3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Unvermeidbare Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Der Runderlass sieht als Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche die Bereitstellung einer Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 der Versiegelung vor, wenn die Fläche eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz aufweist. Vorhandene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.
Im Sondergebiet ‚Tourismus‘ wird das Maß der baulichen Nutzung mit einer überbaubaren Grundfläche von 150 m² festgesetzt. Diese überbaubare Grundfläche darf z.B. für Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 BauNVO überschritten werden.
Der Parkplatz ist bereits vorhanden und soll in Richtung Osten erweitert werden. Die Erweiterungsfläche des Parkplatzes wird als vollversiegelte Fläche in der Bilanzierung berücksichtigt. Die vorhandene Parkplatzfläche gilt als ausgeglichen.
Im südlichen Plangebiet werden innerhalb der Fläche für Gemeinbedarf Stellplätze für die angrenzende Feuerwehr ausgewiesen. Das Maß der baulichen Nutzung wird auf 600 m² begrenzt. Weiterhin wird eine textliche Festsetzung mit aufgenommen, wonach die festgesetzte Grundfläche nur für Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen gilt und keine Überschreitung zulässig ist. Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche sind ebenfalls Versiegelungen vorhanden, die in der Bilanzierung als ausgeglichen berücksichtigt werden.
Insgesamt ergibt sich für das Plangebiet eine zu berücksichtigende Versiegelung von ca. 4.655 m².
Gesamtfläche | Versiegelung | |
SO ‚Tourismus‘ (GR 150) | 805 m² | 225 m² |
Gemeinbedarfsfläche (GR 600) | 760 m² | 600 m² |
Parkplatz (= 100 % Versiegelung) | 3.830 m² | 3.830 m² |
Gesamtversiegelung = | 4.655 m² |
Von den zulässigen Versiegelungen sind ca. 1.980 m² mit dem bestehenden Parkplatz sowie ca. 250 m² im Bereich der Fläche für Gemeinbedarf bereits vorhanden und somit nicht ausgleichspflichtig. Bei einem Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,5 für die Neuversiegelungen ergibt sich somit ein Ausgleichserfordernis von (4.655 m² - 2.230 m²) x 0,5 = 1.213 m².
Der Ausgleich erfolgt über eine gemeindeeigene Fläche, welche in Kapitel 3.3 beschrieben ist.