Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 62 der Gemeinde Trittau

Kurzerläuterung

3.1. Ziele der Raumordnung

Die Gemeinde Trittau ist im Landesentwicklungsplan (Fortschreibung 2021) als Unterzentrum innerhalb des Ordnungsraumes um Hamburg dargestellt und soll die Bevölkerung des Nahbereiches mit Gütern und Dienstleistungen des qualifizierten Grundbedarfs versorgen (siehe Abb. 2). Das gesamte Gemeindegebiet ist als Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft sowie als Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung ausgewiesen. Die Siedlungsentwicklung soll sich verstärkt auf den zentralen Ort konzentrieren und ausreichend Wohn- und Gewerbeflächen ausweisen. Die Gemeinde ist generell dazu geeignet, gewerbliche Nutzungen auch über den örtlichen Bedarf hinaus, anzusiedeln.

Abbildung 2 Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan (Fortschreibung 2021) mit Kennzeichnung des Plangebietes (roter Pfeil) (Quelle: Innenministerium SH – Landesplanungsbehörde, 2025)

Im Regionalplan für den Planungsraum I - Schleswig-Holstein Süd - (Fortschreibung 1998) ist das Plangebiet als Teil der Gemeinde Trittau Bestandteil eines baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes, das eng von einem regionalen Grünzug sowie Entwicklungsraum für Erholung umgrenzt ist (siehe Abb. 3). Die Gemeinde Trittau wird insgesamt als zentraler Ort eingestuft. Der Ort ist als Unterzentrum in seiner Funktion weiterzuentwickeln. Hierzu soll der Ausbau der Ortsmitte zu einem leistungsfähigen Versorgungs- und Dienstleistungszentrum für den Nahbereich vorangetrieben werden. Entsprechend sind die innerörtlichen Verkehrsverhältnisse zu verbessern. Im Westen des Plangebietes grenzen die Flächen des Naturraums Hahnheide an, die als festgesetztes Naturschutzgebiet nachrichtlich übernommen sind.

Abbildung 3 Ausschnitt aus dem Regionalplan mit Kennzeichnung des Plangebietes (roter Pfeil) (Quelle: Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus, 2002)

Die durch den Bebauungsplan getroffene Festsetzungen stehen den Aussagen des Regionalplans nicht entgegen.

In Schleswig-Holstein werden in den nächsten Jahren alle Regionalpläne vollständig neu aufgestellt. Ein zweiter Entwurf liegt vor und ist in der Abwägung als „in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung“ zu berücksichtigen. Die Planungsräume wurden neu eingeteilt (statt 5 nunmehr nur noch 3 Planungsräume). Trittau gehört zum Planungsraum III. Eine Teilfortschreibung in Bezug auf Windenergie ist seit Ende 2020 wirksam. Trittau ist davon nicht betroffen und wird auch von der laufenden Fortschreibung der Wind-Regionalpläne nicht betroffen sein.

Im Regionalplanentwurf werden für das Plangebiet als Teil der Gemeinde Trittau die gleichen Inhalte wie im bestehenden Regionalplan (siehe Abb. 4) dargestellt. Somit stehen die durch den Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen auch den Aussagen des Regionalplanentwurfs nicht entgegen.

Abbildung 4 Ausschnitt aus dem Entwurf des Regionalplans mit Kennzeichnung des Plangebietes (roter Pfeil) (Quelle: Innenministerium SH – Landesplanungsbehörde, 2025)

Nach dem Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (2020) ist die Ortschaft Trittau eng von einem Raum mit besonderer Erholungseignung umgeben, der im Süden als Schwerpunktbereich dargestellt wird. Im Osten liegt das Naturschutzgebiet Hahnheide, im Westen befindet sich ein Landschaftsschutzgebiet. Der Staatsforst Karnap Trittau mit den angrenzenden Gewässern Stenzerteich, Mönchsteich und dem Großensee ist Gebiet mit besonderer ökologischer Funktion und in Teilen Gebiet mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems (Schwerpunktbereich, Haupt- und Nebenverbundachsen). Im Süden grenzt das subglaziale Tal der Bille an, welches als Geotop geomorphologisch von Bedeutung ist. Die Darstellung eines Gebietes mit besonderer ökologischer Funktion, Eignungsflächen zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems sowie eines großflächigen Feuchtgebietes spiegeln die naturschutzfachliche Bedeutung des Talraums der Bille wider.

3.2. Schutzgebiete

Trittau ist im Norden und Osten eng eingebettet von europäischen Schutzgebieten:

  • EU-Vogelschutzgebiet DE 2328-401 „NSG Hahnheide“,
  • FFH-Gebiet DE 2328-391 „Trittauer Mühlenbach und Drahtmühlengebiet“ und
  • FFH-Gebiet DE 2328-355 „Großensee, Mönchsteich, Stenzer Teich“.

3.3. Flächennutzungsplan

Für den B-Plan Nr. 62 gilt der Flächennutzungsplan von 1976 mit seinen Änderungen. Das Plangebiet wird im Flächennutzungsplan im westlichen und südlichen Teil als gemischte Baufläche und im östlichen Bereich als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte sowie für die Flächen Zum Bugenhagenheim und der Belegenheit Am Markt 7A als Wohnbaufläche dargestellt (siehe Abb. 5). Die Bahnhofstraße sowie die Freiflächen an der Markttwiete werden als überörtliche/örtliche Hauptverkehrsstraße bzw. Parkfläche dargestellt.

Abbildung 5 Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan mit Kennzeichnung des Plangebietes (© 2025 GeoBasis-DE/BKG/ZSHH 2021)

Die mit dem B-Plan getroffenen Festsetzungen weichen im betroffenen Bereich teilweise von den Darstellungen des Flächennutzungsplans ab.

Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan, der von der Darstellung des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan muss hierzu nicht in einem gesonderten Bauleitplanverfahren geändert werden, sondern wird durch diesen B-Plan im Wege der Berichtigung den Festsetzungen dieses Bebauungsplans angepasst. Der (formal nicht mehr gültige aber weiterhin angewandte) Verfahrenserlass zur Bauleitplanung des Landes Schleswig-Holstein rät dazu, die Berichtigung wie eine Änderung des FNP zu nummerieren und auf einem gesonderten Blatt darzustellen. Dieses Blatt wird im weiteren Verfahren erstellt und als Anlage beigefügt.

Der Flächennutzungsplan wird für die Bauflächen im Plangebiet zukünftig im Süden, entsprechend der im B-Plan ausgewiesenen Flächen der Urbanen Gebiete MU 1 und MU 2, gemischte Baufläche (M) und für die restlichen Bereiche Wohnbaufläche (W) darstellen. Der Flächennutzungsplan erhält mit Rechtskraft dieses B-Plans die berichtigte Darstellung.