Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 15 "für den Bereich westlich des Lehmberger Weges und nördlich des Soldatenredders" Gemeinde Brekendorf

Begründung

1.2 Bestand

Die Fläche befindet sich im Osten der Ortslage von Brekendorf. Der westliche Teil ist derzeit nicht bebaut. Der Bereich ist überwiegend als Rasenflächen angelegt und wird gärtnerisch gepflegt. Im nordöstlichen Grundstücksbereich befindet sich ein einstöckiges Doppelhaus mit rückseitigem Anbau an der südlichen Doppelhaushälfte. Im Süden des Grundstückes stehen mittig zwei größere Eichen. Entlang des Alten Bahndamms befindet sich eine ruderale Strauchpflanzung.

Das Gelände ist in Richtung Westen abschüssig. Die Gebäude befinden sich auf ca. 34 m über NHN, der westliche Teil liegt auf einer Höhe von ca. 30 m ü NHN. 

1.3 Grundlage des Verfahrens

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brekendorf hat am 13.02.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 15 beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll nach dem Verfahren für die 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' gemäß § 13a BauGB erfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' sind:

• Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung, insbesondere durch Umnutzung und Nachverdichtung.

• Die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet liegt unter 20.000 m². Auch erfolgen im näheren Umfeld derzeit keine weiteren Bauleitplanungen, so dass entsprechend § 13a (1) Nr. 1 BauGB keine Flächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

• Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.

• Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.

• Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind.

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen für diese Aufstellung des Bebauungsplanes vor.

1.4 Rechtliche Bindungen