Im Umfeld der in einem archäologischen Interessengebiet liegenden überplanten Fläche befindet sich ein Teilbereich der Welterbestätte Haithabu und Danewerk (aKD-ALSH-3762), der Hauptwall. Die überplante Fläche befindet sich zudem in der Pufferzone dieser Welterbestätte (gem. § 2 Abs. 3 S. 2 DSchG) und im Bereich eines nachgewiesenen mittelalterlichen Fundplatzes der Archäologischen Landesaufnahme.
Das Archäologische Landesamt ist als Welterbebeauftragter gem. § 4 Abs. 3 DSchG bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Welterbes, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, frühzeitig zu beteiligen.
Bei baulichen Maßnahmen auf der o.g. Fläche handelt es sich gem. § 12 DSchG um genehmigungspflichtige Maßnahmen. Gem. § 12 Abs. 1 S. 3, § 12 Abs. 2 S. 2 und § 12 Abs. 2 S. 6 DSchG bedürfen die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen, alle Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten, die geeignet sind, diese zu beeinträchtigen oder zu gefährden und Erdarbeiten an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, der Genehmigung.
Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein stimmt der vorliegenden Planung unter folgenden Voraussetzungen zu:
- Die genaue Planung muss hinsichtlich des Umgebungsschutzes des Welterbes geprüft werden, dazu ist eine enge Abstimmung mit dem Welterbebüro erforderlich.
- Bodeneingriffe sind so gering wie möglich zu halten und mit dem Archäologischen Landesamt Schleswig-Holstein frühzeitig abzustimmen.
- Gegebenenfalls sind gem. § 14 DSchG archäologische Untersuchungen erforderlich.
Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.
Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.