Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Dörphof für das "Baugebiet Alt Dörphof"

Dörphof

Verfahrensschritt

Auswertung Öffentlichkeit

Zeitraum

Beteiligung beendet 

durchführende Organisation

Amt Schlei-Ostsee

Planungsanlass

Die Gemeinde Dörphof hatdie Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 in "Baugebiet Alt Dörphof" für ein Gebiet südlich der Straße ‚Alt Dörphof‘ und westlich der Dorfstraße im Ortsteil Dörphof, beschlossen.

Planungsziel ist die Ausweisung von Wohnbauflächen.

Ansprechperson

AMT SCHLEI-OSTSEE
 
Nicola Busse
Bauen und Umwelt
Holm 13
24340 Eckernförde
 

Tel.: 04351 / 73 79 - 510 E-Mail:  nicola.busse@amt-schlei-ostsee.de
Fax: 04351 / 73 79 - 190 Web:  http://www.amt-schlei-ostsee.de

Aktuelle Mitteilungen

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Ergänzende Unterlagen

Sie sehen hier die Stellungnahmen, die von Beteiligten zu diesem Verfahren eingereicht und zur Veröffentlichung freigegeben wurden, nachdem der Verfahrensträger dem zugestimmt hat.

Zeige 7 Einträge

Stellungnahme #M1025

Verfasser*in: Landesamt für Energie Geologie und Bergbau (LBEG)
Eingereicht am:

in Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange geben wir zum o.g. Vorhaben folgende Hinweise:

Bergbau: Markscheiderei

Nachbergbau Themengebiet Historische Bergrechtsgebiete

Mit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes am 01. Januar 1982 wurden die, durch die vielen historischen Herrschaftsgebiete definierten, Bergrechte vereinheitlicht. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen erlaubt das Bundesberggesetz die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge aus diesen ehemaligen Bergrechten. Daher erfolgt in dieser Stellungnahme der Hinweis auf das historische Bergrechtsgebiet mit Angabe der Rechte, die in diesen Gebieten auftreten können. Diese Rechte sind in Grundeigentümerrechte oder nicht Grundeigentümerrechte unterteilt. Die Grundeigentümerrechte sind entsprechend den für Grundstücke geltenden Vorschriften in Grundbüchern zu führen. Weitere Rechte und Verträge, bei denen es sich nicht um Grundeigentümerrechte handelt, sind, sofern vorhanden, in dieser Stellungnahme als aufrechterhaltene Rechte nach §149 ff. Bundesberggesetz angegeben.

Historische Bergrechtsgebiete

Preußisches Allgemeines Berggesetz, Schleswig-Holstein:

Das Verfahrensgebiet liegt im Gebiet von Schleswig-Holstein. In diesem Gebiet können Grundeigentümerrechte wie Erdölaltverträge und Erdgasverträge und Salzabbaugerechtigkeiten vorliegen.

Die Grundeigentümerrechte auf Salz (Salzabbaugerechtigkeiten) werden von den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) im Grundbuch oder im Salzgrundbuch geführt. Die für das Verfahrensgebiet möglicherweise notwendigen Angaben sind bei den zuständigen Amtsgerichten zu erfragen.

Hinweise

Sofern im Zuge des o.g. Vorhabens Baumaßnahmen erfolgen, verweisen wir für Hinweise und Informationen zu den Baugrundverhältnissen am Standort auf den NIBIS-Kartenserver. Die Hinweise zum Baugrund bzw. den Baugrundverhältnissen ersetzen keine geotechnische Erkundung und Untersuchung des Baugrundes bzw. einen geotechnischen Bericht. Geotechnische Baugrunderkundungen/-untersuchungen sowie die Erstellung des geotechnischen Berichts sollten gemäß der DIN EN 1997-1 und -2 in Verbindung mit der DIN 4020 in den jeweils gültigen Fassungen erfolgen.

In Bezug auf die durch das LBEG vertretenen Belange haben wir keine weiteren Hinweise oder Anregungen.

