Planungsdokumente: B-Plan Nr. 24 "Erweiterung Gewerbegebiet Kampkoppel" Gemeinde Owschlag

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.2 Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Gewerbegebiet durch die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl von 0,6 sowie max. zwei Vollgeschossen im Gewerbegebiet orientiert sich an der angestrebten Nutzung und den Anforderungen der anfragenden Betriebe. Mit einer GRZ von 0,6 bleibt die Gemeinde deutlich unterhalb der Obergrenze des § 17 BauNVO. Hiermit wird die Bebauungsdichte innerhalb des Gewerbegebietes auf ein verträgliches Maß begrenzt.

Die Festsetzung einer max. Firsthöhe von 12,00 m im Gewerbegebiet dient dem städtebaulich notwendigen Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Eine übermäßige Fernwirkung der Gebäude wird somit vermieden. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem Schutz des denkmalgeschützten Grabhügels im Südwesten des Plangebietes.

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet durch die zulässige Grundfläche (GR) und die Zahl der Vollgeschosse bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundfläche von 2.800 m² sowie max. zwei Vollgeschossen im Sondergebiet orientiert sich überwiegend an dem baulichen Bestand mit geringfügigen Erweiterungsmöglichkeiten und an der gewollten städtebaulichen Einbindung der baulichen Anlagen.

Aufgrund der langen Zufahrten und des großen Platzbedarfs für Lagerplätze zum Abstellen von Maschinen, Werkzeugen und Baustoffen sowie und der benötigten Flächen für die Stellplätze wird hier eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis zu einer Grundfläche von insgesamt max. 10.500 m² festgesetzt.

Die Festsetzungen einer maximalen Firsthöhe von 10,0 m im Sondergebiet orientiert sich an den betrieblichen Anforderungen und dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Eine übermäßige Fernwirkung der Gebäude wird somit vermieden.

3.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche

Bauweise

Innerhalb des Plangebietes ist eine abweichende Bauweise zulässig, da auch Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig sein sollen. Diese Festsetzung sichert eine optimale Ausnutzung der Fläche.

Überbaubare Grundstücksflächen

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt und sollen im Gewerbegebiet einen weitgehenden Spielraum bei der Gebäudeplatzierung ermöglichen. Sie sind daher nicht als grundstücksbezogene Baufenster sondern großflächig und grundstücksübergreifend ausgebildet. Im Süden des Plangebietes entlang des Knicks am Bennebeker Mühlenweg hält die Baugrenze einen Abstand von 10 m zum Knickfuß ein. Dabei werden auch die Kronentraufen der vorhandenen Bäume auf dem Knick berücksichtigt. Dieser Knickabschnitt wird entwidmet und verliert damit zukünftig seinen gesetzlichen Schutzstatus.

Innerhalb des Sondergebietes orientieren sich die überbaubaren Grundstücksflächen überwiegend an dem aktuellen baulichen Bestand. Zudem wird ein Baufenster in einem Bereich festgesetzt, in dem bereits ein Gewächshaus vorhanden ist und das zu dessen Erweiterung genutzt werden kann. Mit diesen Festsetzungen werden zum Einen die zukünftige Lage der baulichen Anlagen städtebaulich geordnet und zum Anderen dem Betrieb ausreichenden Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt.

Für das Sondergebiet wird eine Festsetzung mit in den Bebauungsplan aufgenommen, nach der Lagerplätze zum Abstellen von Maschinen, Werkzeugen und Baustoffen sowie Pflanzenlager- und -einschlagsflächen auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Hiermit sollen deren Herstellung und Nutzung sichergestellt werden, auch wenn Sie später als Hauptnutzung definiert und daher nur innerhalb der Baugrenzen zulässig wären. Die Möglichkeit zur Aufweitung der Baugrenzen wurde nicht gewählt, um die Lage der hochbaulichen Anlagen konkret zu steuern.

3.4 Verkehrliche Erschließung

Die externe verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Feldstraße, die auch der Erschließung des östlich gelegenen Gewerbegebietes dient. Innerhalb des Plangebietes wird eine neue Erschließungsstraße mit einer ausreichend dimensionierten Wendeanlage hergestellt. Für die Erschließung des Sondergebietes können die vorhandenen Zufahrten unverändert übernommen werden.

Nördlich des Plangebietes verläuft die Landesstraße L 265. Gemäß § 29 des Straßen- und Wegegesetzes v. Schleswig-Holstein dürfen außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von der Landstraße 265 nicht errichtet oder vorgenommen werden. Die Anbauverbotszone ist nachrichtlich in der Planzeichnung dargestellt.

Ferner dürfen von dem Sondergebiet keine direkten Zufahrten oder Zugänge zur freien Strecke der L 265 angelegt werden.

Die erforderlichen Sichtdreiecke an den Straßeneinmündungen sind in der Planzeichnung dargestellt.