2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 16 - 21a BauNVO)
2.1 Die Höhe der baulichen Anlagen darf max. 5,0 m über der Erdgeschossfertigfußbodenober- kante betragen.
2.2 Die Traufhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut) darf max. 3,50 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante betragen.
2.3 Die zulässige Grundfläche innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf 'Feuerwehr' gilt nur für die Grundfläche von Zufahrten und Stellplätzen sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO. Eine Überschreitung der Grundfläche nach § 19 Abs. 4 BauNVO ist nicht zulässig.