Planungsdokumente: Bebauungsplan der Gemeinde Trittau Nr. 35B - Teil A -für den Bereich zw. Großenseer Str. und dem Ziegelbergweg sowie der Bürgerstr. und der Str. Alter Markt, Erneute Auslegung gem. § 4a (3) BauGB

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.8. Flächen für die Landwirtschaft

Die Flächen westlich der geplanten Lärmschutzbebauung sind aufgrund der Lärmimmissionen für eine bauliche Entwicklung nicht geeignet. In diesem Bereich werden daher Grünflächen bzw. landwirtschaftliche Flächen festgesetzt. Die für die Landwirtschaft festgesetzte Fläche steht für die Entwicklung des Plangebiets, aufgrund der Eigentumsverhältnisse, nicht zur Verfügung. Die Fläche wird daher entsprechend der Bestandsnutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt, um keine Entschädigungsansprüche auszulösen.

3.9. Immissionen

3.9.1. Lärmimmissionen

Im Rahmen der Aufstellung der Bebauungsplans Nr. 35 B wurde eine schalltechnische Untersuchung5 erstellt, um die Auswirkungen des geplanten Vorhabens gegenüber dem Prognose-Nullfall aufzuzeigen und zu bewerten.

Dabei wurden die Belastungen aus Gewerbelärm, Verkehrslärm, Sportlärm und Freizeitlärm getrennt ermittelt.

Lärmimmissionen wirken auf das Plangebiet ein, da nördlich der Großenseer Straße ein Schulzentrum mit Sportplätzen vorhanden ist und direkt angrenzend im Norden eine Einzelhandelsnutzung und weitere gewerbliche Nutzungen geplant sind. Zudem befinden sich westlich und nordwestlich gewerbliche Nutzungen sowie eine Diskothek. Neben den bestehenden gewerblich genutzten Flächen wurden ergänzend auch die geplanten weiter westlich gelegenen Sonder- und Gewerbegebietsflächen berücksichtigt.

Als Untersuchungsfälle wurden der Prognose-Nullfall ohne Umsetzung der geplanten Maßnahmen und der Prognose-Planfall berücksichtigt. Beide Untersuchungsfälle beziehen sich auf den Prognose-Horizont 2025/2030.

Im Rahmen der Vorsorge bei der Bauleitplanung erfolgt üblicherweise eine Beurteilung anhand der Orientierungswerte (OW) gemäß Beiblatt 1 zur DIN 18005, Teil 1, „Schallschutz im Städtebau“, wobei zwischen gewerblichem Lärm und Verkehrslärm unterschieden wird. Andererseits kann sich die Beurteilung des Verkehrslärms auf öffentlichen Verkehrswegen an den Kriterien der 16. BImSchV („Verkehrslärmschutzverordnung“) orientieren.

Die DIN 18005, Teil 1 verweist auf die Beurteilung von gewerblichen Anlagen auf die TA Lärm, so dass die Immissionen aus Gewerbelärm auf der Grundlage der TA Lärm beurteilt werden.

Die maßgebenden schutzbedürftigen Bebauungen außerhalb des Plangeltungsbereichs befinden sich in folgenden Bereichen:

  • Bebauung südlich des Plangeltungsbereichs: Gemäß der 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Trittau und in Abstimmung mit der Gemeinde Trittau ist davon auszugehen, dass der Schutzanspruch dem eines allgemeinen Wohngebietes (WA) vergleichbar ist. 

  • Bebauung westlich des Plangeltungsbereichs: Der Bebauungsplan Nr. 36 der Gemeinde Trittau weist diesen Bereich als Gewerbegebiet (GE) aus. 

  • Bebauung nördlich des Plangeltungsbereichs: In Abstimmung mit der Gemeinde Trittau ist davon auszugehen, dass der Schutzanspruch dem eines Mischgebietes (MI) vergleichbar ist. 

  • Bebauung nördlich des Plangeltungsbereichs: Der Bebauungsplan Nr. 27B der Gemeinde Trittau weist diesen Bereich vorrangig als Mischgebiet (MI) aus. 

  • Bebauung östlich der Bahnhofstraße: Der Bebauungsplan Nr. 32 der Gemeinde Trittau weist diesen Bereich als Mischgebiet (MI) aus. 

  • Bebauung westlich der Bahnhofstraße: Der Bebauungsplan Nr. 35 B der Gemeinde Trittau weist diesen Bereich als Mischgebiet (MI) aus. 

  • Bebauung westlich und östlich der Bahnhofstraße im südlichen Bereich: Gemäß der 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Trittau und in Abstimmung mit der Gemeinde Trittau ist davon auszugehen, dass der Schutzanspruch dem eines Mischgebietes (MI) vergleichbar ist. 

  • Bebauung östlich des Plangeltungsbereichs: Der Bebauungsplan Nr. 35 B der Gemeinde Trittau weist diesen Bereich als allgemeines Wohngebiet (WA) aus. 

  • Bebauung entlang des Ziegelbergwegs: Gemäß der 25. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Trittau und in Abstimmung mit der Gemeinde Trittau ist davon auszugehen, dass der Schutzanspruch dem eines allgemeinen Wohngebietes (WA) vergleichbar ist. 


Innerhalb des Plangeltungsbereichs wird die Bebauung entsprechend des städtebaulichen Konzepts (vgl. Anlage 1) berücksichtigt.