5 Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 LBO)
5.1 Dachform und Dachneigung
5.1.1 Die Dächer sind mit einer Dachneigung zwischen 10° und 25° auszuführen.
5.1.2 Dächer auf einer Grundfläche von max. 10 % der Grundfläche des Gebäudes sind auch mit anderen Dachneigungen zulässig.
5.1.3 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
5.2 Dacheindeckung
5.2.1 Bei geneigten Dächern sind nur Dacheindeckungen in anthrazit und graubraun zulässig. Stark glänzende bzw. stark reflektierende Materialien sind unzulässig
5.2.2 Solar- und Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen sind zulässig.
5.2.3 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
5.3 Außenwandmaterialien
5.3.1 Als Außenwandmaterialien sind nur Holz und Glas zulässig.
5.3.2 Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.