3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Der Runderlass sieht als Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche die Bereitstellung einer Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 der Versiegelung vor, wenn die Fläche eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz aufweist. Vorhandene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.
Das Plangebiet wird in drei Teilbereiche unterteilt, für die die überbaubaren Grundflächen separat festgesetzt werden. Der Teilbereich 1 umfasst den landwirtschaftlichen Betrieb mit seinem Gebäudebestand sowie die Ferienhäuser im südwestlichen Plangebiet. Die überbaubare Grundfläche wird mit 1.600 m² festgesetzt. Es wird eine Überschreitung dieser Grundfläche für Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 3.000 m² zugelassen. Die Festsetzung orientiert sich am baulichen Bestand.
Der Teilbereich 2 beschränkt sich auf die vorhandenen Wohnmobilstellplätze. Die überbaubare Grundfläche wird hier mit 750 m² festgesetzt. Eine Überschreitung wird gem. Text (Teil B) ausgeschlossen. Auch hier erfolgt die Festsetzung näherungsweise zum Bestand.
Im Teilbereich 3 gilt eine Grundflächenzahl von 1.300 m². Für den Teilbereich 3 gilt gem. den textlichen Festsetzungen ebenfalls, dass keine Überschreitung für Nebenanlagen oder Stellplätze mit ihren Zufahrten zulässig ist.
Damit ist im Plangebiet eine maximale Gesamtversiegelung von 5.050 m² möglich.
Teilbereich | Versiegelung |
Teilbereich 1 | 3.000 m² |
Teilbereich 2 | 750 m² |
Teilbereich 3 | 1.300 m² |
Im Plangebiet sind mit den landwirtschaftlichen Gebäuden, den dazugehörigen Nebenanlagen sowie dem Wohnmobilstellplatz bereits flächig Versiegelungen vorhanden. Die versiegelte Fläche wurde mit Hilfe des Zeichenprogrammes AutoCAD aus einem aktuellen Luftbild ermittelt. Im Plangebiet sind bereits ca. 2.885 m² im Teilbereich 1 und ca. 636 m² im Teilbereich 2 versiegelt. Diese vorhandenen Versiegelungen werden für die Ausgleichsermittlung von der maximal möglichen Versiegelung im Plangebiet abgezogen: 5.050 m² - 2.885 m² - 636 m² = 1.529 m² Neuversiegelung. Dies führt bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die neu versiegelten Flächen zu einem Ausgleichserfordernis von 1.529 m² x 0,5 = 765 m².
Der Ausgleich wird über den neu herzustellenden Knick erbracht. Zudem ist es vorgesehen, eine landwirtschaftliche Fläche im Nahbereich aus der Nutzung zu nehmen. Die Ausgleichsflächen sind in Kapitel 3.3 beschrieben.
Schutzgut Landschaftsbild
Der Schutz des Landschaftsbildes ist aufgrund der Lage im bzw. künftig am Landschaftsschutzgebiet von besonderer Bedeutung. Zum Schutz des Landschaftsbildes und zur Minderung der Einsehbarkeit des Plangebietes wird am nördlichen, östlichen und südöstlichen Rand des Plangebietes ein Knick hergestellt bzw. eine zweireihige Hecke gepflanzt.