Die vorliegende Stellungnahme hat das Ziel, mögliche Konflikte gegenüber den raumplanerischen Belangen etc. ableiten und vorausschauend berücksichtigen zu können. Die Stellungnahme wurde auf Basis des aktuellen Kenntnisstandes erstellt. Die verfügbare Datengrundlage ist weder als parzellenscharf zu interpretieren noch erhebt sie Anspruch auf Vollständigkeit. Die Stellungnahme ersetzt nicht etwaige nach weiteren Rechtsvorschriften und Normen erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder objektbezogene Untersuchungen.

Stellungnahme #M1023

Verfasser*in: Stadt Kappeln in Verwaltungsgemeinschaft mit dem Amt Kappeln-Land (Stadt Kappeln)
Eingereicht am:

die Stadt Kappeln hat den B-Plan Nr. 5 der Gemeinde Dörphof am 10.01.2021 zur Kenntnis genommen.

Es werden weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht.

Stellungnahme #M1022

Verfasser*in: Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr SH, Standort Rendsburg (Straßenbetrieb)
Eingereicht am:

Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Dörphof (6.Änd.des F-Planes im Zuge der Berichtigung)
-Beteiligung gem. § 4 Abs.2 BauGB und öffentliche Auslegung-

Gegen die Unterlagen zur o.a. Bauleitplanung der Gemeinde Dörphof, die in der Zeit vom 01.12.2021 bis zum 07.01.2022 öffentlich ausliegen und im Internet unter www.bob-sh.de gestellt sind, bestehen seitens des LBV-SH in straßenbaulicher und verkehrlicher Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Auflagen berücksichtigt werden:

An der Einmündung von Erschließungsstraßen sind Sichtflächen gem. RAST 06 (Ausgabe 2006) Ziff. 6.3.9.3 auszuweisen.

Die Sichtflächen sind von jeglicher Bebauung und Bepflanzung zwischen 0,80m und 2,50m Höhe über Fahrbahnoberkante dauernd freizuhalten.

Ggf. sind flankierende Maßnahmen wie (Halteverbot, Geschwindigkeitsbeschränkung, Lichtsignalanlagen etc.) erforderlich. Auch die Anlage von Müllcontainerstellplätzen sowie die zum Einwerfen und zum Entleeren notwendigen Halteflächen müssen außerhalb des Sichtfeldes vorgesehen werden. Innerhalb der Sichtflächen dürfen keine Parkplätze ausgewiesen werden.

Die technische Ausbildung und der Bau der Einmündung der Erschließungsstraßen darf nur im Einvernehmen mit dem LBV-SH erfolgen.

Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten an den Einmündungen sind dem LBV-SH Standort Rendsburg Planunterlagen (RE-Entwürfe) in 3-facher Ausfertigung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Entwurf ist gemäß den gültigen technischen Regelwerken aufzustellen.

Wasser geklärt oder ungeklärt, dazu gehört auch gesammeltes Oberflächenwasser, darf nicht auf Straßengebiet der K 63 geleitet werden. Für die Einleitung des zusätzlich anfallenden Oberflächenwassers in den Vorfluter ist eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen.

Alle erforderlichen Änderungen an der Fahrbahn, den Entwässerungseinrichtungen, den Nebenanlagen und dem Zubehör der K 63 sind auf Kosten der Gemeinde mit auszuführen.

Hinweis: Für die neue Wohnbebauung ist Lärmsanierung zu Lasten des Kreises als Baulastträger der Kreisstraße K 63 ausgeschlossen. Es ist mit Beeinträchtigung der Wohnnutzung durch Verkehrslärm und zunehmendem Verkehrslärm zu rechnen.

