TEXT (Teil B)
Die bisherigen Festsetzungen gelten unverändert weiter, sofern hiervon nachfolgend nicht abgewichen wird.
Die bisherigen Festsetzungen gelten unverändert weiter, sofern hiervon nachfolgend nicht abgewichen wird.
1 Die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens von Räumen mit Wohnnutzung muss auf mindestens NHN + 2,75 m liegen.
2 Die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens von Räumen mit gewerblicher Nutzung muss auf mindestens NHN + 2,25 m liegen.
3 Die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens von Räumen zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen, die nicht unter 6.1 oder 6.2 fallen muss auf mindestens NHN + 2,75 m liegen.
4 Die Höhe der Oberkante von Verkehrs- und Fluchtwegen muss auf mindestens NHN + 2,25 m liegen.
5 Wassergefährdende Stoffe müssen in einer Höhe von mindestens NHN + 2,75 gelagert werden.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
1 Als Ersatz für die beseitigten Gehölze sind im Nahbereich des Plangebietes 5 gebietseigene Hochstammbäume (Stammumfang 18-20 cm) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.