Planungsdokumente: Gemeinde Witzeeze, Bebauungsplan Nr. 12 "Photovoltaikanlagen", Gebiet: Tlw. beidseitig entlang der Franzhagener Str. (K52) Flstk 13/2, Flur 1, Flstk 6/1, Flur 2, Flstk 29, 28, 27, 84, Flur 3

Begründung

3. Übergeordnete planerische Vorgaben

3.1. Landesentwicklungsplan

Das Raumordnungsgesetz (ROG) nimmt unter § 2 Absatz 2 Nr. 6 Satz 7 und 8 ROG ausdrücklich Bezug auf die Berücksichtigung des Klimaschutzes und der Energieeinsparung in der Bauleitplanung. Demnach sind den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung zu tragen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien und einer sparsamen Energienutzung zu schaffen.

Die im Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes dargelegten Grundsätze der Raumordnung sind bei Erforderlichkeit durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren. Die Ziele und Grundsätze für die Landesentwicklung sind im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein Fortschreibung 2021 (LEP 2021) dargelegt. Die gemeindliche Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Der östliche Teil der Gemeinde Witzeeze liegt nach der zeichnerischen Darstellung des LEP 2021 in einem Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung. Für das übrige Gemeindegebiet bzw. das zu überplanende Gebiet des Bebauungsplans Nr. 12 (siehe rote Kennzeichnung) trifft der LEP 2021 keine zeichnerischen Zielaussagen.

Abb. 2: Ausschnitt aus dem Landeentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2021

Gemäß Kapitel 4.5.2 „Solarenergie“ Ziffer 2 LEP 2021 (Grundsatz) soll die Entwicklung von raumbedeutsamen Solar-Freiflächenanlagen möglichst freiraumschonend sowie raum- und landschafts-verträglich erfolgen. Um eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden, sollen derartige raumbedeutsame Anlagen vorrangig ausgerichtet werden auf:

  • Bereits versiegelte Flächen,

  • Konversionsflächen aus gewerblich-industrieller, verkehrlicher, wohnbaulicher oder militärischer Nutzung und Deponien,

  • Flächen entlang von Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen mit überregionaler Bedeutung oder

  • Vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen.

Solarthermie-Freiflächenanlagen sollen in guter städtebaulicher Anbindung, räumlicher Nähe zu Verbraucherinnen und Verbrauchern oder in räumlicher Nähe von Nah- oder Fernwärmenetzen beziehungsweise Wärmespeichern geplant und errichtet werden.

Gemäß Kapitel 4.5.2 „Solarenergie“ Ziffer 3 LEP 2021 (Grundsatz) soll die Inanspruchnahme von bisher unbelasteten Landschaftsteilen vermieden werden. Längere bandartige Strukturen sollen vermieden werden.

Einzelne und benachbarte Anlagen sollen eine Gesamtlänge von 1.000 Metern nicht überschreiten. Sofern diese Gesamtlänge überschritten wird, sollen jeweils ausreichend große Landschaftsfenster zu weiteren Anlagen freigehalten werden, räumliche Überlastungen durch zu große Agglomerationen von Solar-Freiflächenanlagen sollen vermieden werden.

Gemäß Kapitel 4.5.2 „Solarenergie“ Ziffer 3 LEP 2021 (Ziel) dürfen raumbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen nicht in folgenden Bereichen errichtet werden:

  • Vorranggebieten für den Naturschutz und Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft, 


  • in Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren sowie 


  • in Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung und Kernbereichen für Tourismus und/oder Erholung (dies gilt nicht für vorbelastete Flächen oder Gebiete, die aufgrund vorhandener Infrastrukturen, insbesondere an Autobahnen, Bahntrassen und Gewerbegebieten, ein eingeschränktes Freiraumpotenzial aufweisen).

Gemäß Kapitel 4.5.2 „Solarenergie“ Ziffer 4 LEP 2021 (Grundsatz) sollen Planungen zur Solar-Freiflächenanlagen möglichst Gemeindegrenzen übergreifend abgestimmt werden, um räumliche Überlastungen durch zu große Agglomerationen von Solar-Freiflächenanalgen zu vermeiden.

Gemäß Kapitel 4.5.2 „Solarenergie“ Ziffer 5 LEP 2021 (Grundsatz) soll für größere raumbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen ab einer Größe von 20 ha in der Regel ein Raumordnungsverfahren (ROV) durchgeführt werden. Die Landesregierung hat jetzt am 13.09.2022 bezogen auf diesen Grundsatz des LEP 2021 beschlossen, auf ROV für Freiflächen-Solaranlagen bei einer Einzelplanung oder bei Agglomerationsplanungen von Gemeinden zu verzichten. Mit diesem Beschluss erfolgt eine Verständigung auf die zukünftige übergangsweise Verwaltungspraxis bei der Auslegung dieses Grundsatzes bis zu einer erneuten Änderung des LEP 2021.

