TEXT (Teil B)
Die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen gelten unverändert auch für den Bereich dieser Änderung weiter, sofern hiervon nachfolgend nicht abgewichen wird.
Die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen gelten unverändert auch für den Bereich dieser Änderung weiter, sofern hiervon nachfolgend nicht abgewichen wird.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1 - 21a BauNVO)
1.1 Die in der Planzeichnung neu festgesetzte höchstzulässige Grundfläche von 6.000 m² gilt zukünftig für das gesamte Sondergebiet innerhalb des Geltungsbereiches des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 einschließlich der 1. Änderung.