3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Gewerbegebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 sowie max. zwei Vollgeschossen im Gewerbegebiet orientiert sich an der angestrebten Nutzung und den Anforderungen der anfragenden Betriebe. Mit einer GRZ von 0,6 bleibt die Gemeinde deutlich unterhalb der Obergrenze des § 17 BauNVO. Hiermit wird die Bebauungsdichte innerhalb des Gewerbegebietes auf ein verträgliches Maß begrenzt.
Die Festsetzung einer max. Firsthöhe von 12,00 m im Gewerbegebiet dient dem städtebaulich notwendigen Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Eine übermäßige Fernwirkung der Gebäude wird somit vermieden. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem Schutz des denkmalgeschützten Grabhügels im Südwesten des Plangebietes.
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet durch die zulässige Grundfläche (GR) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundfläche von 2.800 m² sowie max. zwei Vollgeschossen im Sondergebiet orientiert sich überwiegend an dem baulichen Bestand mit geringfügigen Erweiterungsmöglichkeiten und an der gewollten städtebaulichen Einbindung der baulichen Anlagen.
Aufgrund der langen Zufahrten und des großen Platzbedarfs für Lagerplätze zum Abstellen von Maschinen, Werkzeugen und Baustoffen sowie und der benötigten Flächen für die Stellplätze wird hier eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis zu einer Grundfläche von insgesamt max. 10.500 m² festgesetzt.
Die Festsetzungen einer maximalen Firsthöhe von 10,0 m im Sondergebiet orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Eine übermäßige Fernwirkung der Gebäude wird somit vermieden.