Planungsdokumente: 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 25 im Ortsteil Havighorst der Gemeinde Oststeinbek

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Verkehrsanbindung

Das Plangebiet wird über die 'Dorfstraße' (K 100) erschlossen. Die 'Dorfstraße' führt in Richtung Süden nach Hamburg-Lohbrügge und in Richtung Westen nach Hamburg-Mümmelmannsberg. In Richtung Norden führt sie in den Hauptort Oststeinbek und zur L 94.

Es sind jeweils Bereiche für Ein- und Ausfahrten festgesetzt. Die in der Planzeichnung festgesetzten Sichtflächen sind von Sichthindernissen und jeglicher Bebauung und Bepflanzung über 0,70 m über Fahrbahnoberkante dauernd freizuhalten. Ausgenommen von dieser Regelung sind vorhandene Bäume, wenn deren Kronenansatz einen Mindestabstand von 3,00 m Höhe zur Fahrbahnoberkante einhält.

Das Plangebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die Haltestelle 'Havighorst, Krähenberg' befindet sich unmittelbar angrenzend an das Plangebiet. Von dort verkehren folgende Buslinien:

  • 233: U-Steinfurther Allee (Hamburg) – Oststeinbek – OT Havighorst – U-Mümmelmannsberg (Hamburg);

  • 733 (Schülerverkehr): OT Havighorst / U-Steinfurther Allee (Hamburg) – Oststeinbek – Glinde.

Wasserversorgung

Die Hamburger Wasserwerke (HWW) versorgen die Gemeinde Oststeinbek mit Trinkwasser.

Löschwasserversorgung

Nach § 2 BrSchG (Brandschutzgesetz) haben die Gemeinden für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Der Löschwasserbedarf ist durch die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Bei der Bemessung einer ausreichenden Wasserversorgung zur wirksamen Brandbekämpfung kann das Merkblatt W 405 des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) in der jeweils geltenden Fassung als technische Regel herangezogen werden. Die Löschwasserversorgung erfordert 48 m³/h für einen Zeitraum von 2 Stunden im Umkreis von 300 m. Löschwasser in ausreichender Menge kann aus den vorhandenen Hydranten in der Dorfstraße entnommen werden. Im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren ist die ausreichende Löschwasserversorgung nachzuweisen.

Die Baugrenzen liegen teilweise mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt. Gemäß § 5 (1) LBO sind bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, Zufahrten oder Durchfahrten zu den vor oder hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Dabei ist die „Richtlinie über die Flächen für die Feuerwehr“ (Fassung Februar 2007) zu berücksichtigen. Für das in der Gemeinde Oststeinbek derzeit vorhandene Hubrettungsfahrzeug (Multistar) ist eine Bodenpressung vom 18 t Gesamtgewicht zu berücksichtigen.

Abwasserentsorgung

a) Regenwasser

Durch das Büro ERWATEC Arndt Ingenieurgesellschaft für Baugrundunter-suchungen und Umwelttechnik mbH aus Kiel wurde am 18. Januar 2022 eine Baugrunduntersuchung auf der Gemeinbedarfsfläche durchgeführt. Es wurden insgesamt 16 Bohrungen eingemessen. Die Wasserstände wurden bei den durchgeführten Bohrungen bei 0,30 bis 1,89 m unter der Geländeoberkante (GOK) festgestellt. Der Bemessungswasserstand (Oberflächenwasser) kann in Höhe der Geländeoberkante angesetzt werden. Die Möglichkeit einer Versickerung von Regenwasser gemäß ATV A 138 ist aufgrund des angetroffenen hohen Wasserstandes nicht gegeben. Wie das anfallende Oberflächenwasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen entsorgt wird, wurde mittels eines Entwässerungskonzeptes konkretisiert. Die Masuch + Olbrisch Ingenieurgesellschaft mbH aus Oststeinbek hat im April 2024 ein Entwässerungskonzept erstellt. Die Ausführung der Feuerwehr sowie des Bauhofs ist in zwei Stufen vorgesehen. Zunächst wird der Neubau der Feuerwehr realisiert. Im Anschluss soll in einer zweiten Baustufe auf dem hinteren Grundstücksteil der Bauhof errichtet werden. Aus diesem Grund wird die Entwässerung ebenfalls in zwei Stufen betrachtet. Zunächst wird mit der Baustufe 1 die Entwässerung der Feuerwehr sichergestellt. Im Zuge der Baustufe 2, dem Neubau des Bauhofes, wird dann eine gemeinsame Entwässerung für das gesamte Grundstück, die abschließend die Feuerwehr und den Bauhof umfasst, errichtet.

Da eine Versickerung des auf dem Baugrundstück anfallenden Niederschlagswassers aufgrund der hohen Grundwasserstände nicht möglich ist, sieht das Konzept vor das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen gedrosselt in den Hollgraben (offener Graben m Südwesten des Plangebietes) abzuleiten.

Für beide Baustufen gilt, dass das anfallende Niederschlagswasser auf den versiegelten Hof- und Rangierflächen gefasst und über Leitungen zunächst einer Regenwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, um anschließend in eine Regenrückhaltung geleitet zu werden. Das anfallende Niederschlagswasser von den Dachflächen wird direkt über Leitungen der Regenrückhaltung zugeführt. Von der Rückhaltung aus wird das Niederschlagwasser mit QDr = 3,0 l/s gedrosselt in den vorhandenen Hollgraben eingeleitet. In der ersten Baustufe wird die Entwässerung der Feuerwehr mittels einer offenen Rückhaltung realisiert.

