Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 27 b "Hogschlag", 1. Änderung "Teilbereich Ost"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

9. Besonnung

Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die mögliche Verschattung der Bestandsgebäude durch die geplante Neubebauung überprüft. Die Verschattungsbetrachtung hat gezeigt, dass die Auswirkungen des Schattenwurfs auf die umliegenden Nachbargebäude minimal und unkritisch sind.

Mithilfe eines digitalen Modells wurde der Schattenwurf an drei relevanten Tagen im Jahr – der Tag-Nacht-Gleiche am 21. März, der Sommersonnenwende am 21. Juni und dem dunkelsten Tag des Jahres am 21. Dezember – simuliert. Dabei wurden ausschließlich die Gebäude berücksichtigt, während Vegetation und Geländeunterschiede unberücksichtigt blieben.

Hinsichtlich der für ein gesundes Wohnen und Arbeiten notwendigen solaren Einstrahlung, Anzahl an Sonnenstunden oder Helligkeit existieren keine gesetzlichen Regelungen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Einhaltung der Orientierungswerte des § 17 BauNVO und der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen in der Regel gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind. Als Bewertungsmaßstab kann die DIN EN 17037 (2019) (Tageslicht in Gebäuden: Allgemeine Anforderungen. DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Berlin, zu beziehen über Beuth Verlag GmbH) herangezogen werden. Die Kriterien dieser DIN stellen Mindest-Standards für gesundes Wohnen dar. Danach sollte an einem ausgewählten Datum zwischen dem 01. Februar und dem 21. März bei Annahme eines wolkenlosen Himmels mindestens ein Wohnraum einer Wohnung eine Mindestbesonnung (1,5 Stunden pro Tag) erhalten. Die Beurteilungswerte der DIN ermöglichen eine Bewertung der Besonnungsqualität von Innenräumen und stellen keine rechtsverbindlichen Grenzwerte dar. Nach der Rechtsprechung bestehen auch keine festen prozentualen Obergrenzen für die Zumutbarkeit einer zusätzlichen Verschattung.

Aufgrund der folgenden Punkte fällt der Schattenwurf auf die Umgebungsbebauung durch die geplante Neubebauung sehr gering aus:

  • Das Grundstück ist lang und Nord/Süd ausgerichtet. Dadurch kommt es nur am Morgen zu einer potentiellen Verschattung der westlichen Nachbarn. Den Rest des Tages kann hier physikalisch keine Verschattung mehr vorliegen. Entsprechend kommt es nur am Nachmittag oder Abend zu einer potentiellen Verschattung der östlichen Nachbarn, die am Morgen und über Mittag nicht betroffen sein können.
  • Da die westliche Nachbarbebauung nur am Vormittag betroffen ist und die östliche Nachbarbebauung nur am Nachmittag, sind die Mindestanforderungen der DIN EN 17037 allein schon durch den Zuschnitt des Grundstücks und der Lage der geplanten Bebauung sicher erfüllt.
  • Es wird eine offene Bauweise umgesetzt. Sowohl die Abstände zwischen den Neubauten als auch zu den benachbarten Bestandsgebäuden sind mit ca. 18 m bis über 40 m sehr groß (siehe Abb. 12). Es entstehen dadurch breite Lücken durch die die Sonne ungehindert scheinen kann.
  • Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (0,4 H gemäß § 6 Landesbauordnung) werden deutlich überschritten. Dadurch werden die Auswirkungen des Schattenwurfs auf die Gebäude stark reduziert.

Die Nachbarbebauung wurde in vier Cluster (A-D) unterteilt. Cluster A im Nordwesten umfasst eine Mehrfamilienhausbebauung mit großem Abstand (min. 28 m) zu den Neubauten. Ein dichter, vorhandener Bewuchs erzeugt eine Eigenverschattung. Cluster B im Westen besteht aus einer geschlossenen Reihenhausbebauung (über 100 m), deren Aufenthaltsräume überwiegend nach Westen ausgerichtet sind. Cluster C im Nordosten setzt sich einer Reihenhausbebauung und einem Einfamilienhaus zusammen mit großen Abständen (mind. 34 bzw. 41 m). Cluster D im Osten umfasst Einzel- und Doppelhäuser.

Abb. 12: Einteilung von Gebäude-Clustern, ohne MaßstabAbb. 13: Gebäudeabstände, ohne Maßstab

Im Ergebnis des Verschattungsmodells ergeben sich folgende Auswirkungen auf die umgebenen Bestandsbebauungen (hier unterteilt in 4 Cluster A-D):

Cluster A - Bestandsbebauung nordwestlich des Plangebietes (Mehrfamilienhausbebauung):

Eine potenzielle Beeinträchtigung durch den Schattenwurf der geplanten Neubauten ist ausschließlich am Vormittag möglich. Eine Verschattung nach 10.00 Uhr ist aufgrund des Sonnenverlaufs physikalisch ausgeschlossen.

