Das Plangebiet wird derzeit intensiv bewirtschaftet (Maisanbau). Mit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage wird die Nutzung extensiviert und stattdessen erfolgt eine Grünlandnutzung ohne Einsatz von Dünge- oder Pflanzenschutzmittel.
In der Tabelle ist der Flächenverbrauch für die Anlagenteile zusammengestellt. Für die Berechnung der versickerungsoffenen Fläche wurde ein Faktor von 0,2 berücksichtigt. Auf der Basis des PV-Erlass wird der Kompensationsbedarf mit einem Ausgleichsverhältnis von 1:0,25 berechnet.
Nr. | Anlageteil / Nutzung | Beschreibung | qm |
1 | Wegefläche, versickerungsoffen | Feuerwehrzufahrt, Durchfahrt inkl. Wendekreis, Schotterschicht um Trafos, Fläche um Batteriespeicher, Wendefläche | 732,16 |
2 | Versiegelte Fläche | Ca. 6 Trafos, ca. 6 Batteriespeicher, Pfosten f. Gestelle und Zaun | 477,4 |
3 | Modulfläche | Planungsstand August 2024 | 86.061 |
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| Summe | | 87.270,56 (8,7 ha) |
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| | Kompensationsbedarf (1:0,25) | 2,2 ha |
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| | Ausgleichskapazität auf der Fläche | 2,9 ha |
Damit ergibt sich bei voller Berücksichtigung der Modulfläche ein Kompensationsbedarf für den Boden von 2,32 ha. Diese Kompensation kann durch folgende Maßnahmen vollumfänglich auf der Fläche ausgeglichen werden:
- Errichtung eines insgesamt 16 m breitem Korridors entlang der Boklunder Au. Dieser Korridor liegt außerhalb der Einzäunung
- Anlage von extensivem Grünland in den 30 m breiten Abstandsflächen zu den Waldflächen südlich und westlich der Modulfläche
- Erhalt der Ruderalflur westlich der Modulfläche
- Anlage von extensivem Grünland bzw. Gehölzbegrünung nördlich (an der K62) und westlich der Modulfläche (zur Bahnlinie)
Der PV-Erlass berücksichtigt nicht die Extensivierung der Nutzung auf der Fläche. Durch die Extensivierung werden keine Pflanzenschutz,- oder Düngemittel eingesetzt. Auch das angepasste Mahdregime steigert die Biodiversität auf der Fläche. Nach der BfN Script 247, „Naturschutzfachliche Bewertungsmethoden von Freilandphotovoltaikanlagen (2009)“, sind die Flächen für Freiflächen-Photovoltaikflächen durch den großen Abstand der Modulunterkante zum Boden nicht als versiegelt einzustufen. „Die Überschirmung von Böden durch die Module ist auch keine Versiegelung im Sinne der Eingriffsregelung, obgleich auch hierdurch Bodenfunktionen oder Lebensräume gestört bzw. beeinträchtigt werden können“. Wird diese Einschätzung zugrunde gelegt, sinkt der Kompensationsbedarf auf 0,1 hadeutlich.