1 ANZAHL DER WOHNUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
1.1 Je Wohngebäude sind nicht mehr als 2 Wohneinheiten zulässig.
1.1 Je Wohngebäude sind nicht mehr als 2 Wohneinheiten zulässig.
2.1 Die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe der baulichen Anlagen der Grundstücke Nr. 1 und Nr. 3 darf maximal 31,50 m üNN betragen.
Die Erdgeschossfertigfußbodenhöhe der baulichen Anlagen der Grundstücke Nr. 2 und Nr. 4 darf maximal 30,50 m üNN betragen.
2.2 Bei Dächern mit einer Neigung von über 15 Grad darf die Firsthöhe bei den Grundstücken Nr. 1 und Nr. 3 höchstens 7,00 m über Erdgeschossfertigfußbodenoberkante betragen.
Bei Dächern mit einer Neigung von über 15 Grad darf die Firsthöhe bei den Grundstücken Nr. 2 und Nr. 4 höchstens 8,50 m über Erdgeschossfertigfußbodenoberkante betragen.
2.3 Bei Dächern mit einer Neigung von 0 bis 5 Grad ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 3,20 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt.
2.4 Die Traufhöhe (Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut) darf max. 6,00 m über der Erd- geschossfertigfußbodenoberkante betragen.
3.1 Stellplätze und Zufahrten sind aus fugenreichem Material herzustellen (z.B. Schotterrasen, Beton- grassteine, Pflaster).
3.2 Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist durch geeignete Vorkehrungen (Versickerungsmulden, -gräben, -schächte) auf den Baugrundstücken zu versickern.
3.3 Für die Bepflanzung dürfen nur heimische, bodenständige Laubgehölze verwendet werden.
3.4 Innerhalb der Flächen für Anpflanzungen ist nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gemäß DIN 18915 eine zweireihige Gehölzpflanzung anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80-100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60-100 cm hoch zu verwenden.
3.5 Zur Kompensation werden dem B-Plan Nr. 11 folgende Flächen zugeordnet:
- Abbuchung von 15 m Knick aus dem Ökokonto-Knick (Az. 67.20.34-57) (Kreis Rendsburg-
Eckernförde), Naturraum Hügelland