In der zweiten Baustufe können die Leitungsstränge, die in nördliche Richtung des Grundstücks verlaufen, aufgenommen und mit der neu herzustellenden Entwässerungseinrichtung verbunden werden. Einige Komponenten der Baustufe 1, wie der Drosselschacht und die Regenwasserbehandlungsanlage, sind zurückzubauen. Diese können jedoch nach Möglichkeit umgebaut werden und in der Baustufe 2 an anderer Stelle wieder genutzt werden. Im Endzustand erfolgt die Rückhaltung innerhalb einer unterirdischen Rückhalteeinrichtung.

Um die Entsorgung des anfallenden Oberflächenwassers bei beiden Baustufen sicherzustellen, ist eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB zur Zulässigkeit baulicher Anlagen bis zum Eintritt bestimmter Umstände mit aufgenommen worden. Es ist festgesetzt, dass bis zum Bau des Bauhofes das anfallenden Oberflächenwasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen auf dem Feuerwehrgrundstück einer offenen Regenrückhaltung auf den in der Planzeichnung kenntlich gemachten Flächen für Ver- und Entsorgung auf dem zukünftigen Bauhofgrundstück zuzuführen und von dort gedrosselt in den Hollgraben zu leiten ist. Mit dem Bau des Bauhofes hat dann die Rückhaltung des gesamten anfallenden Oberflächenwassers mittels einer unterirdischen Rückhalteeinrichtung zu erfolgen.

b) Schmutzwasser

Die Beseitigung des anfallenden Schmutzwassers erfolgt über das Leitungsnetz des Zweckverbandes Südstormarn.

Fernmeldeeinrichtungen

Die Gemeinde Oststeinbek ist an das Netz der Deutschen Telekom GmbH und der Vodafone Kabel Deutschland GmbH angeschlossen.

Gas und Elektroenergie

Die Gemeinde Oststeinbek wird von dem e-Werk Sachsenwald mit Erdgas und elektrischer Energie versorgt.

Abfall

Die AWSH (Abfallwirtschaft Südholstein GmbH) erfüllt im Auftrag des Kreises Stormarn, der öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger ist, alle Aufgaben der Abfallentsorgung. In diesem Zusammenhang gelten die 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreises Stormarn für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen'. Selbstanlieferungen von Altglas, Altpapier, Alttextilien, Altmetallen, Grünabfälle, Sperrmüll und Problemabfällen können bei der AWSH in Reinbek oder Stapelfeld vorgenommen werden.

3.5 Hinweise

Bodendenkmale

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies gemäß § 15 DSchG unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Altlasten

Werden bei Bauarbeiten Anzeichen für bisher unbekannte Belastungen des Untergrundes wie abartiger Geruch, anormale Färbung, Austritt von verunreinigten Flüssigkeiten, Ausgasungen oder Reste alter Ablagerungen (Hausmüll, gewerbliche Abfälle usw.) angetroffen, ist der Grundstücks-eigentümer als Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen Entsorgung des belasteten Bodenaushubes verpflichtet. Die Altlasten sind unverzüglich dem Fachdienst Abfall, Boden und Grundwasserschutz des Kreises Stormarn anzuzeigen.

Eingriffsfristen

Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften sind die Beseitigung von Gehölzen sowie die Baufeldräumung nur außerhalb der gesetzlichen Sperrfrist in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen.

Vor Abriss von Gebäuden und der Fällung von Großbäumen ist zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine Fledermausquartiere in oder an den Gebäuden und Großbäumen befinden. Sollte der Abriss oder die Fällung in den Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 01. Oktober fallen, erstreckt sich die Untersuchungspflicht zugleich auf das Vorkommen von Brutvögeln.

Naturschutzfachlicher Ausgleich

Der Ausgleich, insgesamt 282 m Knick-Neuanlage, für die Endwidmung von insgesamt 282 m langen Knickabschnitten (82 m + 200 m) wird den Knick-Konten Hemdingen, Kreis Pinneberg, Az. 26KOM.2021-19 (207 m) und Norstedt, Kreis Nordfriesland, Az. 67.30.3-2/23 (75 m) der ecodots GmbH zugeordnet.

Die erforderlichen 7.526 m², die als Ausgleich für die Eingriffe in das Schutzgut Boden erforderlich sind, werden der Sammelausgleichsfläche des Bebauungsplanes Nr. 30 B zugeordnet.

Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen

Die DIN-Norm 18920 ist zum Schutz der Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während der Baumaßnahmen und beim Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen zu beachten.

Schutz des Oberbodens

Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002) Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen.

Das Bodenmaterial ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen. Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises Stormarn darüber in Kenntnis zu setzen.

Landwirtschaftliche Immissionen

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können. Im Baugenehmigungsverfahren ist dafür Sorge zu tragen, dass Aufenthalts- und Büroräume so angeordnet werden, dass die 20 % Jahresgeruchsstunden gemäß Immissionsschutz-Stellungnahme nicht überschritten werden.

Schutz der Umgebung

Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.

3.6 Maßnahmen zur Ordnung von Grund und Boden

Bodenordnende Maßnahmen, etwa im Wege einer Umlegung, sind nicht erforderlich. Soweit Veränderungen in eigentumsrechtlicher Hinsicht beabsichtigt sind, können diese in Form notarieller Verträge durchgeführt werden.

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