Das Plangebiet wird gegenwärtig von einem Wohngebäude mit zugehörigen Nebenanlagen und einem Hausgarten eingenommen. Umgeben ist das Plangebiet überwiegend von Wohnbebauung, die sich aus lockeren Einfamilienhausstrukturen zusammensetzt.
Gegenwärtig gilt für das Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 9 in seiner Ursprungsfassung, der am 6. Juni 1989 Rechtskraft erlangte. Die zwei Änderungen, die der Bebauungsplan Nr. 9 seitdem erfahren hat, betreffen das Plangebiet dieser 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 19 nicht. Die Ursprungssatzung des Bebauungsplanes Nr. 9 trifft für das Plangebiet folgende zentralen Festsetzungen:
- Art der baulichen Nutzung: 'Allgemeines Wohngebiet' (WA);
- es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
15. September 1977;
- maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ): 0,25;
- maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ): 0,4;
- ein Vollgeschoss (I) als Höchstmaß;
- ausschließlich Einzelhäuser (E) zulässig;
- maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig;
- zulässige Dachneigung zwischen 28 und 45 Grad.
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 9
Direkt nördlich und westlich schließt die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 19, die am 09. Oktober 2015 rechtskräftig wurde, an das Plangebiet an. Der westliche Teil des Plangebietes soll über den 'Bredenbeker Weg' erschlossen werden und neu hinzukommende Bebauung sich harmonisch in den angrenzenden Bestand einfügen. Die 1. Änderung und Ergänzung ist in direktem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der hiesigen Planung zu sehen, so dass nicht der Bebauungsplan Nr. 9 erneut geändert werden soll, sondern die 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 19 aufgestellt wird mit der Folge, dass der Bebauungsplan Nr. 9 für den Teilbereich der 2. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 19 aufgehoben wird.
Die Überlegung, die an der Dorfstraße südlich anschließenden Grundstücke (Dorfstraße 27, 25 usw.) mit in den Ergänzungsbereich zwecks Ausweisung einer zweiten Baureihe einzubeziehen und über einen Weg im Westen zu erschließen, scheiterten an der Bereitschaft der Grundeigner zur Bereitstellung der notwendigen Erschließungsflächen.
Ausschnitt aus der 1. Änderung und Ergänzung
des Bebauungsplanes Nr. 19
Die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 19 trifft folgende zentrale Festsetzungen:
- Art der baulichen Nutzung: 'Allgemeines Wohngebiet' (WA);
- es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23. Januar 1990;
- maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ): 0,25 (WA 1 und WA 3), 0,3 (WA 2);
- Gebäude ausschließlich in offener Bauweise (o) zulässig;
- zwei Vollgeschosse (II) als Höchstmaß;
- maximal zulässige Firsthöhe: 9,00 m über dem Bezugspunkt;
- ausschließlich Einzelhäuser (E) im WA 1 und WA 3 zulässig, im WA 1 sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig;
- maximal zwei Wohnungen je Wohngebäude zulässig;
- zulässige Dachformen: Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach und Zeltdach mit einer Dachneigung zwischen 16 und 45 Grad;
- Mindestgrundstücksgrößen im WA 1 600 m², im WA 2 für Einzelhäuser 600 m² und für Doppelhäuser 300 m², im WA 3 545 m²;
- je angefangene 600 m² Grundstücksfläche ist maximal eine Wohnung zulässig.