Planungsdokumente: 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuberend "Solarpark Sportplatz" für das Gebiet nördl. der Straße Klosterreihe, westl. des Schulweges und südl. der Sporthalle

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1 Verwendete Verfahren bei der Umweltprüfung und Hinweise auf Schwierigkeiten

Methodische Grundlage für den Umweltbericht ist die Auswertung der vorhandenen Unterlagen sowie die planerische Einschätzung auf Basis dieser Unterlagen und mehrerer Ortsbegehungen sowie der Biotoptypenkartierung. Darüber hinaus wurden ein Schallgutachten und ein Blendgutachten in der Planung berücksichtigt.

Das Prüfverfahren ist nicht technischer, sondern naturwissenschaftlicher Art. Besondere Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben sind nicht aufgetreten, technische Lücken oder fehlende Kenntnisse wurden nicht festgestellt.

5.2 Maßnahmen zur Überwachung

Nach § 4c Satz 1 BauGB muss die Kommune im Rahmen des ‚Monitorings‘ die vorhergesehenen erheblichen nachteiligen Auswirkungen der Planung überwachen bzw. im Rahmen der Überwachung auch die entsprechenden unvorhergesehenen Auswirkungen ermitteln, um so in der Lage zu sein, ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Hierzu sind folgende Überwachungsmaßnahmen geeignet:

  • Für den gesamten Geltungsbereich regelmäßige Überwachungstermine in kürzeren Abständen im Rahmen der Bauausführung bis zur Fertigstellung zur Überwachung der baubedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Für den gesamten Geltungsbereich unregelmäßige Überwachungstermine in mittel- bis langfristigen Abständen zur Überwachung der anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen sowie gezielte Überprüfung bei entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung.
  • Die o.g. Überwachung erfolgt im Regelfall durch ‚Inaugenscheinnahme‘ und unter räumlicher Berücksichtigung unmittelbar angrenzender Flächen.

Auf die rechtliche Zuständigkeit anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Vollzugskontrolle der Festsetzungen, wird hier allgemein besonders hingewiesen und diese bleibt unabhängig vom Monitoring unberührt.

Die Überwachung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung folgender Projektwirkungen bzw. Schutzgüter:

  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Festsetzungen in Teil A und B (hier insbesondere der Erhaltungsgebote und der zulässigen Bodenversiegelungen).
  • Generelle Kontrolle der Umsetzung und Wirksamkeit der Hinweise im Text Teil B.
  • Genereller Schutz und Erhalt vorhandener Gehölzstrukturen außerhalb des Geltungsbereiches durch das Vorhaben.
  • Kontrolle der Berücksichtigung des schonenden Umgangs mit Mutter- bzw. Oberboden,
  • Unvorhergesehene Vorkommen gefährdeter/geschützter Arten und Berücksichtigung von Artenschutzbestimmungen gemäß BNatSchG und LNatSchG,
  • Unvorhergesehene Vorkommen sonstiger schädlicher Bodenveränderungen (§ 2 LBodSchG),
  • Unvorhergesehene Vorkommen von Kultur- oder Bodendenkmälern (§ 15 DSchG).
  • Generelle Kontrolle zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme.

5.3 Allgemeine Zusammenfassung

Die 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuberend ermöglicht die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Förderung und Gewinnung von Strom aus solarer Strahlung zur Einspeisung von Wärme in das örtliche Fernwärmenetz. Das Plangebiet wird als Sonstiges Sondergebiet ‚Strom- und Wärmeerzeugung aus Erneuerbaren Energien‘ dargestellt.

Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Im Plangebiet ist die Ausweisung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Kombination mit einer Großwärmepumpenanlage vorgesehen. Eine wohnbauliche Nutzung ist nicht zulässig. Die nächstgelegenen Wohngebäude befinden sich im östlichen und südlichen Nahbereich. Mögliche Blendwirkungen sind aufgrund der vorhandenen Vegetation ebenso ausgeschlossen worden wie relevante Schallimmissionen. Die vorhandene Vegetation innerhalb des Geltungsbereichs wird als zu erhaltend festgesetzt. Erhebliche Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut können ausgeschlossen werden.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Der vorhandene Knick wird erhalten. Es sind keine Gehölzrodungen geplant. Die stärkeren Bäume sind als zu erhaltend festgesetzt und die Kronentraufbereiche liegen außerhalb der Baugrenzen. Fledermäuse können das Plangebiet weiterhin als Jagdhabitat nutzen.

Schutzgut Fläche: Das Plangebiet unterliegt derzeit keiner landwirtschaftlichen Nutzung. Es erfolgt die Nachnutzung eines nicht mehr benötigten Sportplatzes, auf dem eine Blühwiese angesät wurde. Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Schutzgut Boden: Die Bodenstruktur im Plangebiet ist durch die vorangegangene Sportplatznutzung vorbelastet. Versiegelungen erfolgen durch die Rammpfähle der Modultische sowie durch Nebenanlagen (z.B. Trafogebäude) und werden durch die festgesetzte GRZ minimiert. Die Beeinträchtigungen, die mit der Errichtung durch die PV-Module entstehen, werden in Anlehnung an den Runderlass „Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“ im Verhältnis 1 : 0,25 ausgeglichen. Entsprechend der Bilanzierung werden Ausgleichsflächen von insgesamt 2.277 m² notwendig. Der Ausgleich erfolgt außerhalb des Plangebietes über ein Ökokonto in der Gemeinde Warder.

Schutzgut Wasser: Oberflächengewässer sind von der Planung nicht betroffen. Das Niederschlagswasser wird trotz des flächigen Überstellens mit PV-Modulen weiterhin auf den sandigen Böden des Planbereiches versickern können. Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht zu erwarten.

Schutzgut Klima/Luft: Mit der Errichtung der PV-Anlagen und der Großwärmepumpenanlage sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Die Planung dient dem Ausbau der erneuerbaren Energien. Der zu erhaltende Knick und die Gehölzstrukturen werden sich weiterhin positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität auswirken.

Schutzgut Landschaft: Die Errichtung der Photovoltaikanlage einschließlich der Nebenanalgen wird zu einer weiteren Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes führen. Eine Minderung erfolgt durch den Erhalt des Knicks und der Gehölzstrukturen in den Randbereichen des Plangebietes.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Auswirkungen auf Kulturgüter sind nicht zu erwarten. Der § 15 DSchG wird berücksichtigt. Der Knick wird als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft erhalten. Sachgüter werden nicht beeinträchtigt.

Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der Entfernungen sowie der dazwischen gelegenen Nutzungen nicht zu erwarten.

Gesamtbeurteilung

Mit der Umsetzung der Inhalte der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neuberend sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen sind aufgrund der bisherigen Nutzung des Plangebietes überwiegend als nicht erheblich zu bezeichnen und insgesamt ausgleichbar. Die artenschutzrechtlichen Belange sind berücksichtigt worden.

Nach Durchführung aller im Bauleitplanverfahren festgesetzten Maßnahmen ist von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG ist nicht zu erwarten.