Planungsdokumente: Erneute Veröffentlichung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Jagel "Solarpark Selker Weg" für das Gebiet südlich des Selker Weges und nordöstlich der Bahnstrecke Hamburg-Flensburg

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

10.1. Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen

10.1.1. Mensch und Gesundheit

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

10.1.2. Tiere, Pflanzen und Biodiversität

Nach dem Artenschutzrechtliche Fachbeitrag von Dipl.-Biol. Klaus Jödicke, erfordert das Vorhaben folgende Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenregelungen):

  • Brutvögel – Bodenbrüter: Vegetationsbeseitigung und Bautätigkeiten außerhalb der Brutzeit vom 01. März bis 15. August (Bauverbotszeit)
  • Brutvögel – Gehölzbrüter: Gehölzbeseitigung außerhalb der Brutzeit vom 01. März bis 30. September (Bauverbotszeit)

Ist eine Verschiebung der Bauzeit auf außerhalb der Brutzeit der Bodenbrüter aus projektinternen Gründen nicht möglich, kann die Ansiedlung der Bodenbrüter alternativ über eine Vergrämung verhindert werden. Im Zuge der Vergrämung sind im Bereich der Baufelder und der Zufahrten sog. Flatterbänder (rot-weiße Kunststoffbänder) an mindestens 1,5 m hohen Holzpflöcken o. ä. anzubringen. Die Kunststoffbänder müssen eine Mindestlänge von 1 m aufweisen und werden so an den Pflöcken befestigt, dass sie sich frei bewegen, also flattern können. So handelt es sich bei den Arten Feldlerche, Kiebitz und Flussregenpfeifer um Arten, die auf weitläufiges Offenland angewiesen ist und für die die Anwesenheit von Flatterbändern eine entsprechende Störwirkung ausübt (Bewegung, Prädatorensimulation). Die Holzpflöcke sind in einem Abstand von max. 10 m zueinander auf der gesamten Fläche bis zu einem Abstand von 50 m zu Gehölzbeständen zu positionieren.

Die Maßnahmen müssen vor Beginn der Brutzeit der Bodenbrüter (01.03.) bis zum Einsetzen der kontinuierlichen Bauaktivität durchgeführt werden. Mit Einsetzen der kontinuierlichen Bautätigkeit müssen Vergrämungsmaßnahmen – mit Ausnahme o. g. längerer Baupausen – nicht mehr durch- geführt werden, da die Bauausführung wie eine Vergrämung wirkt. Sind nach Beginn der Bauausführung längere Ruhephasen abzusehen (> 5 Tage), sind die oben beschriebenen Maßnahmen wieder aufzunehmen.

Zur Minderung der Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen weiterhin folgende Maßnahmen durchzuführen:

  • Zu der Boklunder Au, die das Plangebiet zerschneidet, ist beidseitig ein Abstand von 8 m zur Böschungsoberkante einzuhalten. Damit wird ein nicht eingezäunter Wildkorridor von 16 m geschaffen (Maßnahme M1 in Planzeichnung).
  • Für Fläche unter den Modulreihen sowie die Abstandsflächen zum Wald, zur Kreisstraße K62, zu den Flurstückgrenzen und entlang der Boklunder Au werden als Extensivgrünland entwickelt und es ist zur Einsaat eine stand-orttypischestandorttypische, blütenreiche Saatgutmischung zu verwenden (Maßnahme M1 und M2 in Planzeichnung). Die Flächen sind 1–2-mal jährlich zu mähen. Alternativ ist eine extensive Schafbeweidung zulässig
  • Die Ruderalflurfläche im Westen der Planfläche ist zu erhalten (Maßnahme M3 in Planzeichnung)
  • Die Sumpfreitgrasbestände, die nach §30 BNatSchG i.V.m. § 21LNatSchG geschützt sind, werden erhalten und es ist ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten (Maßnahme M4 in Planzeichnung).
  • Der Zaun hat einen Abstand zum Boden von ca. 20 cm und wird durchlässig für Kleintiere, Reptilien und Amphibien ausgeführt.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutz- (Insektizide, Fungizide, Herbizide und Wuchsstoffe) und Düngemitteln (mineralischer und organischer Dünger einschl. Gülle oder Klärschlamm) sind unzulässig
  • Die landwirtschaftliche Nutzung ist zugelassen z.B. Schafbeweidung oder Geflügelhaltung ist zulässig
  • Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechts (Knicks, Sumpfreitgras) sind vor Eingriffen zu schützen. Zum Knickfuß ist ein Abstand von 3 m zu halten (bauliche Anlagen inkl. Zaun)

Kabelverlegungen sind im gesamten Geltungsbereich zulässig. Kabelverlegungen durch Schutzobjekte im Sinne des Naturschutzrechts (Knick) sind mittels Horizontal-Spülbohrverfahren zulässig. Die Bohrungen sind dabei möglichst in bewuchsfreien Bereichen und zwingend außerhalb des Bereichs von Überhältern zu legen. Um die Verlegung notwendiger Kabel auf kürzestem Weg zu ermöglichen, ist eine Kabelverlegung durch nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope (Knicks) zulässig. Dabei ist das Horizontal-Spülbohrverfahren anzuwenden. Die Start- und Zielgruben sind außerhalb der knickbegleitenden Maßnahmenflächen und innerhalb der Baugrenze anzulegen.

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