7.1 Dächer
7.1.1 Es sind nur geneigte Dächer mit mind. 20 Grad Dachneigung zulässig.
Begrünte Dachflächen (Gründächer), Garagen, Carports, Wintergärten, Terrassendächer und Neben- anlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
7.1.2 Für Dacheindeckungen sind nur nicht-glasierte Pfannen- oder Schindeldächer in einer dunklen Farbgebung oder in rot und rotbraun sowie begrünte Dachflächen (Gründächer) zulässig.
Flach geneigte Dächer mit Dachneigungen zwischen 0 und 20 Grad sind als begrünte Dachflächen (Gründächer) herzustellen.
Für Terrassendächer und Wintergärten gelten v.g. Bestimmungen nicht.
7.1.3 Das Anbringen von Solar- und Photovoltaikanlagen ist zulässig.
7.2 Außenwandgestaltung
7.2.1 Als Außenwandmaterialien sind nur Mauerwerk, Putz, Holz und Glas zulässig. Dachgauben können auch aus Zink gestaltet werden.
Nebenanlagen sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
7.2.2 Angebaute oder freistehende Garagen erhalten Außenwandflächen im Material und in der Farbgebung der entsprechenden Hauptgebäude oder in Holz.