Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 26 "südlich der Straße 'Heidegarten'" der Gemeinde Rieseby
Textliche Festsetzungen
1. ANZAHL DER WOHNUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
1.1 In den Baufeldern 2, 3 und 5 bis 11 sind je Wohngebäude max. 2 Wohneinheiten zulässig.
Wenn die Wohngebäude an einer Grundstücksgrenze aneinandergebaut sind, ist je Wohngebäude max. 1 Wohneinheit zulässig.
2. HÖHE DER BAULICHEN ANLAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1 In den Baufeldern 2 und 5 bis 11 ist die Traufhöhe bei Dächern mit einer Dachneigung über 20 Grad auf 6,0 m über der Erdgeschossfertigfußbodenhöhe begrenzt.
2.2 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Dachneigungen zwischen 5 und 20 Grad ist die Firsthöhe auf höchstens 4,50 m ab Erdgeschossfertigfußbodenhöhe des zugehörigen Hauptgebäudes begrenzt.
2.3 Für Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO mit Flachdächern (Dachneigung zwischen 0 und 5 Grad) ist die Firsthöhe auf höchstens 3,50 m ab Erdgeschossfertig- fußbodenhöhe des zugehörigen Hauptgebäudes begrenzt.