10.1 Dachform und Dachneigung
10.1.1 Die Hauptdächer der Hauptgebäude sind nur als geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 15 Grad bis 50 Grad zulässig.
10.1.2 Für Gründächer gelten die Vorschriften der Ziff. 10.1.1 nicht.
10.1.3 Nebendachflächen sind bis zu 25 % der Grundfläche des Gebäudes auch mit anderen Dachneigungen zulässig.
10.1.3 Garagen, Carports, Wintergärten und Nebenanalgen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
10.2 Dacheindeckung
10.2.1 Das Anbringen von Solaranlagen auf den Dachflächen ist zulässig. Aufgeständerte oder über- kragende Anlagen sind unzulässig.
10.2.2 Garagen, Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ dürfen nur mit einem Gründach errichtet werden.
10.3 Außenwände
10.3.1 Als Außenwandmaterialien sind Mauerwerk, Putz, Holz, Schieferstrukturen und Faserzementstrukturen sowie Metall zulässig. Die Materialien Schiefer- und Faserzementstrukturen sowie Metall dürfen höchstens 40 % der Gesamtgebäudefassade des Gebäudes betragen.
10.3.2 Carports, Wintergärten und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
10.3.3 Garagen sind im gleichen Material und in der gleichen Farbe wie das Hauptgebäude auszuführen.