Eine raumordnerische Überprüfung erfolgt bei Bauleitplanungen regelmäßig auch im Rahmen der landesplanerischen Stellungnahme. Im Genehmigungsverfahren für Flächennutzungspläne erfolgt erneut die Überprüfung der landesplanerischen Erfordernisse, so dass eine Aushebelung der raumordnerischen Ziele nicht zu befürchten ist. Vielmehr kann eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden, indem grundsätzlich auf die Doppelung bestimmter Verfahrensschritte verzichtet wird.

3.2. Regionalplan für den Planungsraum I

In den Regionalplänen sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Entwicklung der einzelnen Teilräume Schleswig-Holsteins festgelegt.

Die Gemeinde Witzeeze liegt innerhalb des Regionalplans für den Planungsraum – Schleswig-Holstein Süd (Stand 1998) (Planungsraum I).

Im Januar 2014 wurde eine neue Aufteilung in insgesamt drei anstatt der bisherigen fünf Planungsräume beschlossen. Nach dieser Aufteilung wird die Gemeinde zum Planungsraum III gehören. Mit der Fortschreibung des Landesentwicklungsplans, die im Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Neuaufstellung der drei Regionalpläne initiiert. Am 21. Februar 2022 erfolgte die Bekanntgabe der Planungsabsichten im schleswig-holsteinischen Amtsblatt, womit das Verfahren offiziell eingeleitet wurde.

Abb. 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan für den Planungsraum I

Der aktuell geltende Regionalplan trifft für das Plangebiet selbst keine zeichnerischen Zielaussagen.

Die Darstellungen für die angrenzenden Flächen sind nachstehend wiedergegeben:

  • Nördlich unmittelbar angrenzend: Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung (orange weite Diagonalschraffur, vgl. Kap. 4.3 (1) und (2) Regionalplan)

Die Gebiete mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung umfassen Landschaftsteile, die sich aufgrund der Landschaftsstruktur und der Benutzbarkeit der Landschaft (Erschließung, Infrastruktur und anderes), als Freizeit- und Erholungsgebiete eignen. In diesen Gebieten sollen die Voraussetzungen für die Erholungsnutzung, insbesondere die Landschaftsvielfalt sowie das landschaftstypische Erscheinungsbild, erhalten bleiben (vgl. Kap. 4.3 (1)).

Die Schwerpunktbereiche für die Erholung sollen unter Wahrung der ökologischen Belange gesichert, gewahrt und entwickelt werden.

In diesen Gebieten:

  • sind naturbezogene Erholungsmöglichkeiten (Wanderwege, Radwege, Beschilderung, Informationspunkte, Naturerlebnisräume) qualitativ zu verbessern, zu vernetzen und sich ändernden Erholungsbedürfnissen anzupassen,

  • sind die Erfordernisse der Erholung bei raumbedeutsamen Maßnahmen zu berücksichtigen,

  • ist das typische Landschaftsbild zu erhalten und gegebenenfalls zur Verbesserung der Erholungsnutzung zu gestalten,

  • sind Übernutzungserscheinungen zu beseitigen und durch Lenkungsmaßnahmen zukünftig zu verhindern,

  • soll unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen Tragfähigkeit der Ausbau der Erholungs-Infrastruktur vorgenommen werden. (vgl. Kap. 4.3 (2)).

  • Südöstlich des Plangebiets: Gebiete mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft (Gebiet mit besonderer Bedeutung zum Aufbau des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems (vgl. Kap. 4.4 (1) Regionalplan)); hier: Verbundachse (entlang der Linau)

Die Gebiete mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft umfassen naturbetonte Lebensräume im Planungsraum, die als Bestandteil eines landesweiten Verbundnetzes der Regeneration, Sicherung und Entwicklung naturraumtypischer Pflanzen- und freilebender Tierarten dienen sollen.

Sie sollen gesichert werden:

  • zur Erhaltung der ökologisch bedeutsamen natürlichen Lebensräume sowie zur Sicherung, Erhaltung und qualitativen Verbesserung extensiv genutzter Gebiete,

  • zur Sicherstellung der geschützten Flächen gegenüber biotopschädigenden Randeinflüssen als Pufferflächen,

  • zur Herstellung flächenhafter Verbunde verschiedener Biotope,

  • zur Wiederherstellung beziehungsweise Neuentwicklung ehemaliger naturraumtypischer Lebensräume als Überlebensräume für sehr isoliert lebende Restpopulationen von Tier- und Pflanzenarten,

  • für den Arten- und Biotopschutz.

In den Gebieten mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft ist bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz ein besonderes Gewicht beizumessen.

Bei unvermeidbaren Eingriffen soll die beabsichtigte Funktion des Biotopverbundsystems nicht nachhaltig beeinträchtigt werden.

Maßnahmen des Naturschutzes sind in diesen Gebieten besonders zu unterstützen und zu fördern. Die Umsetzung und Ergänzung des regionalen Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems in lokale Systeme soll im Rahmen der gemeindlichen Planung berücksichtigt und insbesondere in der Landschaftsplanung dargestellt werden (vgl. Kap. 4.4 (1)).