Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Winnemark für das Gebiet südöstlich der Dorfstraße und nördlich der Straße "Rebelswisch"

Textliche Festsetzungen

9 VERSORGUNGSFLÄCHEN, EINSCHLIESSLICH DER FLÄCHEN FÜR ANLAGEN ZUR DEZENTRALEN UND ZENTRALEN ERZEUGUNG, VERTEILUNG UND NUTZUNG VON STROM (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)

Die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Nebenanlagen können in dem Baugebiet als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.

10 BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 i.V.m. § 84 LBO)

10.1 Dachform und Dachneigung

10.1.1 Die Hauptdächer der Hauptgebäude sind nur als geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 15 Grad bis 50 Grad zulässig.

10.1.2 Für Gründächer gelten die Vorschriften der Ziff. 10.1.1 nicht.

10.1.3 Nebendachflächen sind bis zu 25 % der Grundfläche des Gebäudes auch mit anderen Dachneigungen zulässig.

10.1.3 Garagen, Carports, Wintergärten und Nebenanalgen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

10.2 Dacheindeckung

10.2.1 Das Anbringen von Solaranlagen auf den Dachflächen ist zulässig. Aufgeständerte oder über- kragende Anlagen sind unzulässig.

10.2.2 Garagen, Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ dürfen nur mit einem Gründach errichtet werden.

10.3 Außenwände

10.3.1 Als Außenwandmaterialien sind Mauerwerk, Putz, Holz, Schieferstrukturen und Faserzementstrukturen sowie Metall zulässig. Die Materialien Schiefer- und Faserzementstrukturen sowie Metall dürfen höchstens 40 % der Gesamtgebäudefassade des Gebäudes betragen.

10.3.2 Carports, Wintergärten und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

10.3.3 Garagen sind im gleichen Material und in der gleichen Farbe wie das Hauptgebäude auszuführen.

HINWEISE

Ordnungswidrigkeit

Nach § 82 Abs. 1 LBO handelt ordnungswidrig, wer gegen die gestalterischen Festsetzungen 10.1 bis 10.3 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 82 Abs. 3 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.