Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 118 - Erweiterung Gewerbegebiet Haidland -der Stadt Reinbek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung inklusive Umweltbericht - Stand: 04.11.2025

Schmutzwasserentsorgung

Zur Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers aus gewerblichen Prozessen und aus den Sanitärbereichen der Betriebe wird das Kanalisationssystem der Stadt Reinbek über zwei Anschlusspunkte an den Senefelder Ring (DN 200) fortgesetzt. Die Ableitung des Schmutzwassers erfolgt im Freigefälle, der geplante Anschluss an das vorhandene Kanalnetz erfolgt aufgrund der topografischen Voraussetzungen an zwei Stellen.

Abfallentsorgung

Die AWSH (Abfallwirtschaft Südholstein GmbH) erfüllt im Auftrag des Kreises Stormarn, der öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, alle Aufgaben der Abfallentsorgung. In diesem Zusammenhang gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Stormarn für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen“. Für Gewerbebetriebe gelten die „Allgemeine Geschäftsbedingungen der Abfallwirtschaft Südholstein GmbH – AWSH – für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen“. Hiernach sind der AWSH die Pflichten und Rechte des Kreises in diesem Zusammenhang übertragen worden.

Überflutungsvorsorge Für Starkregenereignisse sind die Bereitstellung von ausreichendem Rückhaltevolumen auf den Gewerbegrundstücken und die Sicherung eines gedrosselten Abflusses von Notüberläufen in das öffentliche Siel erforderlich. Dies ist jeweils im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Stellplatzflächen oder sonstige Außenanlagen können, sofern diese ausreichend groß bemessen sind und dort keine wassergefährdenden Stoffe gelagert werden, der temporären Zwischenspeicherung von überschüssigem Regenabfluss dienen. Die Einstauhöhe beschränkt sich dabei in der Regel auf wenige Zentimeter.

6.6. Immissionsschutz

6.6.1. Elektromagnetische Felder

Innerhalb der geplanten Baugrenzen liegt ein kleiner Teilbereich von etwa 150 m² direkt unterhalb der Hochspannungsleitung. Für den vorliegenden Fall einer 110 kV-Freileitung (50 Hz-Felder) beträgt der Grenzwert der magnetischen Flussdichte 100 µT bzw. der elektrischen Feldstärke 5 kV/m. Neben den abgesicherten Wirkungen gibt es eine große Anzahl von Hinweisen auf akute und Langzeitwirkungen auch unterhalb dieser Grenzwerte. Viele nationale und internationale Gremien wie die Weltgesundheitsorganisation sehen allerdings zurzeit keine Notwendigkeit für weitergehende Regelungen, da die Ergebnisse der Studien noch zu vage und zur Ableitung von Grenzwerten nicht geeignet sind. Bei dauerhaftem Aufenthalt im Bereich schwacher niederfrequenter Felder besteht der Gefahrenverdacht für Gesundheitsgefahren. Um dem Vorsorgeprinzip zu entsprechen und möglichst alle Risiken zu minimieren, werden Vorsorgewerte von 1 µT (z.B. König/Folkerts) bis zu 0,1 µT (Katalyse-Institut Köln) für sensible Nutzungen wie Wohnen, Schulen, Kindergärten etc. diskutiert und für solche Nutzungen Mindestabstände von 20 bis 95 m empfohlen. Ausnahmsweise in Gewerbegebieten zulässige Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden im Plangebiet ausgeschlossen, somit liegen keine sensiblen Nutzungen innerhalb des Plangebiets vor. Besonders sensible Nutzungen (Wohnungen, Schulen, Kindergärten etc.) sind nicht geplant.

Direkt unterhalb der Trasse ist aktuellen Messwerten entsprechend mit einer magnetischen Flussdichte von bis zu etwa 4 µT zu rechnen. Damit wird der Grenzwert der 26. BImSchV von 100 µT deutlich unterschritten. Auch die Vorsorgewerte für Träger von elektronischen Implantaten wie z.B. Herzschrittmachern von 10 bis 20 µT werden sicher eingehalten.

Für die im Plangeltungsbereich geplanten gewerblich genutzten Flächen ist damit festzustellen, dass auch unterhalb der Hochspannungsleitung auf den Freiflächen sowie in möglichen Gebäuden der Schutz der dort arbeitenden Menschen vor elektromagnetischen Feldern sichergestellt ist. Da im Plangeltungsbereich Wohnnutzungen ausgeschlossen werden, ist eine ergänzende Beurteilung für sensible Nutzungen anhand der Vorsorgewerte für eine Langzeitexposition nicht erforderlich. Den gesetzlichen Anforderungen gemäß 26. BImSchV wird im Plangeltungsbereich entsprochen.