Die Neubauten erzeugen keine relevante Verschattung auf den benachbarten zusammenhängenden Gebäudekomplex. Dies ist auf zwei wesentliche Faktoren zurückzuführen: Erstens beträgt der Abstand zwischen dem geplanten nördlichen Gebäude (Nr. 1) und der Bestandsbebauung mindestens 28 m. Dieser sehr große Abstand stellt ein Vielfaches der baurechtlich geforderten Abstandsfläche dar. Zweitens sind die Grundstücke durch einen dichten, hohen Bewuchs, der sich auf dem Nachbargrundstück selbst befindet, voneinander getrennt. Dieser Bewuchs erzeugt einen eigenen, größeren Schatten auf das Mehrfamilienhaus und schirmt gleichzeitig vor möglicher Schattenwirkung der Neubauten ab.

Cluster B - Bestandsbebauung westlich des Plangebietes (Reihenhausbebauung):

Eine mögliche Beeinflussung durch den Schattenwurf der Neubauten kann nur am Vormittag auftreten. Eine Verschattung nach 10.00 Uhr ist aufgrund des Sonnenverlaufs physikalisch ausgeschlossen.

Zum betrachteten Zeitpunkt 21. März (Tag-Nach-Gleiche) werfen die im mittleren Bereich geplanten Gebäude (Nr. 3,4,5) mit steigendem Sonnenstand bis ca. 8:30 Uhr partiell Schatten auf die Ostfassaden und Dachflächen des Reihenhauskomplexes. Der Großteil des Gebäudes und der Dachfläche liegen bereits um 7:30 Uhr in der Sonne. Gegen 8:30 Uhr verschwindet der Schattenwurf vollständig, sodass die Gebäude in Cluster B den gesamten restlichen Tag uneingeschränkt Sonnenlicht erhalten.

Abb. 14: Verschattung 21. März um 7:30 Uhr Abb. 15: Verschattung 21. März um 8:30 Uhr, ohne Maßstab

Zum betrachteten Zeitpunkt 21. Juni (Hochsommer) sind die Auswirkungen der Neubauten auf die Nachbargebäude noch geringer. Das geplante Neubauprojekt wirft bereits kurz nach ca. 7:15 Uhr keinen Schatten mehr auf das benachbarte Reihenhaus. Schon um 6:30 Uhr ist fast die gesamte Dachfläche des Gebäudes in Cluster B komplett in der Sonne und nur vereinzelte Fassadenteile der Eingangsseite (Ostseite) im Schatten.

Zum betrachteten Zeitpunkt 21. Dezember (dunkelster Tag des Jahres) fallen ab 09:00 Uhr erste Sonnenstrahlen auf die Dachfläche des Reihenhauses. Ab kurz nach 10:00 Uhr werfen die geplanten Neubauten bereits keinen Schatten mehr auf das Reihenhaus.

Cluster C - Bestandsbebauung nordöstlich des Plangebietes (Reihenhaus- Einzelhausbebauung nordöstlich der B 431):

Der geplante Neubau kann im Sommerhalbjahr erst zu Randzeiten am späten Nachmittag oder Abend zu Schattenwurf auf die Bestandsgebäude führen. Zu diesem Zeitpunkt werfen bereits der mehrere Meter hohe Wall zur Bundesstraße und die dahinterliegende Bepflanzung ihren eigenen Schatten. Im Winterhalbjahr entsteht ebenfalls erst am Nachmittag bei stark flach stehender Sonne eine relevante Schattenwirkung, die allerdings auch vom Schattenwurf des vorhandenen Walls überlagert wird. Im Übrigen beträgt der Abstand zwischen dem geplanten nördlichen Gebäude (Nr. 1) und der Bestandsbebauung mindestens 34 m. Dieser sehr große Abstand stellt ein Vielfaches der baurechtlich geforderten Abstandsfläche dar.

Cluster D - Bestandsbebauung östlich des Plangebietes (Einzel- und Doppelhausbebauung):

Eine potenzielle Beeinträchtigung durch den Schattenwurf der geplanten Neubauten kann nur am Nachmittag stattfinden.

Zum betrachteten Zeitpunkt 21. März (Tag-Nach-Gleiche) erreicht kurz vor 15:30 Uhr der Schatten des Neubaugebäudes (Nr. 4) die Fassade des nördlichsten Gebäudes im Cluster D. Die Beschattung nimmt schrittweise bis 16:30 Uhr zu. Kurz nach 16:30 Uhr erreicht der Schatten das zweitnördlichste Gebäude. Ca. ab 15:30 Uhr erreicht der Schatten die West-Fassade des Doppelhauses. Ab ca. 17:00 Uhr erreicht der Schatten die nördliche Fassade des südlichsten Bestandsgebäudes. Um 18:37 Uhr ist Sonnenuntergang.

