6 SICHTDREIECKE (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB)
Innerhalb der Sichtdreiecke sind bauliche Anlagen und Bepflanzungen nur bis zu einer Höhe von 0,80 m Höhe ab Fahrbahnoberkante zulässig. Ausgenommen sind Einzelbäume mit einer Kronen- ansatzhöhe von über 2,50 m.