1.2 Sondergebiet, das der Erholung dient - Campingplatz für Wohnmobile
(§ 10 Abs. 5 BauNVO)
(1) Das Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' dient zu dem Zweck der Erholung, der Errichtung von Standplätzen für mobile Freizeitunterkünfte sowie von Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebietes.
(2) Zulässig sind:
1. Standplätze für Wohnmobile sowie deren Zufahrten, Fahrgassen und Wendemöglichkeiten;
2. Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Campingplatzes für Wohnmobile (Strom, Frischwasser, Hausmüll, Brauchwasser, Fäkalien, Kabelanschluss, Internet etc.);
3. Anlagen für sanitäre Einrichtungen;
4. Anlagen und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung als untergeordnete Nebenanlagen zum Campingplatz für Wohnmobile;
(3) Auf Standplätzen, die größer als 180 m² sind, ist je Standplatz ein Sanitärgebäude mit einer Grundfläche von max. 9 m² und einer max. Höhe von 3,00 m zulässig.
(4) Unzulässig ist das Abstellen von Zelten, Wohnwagen und Mobilheimen.
(5) Eine ganzjährige Aufstellung und Nutzung des Platzes von Wohnmobilen ist zulässig.