Abb. 16: Verschattung 21. März um 15:30 Uhr Abb. 17: Verschattung 21. März um 16:30 Uhr, ohne Maßstab

Zum betrachteten Zeitpunkt 21. Juni (Hochsommer) findet bis ca. 16:45 Uhr keine Verschattung durch die geplante Neubebauung statt. Gegen 16:45 Uhr erreicht der Schatten eines Neubaugebäudes die nördliche Fassade des nördlichsten Gebäudes in Cluster D. Die Beschattung nimmt schrittweise zu, sodass um 17:45 Uhr große Teile der westlichen Fassade im Schatten liegen, während die Dachfläche noch Sonnenlicht erhält. Ab 19:00 Uhr sorgt die offene Bauweise der Neubauten für eine erneute Besonnung.

Das zweitnördlichste Gebäude wird erst ab 19:00 Uhr an der Nordfassade schrittweise verschattet.

Das Doppelhaus liegt mit Ausnahme einiger Teilfläche erst nach 19:00 Uhr im Schatten. Die östliche Doppelhaushälfte bleibt unbeeinflusst, da sie keine Fenster nach Westen aufweist. Die Terrasse des westlichen Doppelhauses wird zwischen 16:45 Uhr bis ca. 18:20 Uhr unterschiedlich verschattet. Die Terrasse des östlichen Doppelhauses wird ca. um kurz vor 18:00 Uhr verschattet und gegen 18:30 Uhr nimmt der Schatten wieder ab.

Um ca. 17:45 Uhr erreicht der Schatten die Westfassade vom südlichsten Gebäude in Cluster D. Die Verschattung wandert an der Hausfassade schrittweise in südliche Richtung. Gleichzeitig wird der nördliche Teil der Westfassade des Gebäudes wegen der großen Abstände zwischen den geplanten Neubauten schrittweise wieder besonnt.

Abb. 18: Verschattung 21. Juni um 16:45h Abb. 19: Verschattung 21. Juni um 17:45h Abb. 20: Verschattung 21. Juni um 19:00h

Zum betrachteten Zeitpunkt 21. Dezember (dunkelster Tag des Jahres) erreicht ca. ab 13:30 Uhr der Schatten der Neubauten das nördlichste Haus der Bestandsbebauung im Cluster D. Es kommt nach und nach zu einer weiteren Verschattung, die gegen 14:15 Uhr das zweitnördlichste Haus und kurz nach 14:00 Uhr das Doppelhaus erreicht. Die Sonne geht um 16:04 Uhr unter. Das südlichste Haus im Cluster D ist nicht von einer Verschattung des Neubauprojekts betroffen.

Abb. 21: Verschattung 21. Dezember um 14:00 Uhr Abb. 22: Verschattung 21. Dezember um 15:00 Uhr, ohne Maßstab

Fazit

Die Analyse zeigt, dass die Verschattung auf die Umgebung durch mehrere Faktoren stark reduziert wird. Aufgrund der Nord-Süd-Ausrichtung des Grundstücks treten Verschattungen der westlichen Nachbarn nur am Morgen und der östlichen Nachbarn nur am Nachmittag auf. Zudem sind die Abstände zwischen den Neubauten und den Bestandsgebäuden mit 18 bis 41 Metern außergewöhnlich groß und überschreiten die baurechtlichen Mindestanforderungen deutlich. Die offene Bauweise der Neubauten schafft zudem Lichtachsen, die eine gute Tageslichtversorgung der Nachbarschaft ermöglichen und den Schattenwurf minimieren.

Im Ergebnis konnte in der Gesamtbetrachtung nachgewiesen werden, dass die Verschattung nur zu bestimmten Tageszeiten bei einigen Gebäuden punktuell auftritt. Insgesamt ist die Verschattungswirkung des Neubaus auf die benachbarten Wohngebäude als gering einzustufen. Die Besonnungsvorgaben gemäß DIN EN 17037 werden eingehalten, und die Planung erfüllt damit die Anforderungen an eine angemessene Tageslichtversorgung der Nachbargebäude.

Die entstehende Verschattung kann im Rahmen der Abwägung daher als hinnehmbar eingestuft und gegenüber den verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen der Stärkung der Wohnfunktion in der Rangfolge der abzuwägenden Belange zurückgestellt werden. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt.

10. Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz

10.1. Rechtlicher Hintergrund

Für die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren ist keine Umweltprüfung erforderlich, wenn durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000‐Gebiete) bestehen.

Der vorliegende Bebauungsplan bereitet keine Vorhaben vor, für die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Es kann auf eine Umweltprüfung und auf ein Ausgleichserfordernis verzichtet werden. Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (vgl. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Unabhängig davon sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigen und es ist zu überprüfen, ob bei der Umsetzung der Planung artenschutzrechtliche Belange gemäß § 44 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) oder ob gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz) betroffen sind.