Planungsdokumente: Erneute Veröffentlichung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Jagel "Solarpark Selker Weg" für das Gebiet südlich des Selker Weges und nordöstlich der Bahnstrecke Hamburg-Flensburg

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

9.1.2.5. Fledermäuse

Für die Gruppe der Fledermäuse ist anzunehmen, dass insbesondere die Waldrandbereiche als Jagdhabitate und Flugrouten von Arten wie Breitflügelfledermaus, Mückenfledermaus, Zwergfledermaus, Großer Abendsegler, Braunes Langohr, Wasserfledermaus und Rauhautfledermaus genutzt werden. Diese Arten nutzen auch lineare Strukturen wie Knicks als Flug- routen zwischen Quartieren und Jagdhabitaten.

Quartiervorkommen in Altbäumen sind für baumbewohnende Arten wie Zwerg- und Mückenfledermaus, Braunes Langohr und Wasserfledermaus innerhalb der an das Plangebiet angrenzenden Waldbestände nicht auszuschließen. Als Ergebnis der Höhlenbaumkartierung lässt sich festhalten, dass die wenigen alten Eichen innerhalb des Plangebietes hingegen keine als Quartier geeignete Höhlen oder Spalten aufweisen.

Nach Auswertung der Daten, muss eine Konfliktanalyse der spezifischen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG im Rahmen des vorliegenden Fachbeitrags unter den europäisch geschützten Arten ausschließlich für Brutvogelarten zu betrachten sind.

9.1.2.6. Schädigungstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Die Planungen sehen vor, im Norden des Plangebietes Knick- und Heckenstrukturen zu beseitigen (z. T. als Knickverschiebung). Wenn die Arbeiten zur Brutzeit durchgeführt werden, kann es zu Verletzungen oder direkten Tötungen von Individuen der Gehölzbrüter kommen (Zerstörung der Gelege, Töten von brütenden Altvögeln und/oder Nestlingen). Die Brutzeit der genannten Arten erstreckt sich von Anfang März bis Ende September. Zur Vermeidung des Tötungstatbestandes sind Bauzeitenregelungen zu beachten, die gewährleisten, dass sämtliche Gehölze außerhalb der Brutzeit beseitigt werden:

  • Bauverbotszeit Gehölzbrüter: 01.03. bis 30.09.

Sind die Gehölzstrukturen außerhalb der Brutzeit beseitigt worden, können die Folgearbeiten auch während der Brutzeit durchgeführt werden.

Die Planungen sehen weiterhin vor, weite Teile des Plangebietes für die Errichtung von PV- Modulen herzurichten und hierbei das Gelände zu betreten und zu befahren. Mögliche baubedingte Schädigungen von Bodenbrütern können sich dann ergeben, wenn die vorbereitenden Arbeiten und die Installation der Module während der Brutzeit der betroffenen Arten durchgeführt werden (Zerstörung von Gelegen, Töten oder Verletzen von brütenden Altvögeln und/oder Nestlingen).

Zur Vermeidung des Tötungstatbestandes sind Bauzeitenregelungen zu beachten, die gewährleisten, dass die Arbeiten außerhalb der Brutzeit der betroffenen Bodenbrüter (Feldlerche, Kiebitz, Flussregenpfeifer, Fasan) durchgeführt werden. Die Brutzeit der genannten Arten erstreckt sich von Anfang März bis Mitte August.

  • Bauverbotszeit Bodenbrüter: 01.03. bis 15.08.

Ist eine Verschiebung der Bauzeit auf außerhalb der Brutzeit der Bodenbrüter aus projektinternen Gründen nicht möglich, kann die Ansiedlung der Bodenbrüter alternativ über eine Vergrämung verhindert werden.

Bei Berücksichtigung der angegebenen Bauzeitenregelungen ist davon auszugehen, dass der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht ausgelöst wird.

9.1.2.7. Störungstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Vorhabenbedingte Störungen können für Brutvögel durch Beeinträchtigungen während der Bauphase (v.a. Lärmemissionen, Baustellenverkehr, Scheuchwirkungen) hervorgerufen werden. Störungen lösen nur dann einen Verbotstatbestand aus, wenn sie erheblich sind, d. h. sich negativ auf den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Vogelart auswirken.

Im Kontext mit Störungen ist zu berücksichtigen, dass die im Plangebiet erfassten Arten infolge der o.g. Bauzeitenregelung während der Bauphase nicht anwesend sind bzw. in ausreichender Entfernung zum Vorhabengebiet brüten. Wie bereits in Kap. 7.2.1 ausgeführt, sind die im Umfeld nachgewiesenen Arten überdies wenig empfindlich gegenüber Störungen.

Das Vorhaben löst somit für die geprüften Brutvögel keinen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aus.

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