9 Grünordnung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
9.1 Die mit Anpflanzungsgebot festgesetzten Einzelbäume sind als standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von 18-20 cm in einem regelmäßigen Abstand von 8,0 m zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgänge sind umgehend zu ersetzen.
9.2 Auf den mit Anpflanzungsgebot festgesetzten Flächen sind vorwiegend früchtetragende Strauchpflanzungen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgänge sind umgehend zu ersetzen.
9.3 Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 8 sind neben den drei in der Planzeichnung dieser Änderung des Bebauungsplanes bereits festgesetzten Bäume sieben weitere Einzelbäume als standortgerechte Laubbäume mit einem Stammumfang von 18-20 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgänge sind umgehend zu ersetzen.