9.1.4.2. Prognose bei Durchführung der Planung
Während der Bauphase kann die Gefahr von Verdichtungen des Bodens nicht vollständig ausgeschlossen werden, da auch schwere Baumaschinen zum Einsatz kommen. Der Eintrag von Schadstoffen wird bei ordnungsmäßiger Handhabe und Einhaltung der Schutzvorschriften nicht eintreten. Die Modulreihen werden durch Erdkabel mit den Transformatoren verbunden. Durch das Ausheben der Kabelgräben wird die Deckschicht verletzt. Größere Bodenmengen werden jedoch nicht bewegt.
Die Wandlung der Flächennutzung von herkömmlich intensiver Ackerbewirtschaftung hin zu extensiv bewirtschaftetem Grünland befördert, durch die zukünftige Vermeidung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln, perspektivisch eine Verbesserung der natürlichen Bodenökologie.
Während des Betriebes wird ein Funktionsverlust durch Versiegelung und Verdichtung nur in geringem Maße auftreten.
Die Grundflächenzahl für das Sondergebiet wird auf 0,8 festgesetzt. Im Regelfall gibt die Grundflächenzahl den Versiegelungsgrad eines Grundstückes wieder. Dies ist im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes nicht der Fall. Hier wird das Grundstück zwar durch die Solarmodule überdeckt, so dass diese Flächen bei der Ermittlung der Grundflächenzahl mit zu berücksichtigen sind, aber nicht versiegelt. Die GRZ ermittelt sich damit durch die überbaute Fläche der Solarmodule in senkrechter Projektion.
Die von den Modulen überdachte Fläche soll nicht versiegelt werden, sondern als Dauergrünland genutzt werden. Der Versiegelungsgrad wird durch die Verankerung der Unterkonstruktion für die Photovoltaikelemente im Boden und die Errichtung der Trafogebäude hervorgerufen. Die Zufahrt bzw. Feuerwehrdurchfahrt sowie der Wendekreis und ein Streifen um die Trafos werden versickerungsoffen angelegt (z.B. Kies, wassergebundene Wegedecke). Daher wird zur Sicherstellung des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden festgesetzt, dass die Bodenversiegelung in dem Sondergebiet maximal 4 v.H. erreichen darf. Entsprechend der BfN Skript 247 von 2009 wird die Überschirmung von Böden durch die Module nicht als Versiegelung im Sinne der Eingriffsregelung betrachtet.
Die Versickerung von abfallendem Niederschlagswasser wird durch die Bauweise der Module weiterhin erfolgen und die Belüftung des belebten Bodens ist weiterhin gewährleistet. Durch die Bewegung der Sonne, wird auch bei festinstallierten Modultischen, nicht alle Flächen gleichmäßig oder dauerhaft verschattet. Aufgrund der Bauweise der Modultische mit einer Höhe von ca. 0,80 m über dem Boden, erreicht Streulicht alle Bereiche unter den Modulen in einem ausreichenden Maß, um die pflanzliche Primärproduktion zu ermöglichen. Eine durch Lichtmangel verursachte vegetationslose Zone ist nur in Ausnahmefällen zu erwarten (BfN Skript 247, 2009).
Im Zuge der weiteren Entwicklung der Fläche wird sich extensives Grünland entwickeln. Von einer Erhöhung der Erosionsgefahr durch die Planung ist nicht auszugehen.
Durch die Baumaßnahme besteht die Gefahr von schädlichen physikalischen Bodenverunreinigungen in Form von Bodenschadverdichtungen sowie die Zerstörung von torfhaltigen Moorböden. Allerdings überlappt der Bereich mit Böden der Abtorfung / Moorboden mit einem der nach §30 geschützten Biotope, in die keine Eingriffe vorgenommen werden. Da hier keine Baumaßnahmen geplant sind, ist von einer negativen Beeinflussung dieses Bereichs nicht auszugehen.
Das Vorhaben ist mit einer geringen Erheblichkeit auf das Schutzgut Boden zu bewerten. Eventuelle negative Auswirkungen bei Umsetzung der Planung sind durch die Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen als kompensierbar einzustufen.