Eine Fristverlängerung bis zum 07.01.2022 wurde seitens des Büros Springer gewährt.

gez.
Rohwer

Stellungnahme #M1020

Verfasser*in: Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. (Geschäftsbereich Recht / Personal / Umwelt)
Eingereicht am:

Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Dörphof

Sehr geehrte Frau Zanon,

Grundlage der Stellungnahme des Landessportverbandes Schleswig-Holstein (LSV SH) ist die Stellungnahme des Kreissportverbandes Rendsburg-Eckernförde, die wir hiermit zum Gegenstand unserer Stellungnahme machen.

Die den LSV SH erreichenden Planungsunterlagen werden aufgrund der besseren Vor-Ort-Kenntnisse und der Kenntnis ggf. vorliegender Betroffenheiten durch unsere Kreissportverbände (KSV) bearbeitet. Die dafür zuständigen Personen der KSVs sind meist ehrenamtlich tätige Mitarbeiter. In jedem Fall trifft dies für die Vertreter der ansässigen Sportvereine zu, die durch den KSV zu Rate gezogen werden.

Insofern ist die eingeräumte Frist von einem Monat für die Stellungnahme ein sehr kurzer Zeitraum, zumal die Weihnachtszeit betroffen ist. Bei den uns bisher erreichenden Planungsvorhaben besteht mit den zuständigen Behörden die Absprache, dem Landessportverband eine Stellungnahmefrist von mindestens acht Wochen einzuräumen. Dieser Zeitraum wird benötigt, um die betroffenen Sportverbände und –vereine angemessen einbinden zu können.

Wir bitten, diesen Sachverhalt bei zukünftigen Vorhaben zu berücksichtigen.

Seitens des LSV SH werden gegen den vorbezeichneten Planungsentwurf der Gemeinde Dörphof keine Bedenken oder Einwände vorgebracht.

Mit freundlichem Gruß

i.A. Dr. Sven Reitmeier

Stellungnahme #M1021

Verfasser*in: SHNG Netzcenter Süderbrarup (Netzcenter Süderbrarup)
Eingereicht am:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die o.g. Maßnahme bestehen unsererseits keine Bedenken, sofern bei der Maßnahme unser Merkblatt "Schutz von Versorgungsleitungen bei Bauarbeiten" berücksichtigt wird. Für Ihre Planung notwendige Bestandspläne der Schleswig-Holstein Netz AG erahlten Sie unter: leitungsauskunft@sh-netz.com.

Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass für den Ausbau des Versorgungsnetzes innerhalb des Bebauungsplanes ein Zeitraum von 3 Monaten benötigt wird und bitten daher um entsprechende Abstimmung für die Badurchführung.

Freundliche Grüße

Schleswig-Holstein Netz AG
Netzcenter Süderbrarup
i.A. Friedrichsen

Stellungnahme #M1019

Verfasser*in: Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (Städtebau – Ortsplanung – Städtebaurecht)
Eingereicht am:

Betreff: Dörphof F7, B5

Sehr geehrte Frau Zanon,

mit Schreiben vom 25.11.2021 informieren Sie über o.g. Bauleitplanung. Seitens der Landesplanung wird von einer Stellungnahme abgesehen.

Mit freundlichen Grüßen

Fin Kretzschmar

Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
Referat IV62
Regionalentwicklung und Regionalplanung IV6211

Düsternbrooker Weg 92 / Bauteil 4
24105 Kiel
Tel.: 0431/988 - 1714
fin.kretzschmar@im.landsh.de
www.schleswig-holstein.de

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Stellungnahme #M1018

Verfasser*in: Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein (Archäologisches Landesamt / Planungskontrolle)
Eingereicht am:

Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Dörphof für das "Baugebiet Alt Dörphof"
Beteiligung TöB - § 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahme des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein

Sehr geehrte Frau Busse,

wir können zurzeit keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 Abs. 2 DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung feststellen. Daher haben wir keine Bedenken und stimmen den vorliegenden Planunterlagen zu.

Bitte teilen Sie uns den Beginn der Erdarbeiten 14 Tage zuvor mit.

Darüber hinaus verweisen wir auf § 15 DSchG: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

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