3 Höhenlage der baulichen Anlagen
(§ 9 Abs. 3 BauGB)
Die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens darf nicht mehr als 50 cm über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes liegen.
(§ 9 Abs. 3 BauGB)
Die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens darf nicht mehr als 50 cm über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes liegen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB)
4.1 Stellplätze und Zufahrten sind mit wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster).
4.2 Mind. 20 % der Dachflächen der Hauptgebäude sind als extensiv begrünte Dachflächen herzustellen.
4.3 Innerhalb der festgesetzten Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Schutzgrün" ist die Errichtung von baulichen Anlagen nicht zulässig.
4.4 Die Errichtung von baulichen Anlagen in einem Abstand von weniger als 3,00 m zum Fuß des festgesetzten Knicks ist nicht zulässig. Einzäunungen müssen zum Fuß des festgesetzten Knicks einen Abstand von mindestens 1,0 m einhalten.
4.5 Die in der Planzeichnung festgesetzte "anzupflanzende Hecke" ist zweireihig aus standortgerechten und heimischen Gehölzen anzulegen. Gepflanzt werden verpflanzte Sträucher, 3-4 triebig, 60-100 cm hoch.
4.6 Im Plangebiet sind mind. 6 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte und heimische klein- bis mittelkronige Laubbaumarten, Pflanzqualität Stammumfang mind. 14 cm oder standortgerechte Obstbäume, Pflanzqualität Stammumfang mind. 10 cm zu verwenden.
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO)
5.1 Dachform und Dachneigung
5.1.1 Es sind nur geneigte Dächer mit mind. 15 Grad Neigung zulässig.
Begrünte Dachflächen (Gründächer) sind auch mit flacheren Neigungen oder als Flachdach zulässig.
5.1.2 Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.
5.1.3 Solaranlagen und Photovoltaikanlagen sind auf den Dachflächen zulässig.