Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 26 "südlich der Straße 'Heidegarten'" der Gemeinde Rieseby

Textliche Festsetzungen

6. GEH-, FAHR- UND LEIZTUNGSRECHTE (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

6.1 Das in der Planzeichnung festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht GFL1 erfolgt zugunsten der Versorgungsträger und der anliegenden Grundstücke Nrn. 32 und 33.

6.2 Das in der Planzeichnung festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht GFL2 erfolgt zugunsten der Versorgungsträger und der Gemeinde Rieseby.

6.3 Die in der Planzeichnung festgesetzten Leitungsrechte LR erfolgen zugunsten der Versorgungsträger und der Gemeinde Rieseby.

7. BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 84 LBO)

7.1 Dächer

7.1.1 Es sind nur geneigte Dächer mit mind. 20 Grad Dachneigung zulässig.

Begrünte Dachflächen (Gründächer), Garagen, Carports, Wintergärten, Terrassendächer und Neben- anlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

7.1.2 Für Dacheindeckungen sind nur nicht-glasierte Pfannen- oder Schindeldächer in einer dunklen Farbgebung oder in rot und rotbraun sowie begrünte Dachflächen (Gründächer) zulässig.

Flach geneigte Dächer mit Dachneigungen zwischen 0 und 20 Grad sind als begrünte Dachflächen (Gründächer) herzustellen.

Für Terrassendächer und Wintergärten gelten v.g. Bestimmungen nicht.

7.1.3 Das Anbringen von Solar- und Photovoltaikanlagen ist zulässig.

7.2 Außenwandgestaltung

7.2.1 Als Außenwandmaterialien sind nur Mauerwerk, Putz, Holz und Glas zulässig. Dachgauben können auch aus Zink gestaltet werden.

Nebenanlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

7.2.2 Angebaute oder freistehende Garagen erhalten Außenwandflächen im Material und in der Farbgebung der entsprechenden Hauptgebäude oder in Holz.

HINWEISE