3.9.3. Geruchsimmissionen
Im Rahmen der Bauleitplanung ist u. a. der Schutz der geplanten Bebauung vor Geruchsimmissionen sicherzustellen, daher wurde eine Beurteilung der Geruchsimmissionen7 erstellt.
Hinsichtlich der Geruchsimmissionen ist zunächst grundlegend festzustellen, dass es für die Beurteilung derzeit keine verbindlichen Grenzwerte gibt. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens sind Belastungen aus Gerüchen somit prinzipiell abwägungsfähig.
Das Abfallwirtschaftszentrum Trittau GmbH & Co. KG (AWT) betreibt eine Kompostierungsanlage, deren genehmigte Kapazität bei jährlich 38.000 t/a liegt, außerdem plant die Fa. Buhck GmbH & Co. KG eine neue Recyclinganlage u. a. für die Kompostierung von Grünabfällen.
Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) des Länderausschusses für Immissionsschutz, in der Immissionswerte für Wohn- und Mischgebiete sowie für Gewerbe- und Industriegebiete festgelegt sind. Die Berechnung der Geruchsstundenhäufigkeiten erfolgte mit dem gemäß GIRL empfohlenen Modell AU-STAL2000 unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse.
Innerhalb des Plangeltungsbereichs wird durch den geplanten erweiterten Betrieb der Kompostierungsanlage der Immissionsrichtwert für Wohngebiete und Mischgebiete von 10 % der Jahresstunden überall eingehalten, außerdem wird das Irrelevanzkriterium dort eingehalten. Da die geplante Recyclinganlage auch vom AWT mitbetrieben wird und beide Anlagen zur Fa. Buhck GmbH & Co. KG gehören, wurde diese Vorbelastung mitberücksichtigt. Die Geruchsimmissionen des landwirtschaftlichen Betriebs mit Biogasanlage Klose GbR erwiesen sich im Plangeltungsbereich als irrelevant. Andere relevante geruchsemittierende Anlagen, die in den Geltungsbereich der Geruchsimmissions-Richtlinie fallen, sind im Umfeld des Plangebiets nicht vorhanden.
Für den geplanten Betrieb der Recyclinganlage wurde eine jährliche Geruchsemission von 100.000 MGE/a veranschlagt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesamtbelastungen im Plangeltungsbereich den Immissionsrichtwert für Wohngebiete und Mischgebiete von 0,10 (entspricht 10 % der Jahresstunden) einhalten.
Der Schutz des Plangebiets vor Belästigungen durch Geruchsimmissionen ist somit sichergestellt.