Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Dörphof für das "Baugebiet Alt Dörphof"

Begründung

3.8 Natur und Landschaft

Da der Bebauungsplan Nr. 5 als Bebauungsplan der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren gemäß § 13b BauGB aufgestellt wird, wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten die Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Insofern ist diesbezüglich kein naturschutzfachlicher Ausgleich erforderlich. Zu berücksichtigen sind jedoch der Biotop- und der Artenschutz.

Versickerung

Um den Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt so gering wie möglich zu halten, wird die Festsetzung, dass Stellplätze mit ihren Zufahrten aus fugenreichem Material herzustellen sind (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster), in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem städtebaulichen Ziel einer offenen durchgrünten Bebauungsstruktur.

Weiterhin wird für die Baugrundstücke die Festsetzung aufgenommen, dass Dachflächen der Nebenanlagen als extensiv begrünte Dachflächen herzustellen sind. Diese Festsetzung dient der Minimierung des Eingriffs in den Wasserhaushalt und soll die Verdunstungsrate des anfallenden Niederschlagswassers erhöhen.

Grünflächen

Innerhalb des Plangebietes ist die Ausweisung mehrerer Grünflächen vorgesehen.

Im Bereich der Anbauverbotszone der K 63 werden entlang der Erschließungsstraße öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung ‚Straßenbegleitgrün‘ festgesetzt. Im nördlichen Plangebiet ist weiterhin die Bebauung eines Grundstücks an der Straße ‚Alt Dörphof‘ aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht sinnvoll umsetzbar. Die Fläche wird daher ebenfalls als öffentliche "naturnahe Grünfläche" festgesetzt. Innerhalb der öffentlichen Grünflächen ist die Anpflanzung und der Erhalt von mindestens 20 heimischen und standortgerechten Laub- oder Obstbäumen vorgesehen.

Eine weitere öffentliche Grünfläche wird auf einem zentral gelegenen Grundstück südwestlich der geplanten Erschließungsstraße festgesetzt. Dieses Grundstück soll zunächst für eine Durchgrünung des Plangebietes sorgen; später kann diese Fläche bei Bedarf für eine Straße in Richtung Südwesten überplant werden.

Am Übergang der neu entstehenden Wohngrundstücke zur offenen Landschaft werden zum Schutz des Landschaftsbildes und zur Eingrünung des Plangebietes 6,5 m breite private Grünflächen ‚Schutzgrün‘ festgesetzt. Hier ist ein Anpflanzgebot für eine Hecke vorgesehen. Die Hecke wird mit standortgerechten Gehölzen zweireihig auf Lücke gepflanzt. Sie dient der Eingrünung des Baugebietes, der naturnahen Abgrenzung zur freien Landschaft hin und der Erhöhung der Verdunstungsrate im Plangebiet. Bei der Auswahl der Gehölze sollten Vogel- und Insektennährgehölze bevorzugt werden.

Bäume

Für die Verbreiterung der im nördlichen Plangebiet verlaufenden Straße kann eine Hybrid-Pappel am östlichen Ende einer Baumreihe nicht erhalten werden. Der Baum weist einen Stammdurchmesser von ca. 80 cm auf. In Anlehnung an die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ werden für den Verlust des Baumes mind. 5 Ersatzbäume notwendig. Der Ersatz erfolgt über die Baumpflanzungen innerhalb der öffentlichen Grünflächen im Plangebiet.

3.8.1 Biotope

Im Oktober 2020 wurde eine Begehung des Plangebietes vorgenommen, bei der die vorhandenen Biotoptypen aufgenommen wurden. Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Rand des Ortsteils Dörphof im Norden der Gemeinde Dörphof. Es handelt sich im Wesentlichen um eine intensiv genutzte Ackerfläche (AAy).

Nördlich angrenzend verläuft die Straße ‚Alt Dörphof‘/Dorfstraße (SVs). Zwischen Straße und Acker ist ein ca. 3 m breiter Saumstreifen mit Gräsern bewachsen. Nördlich der Straße entsteht der neue KiTa-Standort (B-Plan Nr. 6), zudem sind hier ein Getreideumschlagplatz der HaGe und ein Wohnheim für Jugendliche mit Behinderung vorhanden. An der Nordseite der Straße stocken Hybrid-Pappeln unterschiedlichen Alters (HRy). Auf Höhe des Betriebsgeländes der HaGe ist ein ca. 1,8-2,0 m hoher Erdwall als Sichtschutz angelegt worden (XAw), der mit verschiedenen, jungen Gehölzen bestockt ist. Es handelt sich aufgrund der vorgefundenen Struktur und Ausprägung jedoch nicht um einen gesetzlich geschützten Knick. Östlich außerhalb befinden sich bereits bebaute Wohngrundstücke (SBe). Als Begrenzung zum Acker sind Zäune gezogen, sowie Hecken aus Rotbuche, Weißdorn oder Thuja gepflanzt worden. Südöstlich angrenzend verläuft die K 63 (SVs). Entlang der Kreisstraße ist straßenbegleitend ein Grünstreifen vorhanden, der mit Gräsern und Brennnessel bewachsen ist. Am Ortseingang sind beidseitig der Kreisstraße jeweils drei Winter-Linden als sogenanntes „Baumtor“ gepflanzt worden. Diese weisen einen Stammdurchmesser von ca. 15 cm auf.

Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG wurden im Plangebiet nicht vorgefunden. Die Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2019) enthält für das Plangebiet und angrenzend dazu keine Darstellungen. Eine weitere Betrachtung entfällt damit.

3.8.2 Artenschutz

Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle „Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung“ vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH), Neufassung 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Das Plangebiet wird im Wesentlichen als Acker landwirtschaftlich genutzt. Zudem befinden sich grasdominierte Grünstreifen entlang der angrenzenden Straßen. Entlang der Straße im nördlichen Plangebiet sind stärkere Einzelbäume sowie ein kleinflächiger ruderaler Gehölzbewuchs auf einem Erdwall vorhanden. Die Lebensraumeignung des Plangebietes ist insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen.

Methode: Das für die artenschutzrechtliche Konfliktanalyse einzustellende Artenspektrum ergibt sich aus den Ergebnissen der Begehung vom Oktober 2020 sowie aus der Abfrage der dem LLUR vorliegenden Daten zu Tierlebensräumen. Die beim LLUR vorliegenden Daten der LANIS-Datenbank (Stand Juli 2020) geben für den Planbereich und die umliegenden Flächen keine Hinweise.

Tiere

Die aktuell bekannte Verbreitungssituation lässt ein Vorkommen der streng geschützten Säugetierarten Haselmaus und Wald-Birkenmaus ausschließen (BfN 2019, LLUR 2018). Für andere streng geschützte Säugetiere (Wolf, Fischotter, Biber) bietet der Planbereich aufgrund der vorgefundenen Habitatausstattung keine Lebensraumeignung. Streng geschützte Reptilien (z.B. Zauneidechse), Käfer (u.a. Eremit, Heldbock) und Schmetterlinge (z.B. Nachtkerzenschwärmer) sind aufgrund der bekannten Verbreitungssituationen bzw. der fehlenden Lebensraumstrukturen im Plangebiet ebenfalls auszuschließen (BfN 2019). Im Plangebiet und auf den angrenzenden Flächen sind keine Gewässer vorhanden, sodass streng geschützte Amphibien, Fische, Weichtiere und Libellen nicht zu erwarten sind.

Fledermäuse

Die stärkeren Pappeln nördlich der Straße ‚Alt Dörphof‘ bieten aufgrund ihrer Stärke ein grundsätzliches Potential für Teilhabitate von Fledermäusen. Eine dieser Pappeln kann für die notwendige Verbreiterung der Straße nicht erhalten werden. Wochenstuben und Winterquartiere oder die Strukturen, welche für als Fortpflanzungs- und Ruhestätten heimischer Fledermäuse geeignet wären, wurden bei der Bestandsaufnahme an dem betroffenen Baum in der einsehbaren Höhe nicht festgestellt und werden aufgrund des geringeren Stammdurchmessers im oberen Kronenbereich nicht erwartet. Der Baum bietet jedoch ein grundsätzliches Potential als Balzquartier oder Tagesversteck heimischer Fledermäuse. Laut der „Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein“ (LBV SH 2011) „schränkt der Verlust von einzelnen Balzquartieren und Tagesverstecken in der Regel die Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht ein“. Abgesehen von einer einzelnen Pappel werden alle starken Bäume nördlich der Straße erhalten. Zusätzlich sind innerhalb des Plangebietes Neupflanzungen vorgesehen, die dauerhaft zu erhalten sind und langfristig Fledermausteilhabitate bieten können. Außerdem ist im umliegenden Gebiet, z.B. an den umliegenden Gebäuden oder bei den mit Gehölzen bestandenen Knicks, eine ausreichende Ausstattung an quartiergeeigneten Strukturen gegeben. Somit bleibt die ökologische Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang vollständig erhalten, weshalb unter der Beachtung einer Bauzeitenregelung ein Auslösen des Zugriffsverbotes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu besorgen ist. Die Rodung der Pappel darf demnach nur in der Zeit vom 01. Dezember bis Ende Februar erfolgen.

