2.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Ziel des geplanten Vorhabens ist eine Sicherung und zukunftssichere Entwicklung des Betriebsstandorts der ASF Haferteich. Hierfür wurde vorab vor dem Hintergrund städtebaulicher Belange eine Prüfung alternativer Standorte durchgeführt. Die geprüften Alternativflächen erwiesen sich in der Regel als nicht geeignet aus, da die Flächengrößen nicht ausreichten, Einrichtungen der Abfallwirtschaft nicht mit dem Einfügegebot in Einklang zu bringen gewesen wäre oder da die Flächen von Seiten der Stadt Schleswig aufgrund anstehender Bedarfe anderweitigen Entwicklungen vorgehalten werden. Im Ergebnis hat sich eine Erweiterung der vorhandenen Betriebsstätte als naheliegende und zielführende Lösung herausgestellt.
Die 29. Änderung des Flächennutzungsplans stellt Flächen für die geplante Betriebserweiterung und Maßnahmenflächen, auf denen Maßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft umgesetzt werden können, dar. Zu Beginn der Planungen wurden Möglichkeiten betrachtet, wie am sinnvollsten Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden werden können. Dabei wurde als Voraussetzung ein kompaktes Areal aus Sondergebietsflächen angestrebt, das von bestehenden Gehölzbeständen eingerahmt wird.
Um Eingriffe in ein schützenswertes zentral gelegenes Areal aus gesetzlich geschütztem Grünland mit eingelagertem Röhricht und umgebenden Ruderalfluren sowie die Inanspruchnahme einer vorhandenen Ausgleichsfläche zu vermeiden, wäre theoretisch eine Aufteilung des Betriebshofs auf zwei Standorte erforderlich gewesen, mit dem vorhandenen nördlichen Standort und einen ca. 100 m weiter südlich beginnenden neuen Standort an der Bundesstraße B 201. Dieses war aus betrieblichen Gründen nicht sinnvoll durchführbar. Zudem liegen auf den südlichen Flächen des Plangebiets Beschränkungen der Bebaubarkeit aufgrund von Waldflächen und Waldabstandsbereichen sowie vorhandenen Leitungen. Bezüglich der schützenswerten zentralen Vegetationsflächen wären auch für solch eine Alternativplanung Eingriffe nicht maßgeblich vermeidbar, da in Nord-Südrichtung zur Verbindung der beiden potenziellen Betriebsstandorte die Herstellung von zusätzlichen Verkehrsflächen erforderlich gewesen wären, welche zum einen Flächen in Anspruch nehmen und zum anderen zu einer vollständigen Zerschneidung des Landschaftsraums in Nord-Süd-Richtung führen würden. Dem gegenüber bleibt mit der jetzigen Planung durch die Festsetzung eines in Ost-West-Richtung durchgehenden Bandes aus Maßnahmenflächen entlang der B 201 eine Vernetzung zwischen dem westlichen und östlichen Landschaftsraum weiterhin gesichert.