Artenschutzrechtliche Hinweise
1 Die Beseitigung der Linde an der Ostseite des Baufeldes im MI4 ist aus artenschutzrechtlichen Gründen innerhalb des Zeitraumes 01.12. bis 28./29.02. durchzuführen. Wenn dies nicht möglich ist, ist durch eine Besatzprüfung auszuschließen, dass Vogelbruten oder Fledermäuse vorhanden sind.
2 Die sonstigen Gehölzbeseitigungen sind aus artenschutzrechtlichen Gründen innerhalb des Zeitraumes 01.10. bis 28/29.02. durchzuführen. Wenn dies nicht möglich ist, ist durch eine Besatzprüfung auszuschließen, dass Vogelbruten vorhanden sind.
3 Zur Kompensation des Verlustes von dauerhaften Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse sind vor Beseitigung der Gehölze 3 Spalten- und 2 Höhlenkästen als Cluster an den Bäumen im Umfeld des Eingriffes anzubringen (CEF-Maßnahme).
Die Kästen sind mindestens jährlich auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und zu reinigen.