Vögel

Eine eingriffsbedingte Betroffenheit von Rastvögeln ist auszuschließen. Landesweit bedeutsame Vorkommen sind nicht betroffen. Eine landesweite Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn in einem Gebiet regelmäßig 2 % oder mehr des landesweiten Rastbestandes der jeweiligen Art in Schleswig-Holstein rasten. Weiterhin ist eine artenschutzrechtlich Wert gebende Nutzung des Vorhabengebietes durch Nahrungsgäste auszuschließen. Eine existenzielle Bedeutung dieser Fläche für im Umfeld brütende Vogelarten ist nicht gegeben.

Brutvögel

Aufgrund der vorgefundenen Habitatausprägung des Vorhabengebietes kann unter Einbeziehung der aktuellen Bestands- und Verbreitungssituation ein Brutvorkommen für die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Vogelarten angenommen werden. Maßgeblich ist dabei die aktuelle Avifauna Schleswig-Holsteins (BERNDT et al. 2002).

Aufgrund der vorgefundenen Lebensraumstrukturen ist ein Vorkommen von Brutvögeln vor allem im Bereich der Gehölze nördlich der Straße ‚Alt Dörphof‘ nicht auszuschließen. Die artenarmen Saumstreifen entlang des überplanten Ackers bieten aufgrund ihren geringen Fläche sowie der fehlenden Gehölze und Hochstauden keine besondere Lebensraumeignung für heimische Brutvögel. In diese Potentialbeschreibung ist das Fehlen von Horstbäumen einbezogen, sodass Arten wie Mäusebussard oder Waldohreule innerhalb des Planbereiches ausgeschlossen werden können.

Generell stellt das Artengefüge jedoch sogenannte „Allerweltsarten“ dar, die in der Kulturlandschaft und am Rand von Siedlungsgebieten regelmäßig anzutreffen sind und eine hohe Bestandsdichte zeigen.

Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und der unterdurchschnittlichen strukturellen Ausstattung ist im Plangebiet keine arten- und individuenreiche Brutvogelgemeinschaft zu erwarten. Vorkommende Brutvögel beschränken sich vor allem auf die vorhandenen Gehölzstrukturen im nördlichen Plangebiet. Auch in den unmittelbar östlich außerhalb gelegenen Gehölzstrukturen (Hecken, Gärten, Straßenbäume) können Brutvögel vorkommen. Insgesamt sind vor allem „Allerweltsarten“ zu erwarten. Auf der Ackerfläche wird sich das Vorkommen von Vögeln im Wesentlichen auf Nahrungsgäste beschränken (z.B. Rabenkrähe). Einen essenziellen Nahrungsraum stellt die Ackerfläche in der ackerbaulich geprägten Region Schwansen jedoch nicht dar.

Mit der Rodung einer stärkeren Pappel sowie dem Verlust des gehölzbewachsenen Erdwalls an der nördlichen Plangebietsgrenze entfallen Strukturen, die potentiell als Bruthabitat heimischer Vogelarten geeignet sind. Um das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind Gehölzrodungen in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Ausweichlebensräume sind im Nahbereich mit Siedlungsgrün, Bäumen und Knicks vorhanden. Innerhalb des Plangebietes werden neue Grünflächen mit Baumpflanzungen, neues Siedlungsgrün und neue Gebäude entstehen, sodass sich gegenüber der bisherigen intensiven landwirtschaftlichen Nutzung auch eine Erhöhung der Artenvielfalt im Plangebiet einstellen kann.

Pflanzen

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereiches (BfN 2019).

Aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung als Acker (regelmäßiger Bodenumbruch, Anbau von Kulturpflanzen, Ausfuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln) ist das Plangebiet als Pflanzenlebensraum stark eingeschränkt. Arten der Roten Liste Schleswig-Holstein sind im Plangebiet nicht festgestellt worden. Weitere Betrachtungen sind daher nicht erforderlich.

Fazit

Aufgrund der bisherigen Nutzungen weist das Plangebiet keine besondere Habitateignung auf. Zu berücksichtigen sind jedoch die Gehölzstrukturen nördlich der Straße ‚Alt Dörphof‘. Für die notwendige Verbreiterung dieser Straße kann eine stärkere Hybrid-Pappel nicht erhalten werden. Sie wird aufgrund ihres Potentials für Tagverstecke von Fledermäusen in der Zeit vom 01. Dezember bis Ende Februar gerodet. Die übrigen entfallenden Gehölzstrukturen sind als potentielle Lebensräume heimischer Brutvögel zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar zu roden, um das Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden.