Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Winnemark für das Gebiet südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße "Rebelswisch"

Textliche Festsetzungen

3 HÖHE DER BAULICHEN ANLAGE (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

3.1 Die Höhe der baulichen Anlagen darf bei geneigten Dächern (ab 5 Grad Dachneigung) höchstens 8,50 m ab Erdgeschoßfertigfußbodenoberkante betragen.

3.2 Die Traufhöhe (Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut) darf max. 6,00 m über Erdgeschossfertigfußbodenoberkante betragen.

3.3 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit geneigten Dächern ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 4,50 m ab Oberkante Gelände begrenzt.

3.4 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Flachdächern ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 3,00 m ab Oberkante Gelände begrenzt.

4 HÖHENLAGE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 3 BauGB)

Die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens der Gebäude darf nicht mehr als 0,50 m über der mittleren Straßenhöhe des zum Baugrundstück gehörenden Erschließungsstraßenabschnitts, gemessen am zum Grundstück gelegenen äußersten Rand der Fahrbahn, betragen.

Für das Grundstück 10 gilt eine entsprechende Höhe von 0,20 m.

5 PLANUNGEN, NUTZUNGSREGELUNGEN, MASSNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)

5.1 Auf jedem Privatgrundstück ist mindestens ein heimischer, kleinkroniger Laubbaum in der Qualität Hochstamm 3xv, Stammumfang mind. 12 - 14 cm oder ein Obstbaum in der Qualität Hochstamm, Stammumfang mind. 8 - 10 cm, zu pflanzen und auf Dauer zu erhalten.

5.2 Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gemäß DIN 18915 eine dreireihige Gehölzpflanzung anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80-100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60-100 cm hoch zu verwenden.

5.3 Innerhalb der privaten Grünfläche 'Knickschutz' ist die Errichtung von sämtlichen baulichen Anlagen unzulässig.

5.4 Die öffentlichen Parkplätze sowie Stellplätze und Zufahrten sind in wasserdurchlässigem Aufbau und mit offenen Fugen herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster).