4 GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTE (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
4.1 Das in der Planzeichnung festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht erfolgt zugunsten der Grund- stücke 1 bis 4.
4.1 Das in der Planzeichnung festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht erfolgt zugunsten der Grund- stücke 1 bis 4.
5.1 Auf den Grundstücken sind je Wohneinheit mind. 2 Stellplätze, Garagen oder überdachte Stell- plätze herzustellen.
6.1 Im Bereich südlich der in der Planzeichnung dargestellten 45 dB(A)-Isophone müssen zum Schutz der Nachtruhe Fenster von Schlafräumen mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen ausgestat- tet oder die Räume mittels einer raumlufttechnischen Anlage belüftet werden.
6.2 Auf eine raumlufttechnische Anlage bzw. auf eine schallgedämpfte Belüftungseinrichtung kann verzichtet werden, sofern die Schlafraumfenster zur Lüftung mindestens ein Fenster an der nicht der K 86 zugewandten Gebäudeseite besitzen.
6.3 Im Bereich südlich der in der Planzeichnung dargestellten 55 dB(A)-Isophone müssen der Erholung dienende Außenwohnbereiche wie Terrassen und Balkone auf der von der K 86 abgewandten Gebäudeseite bzw. ohne Sichtverbindung zur K 86 angeordnet werden. Hiervon kann ausnahms- weise abgewichen werden, wenn die Außenwohnbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Wintergärten, verglaste Loggien oder vergleichbare Schallschutzmaßnahmen geschützt sind.
6.4 Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von Schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01 "Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise" zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Die dabei zugrunde zu legenden maßgeblichen Außenlärmpegel können der Abbildung 1 entnommen werden .