Bestandsaufnahme und Bewertung
Eine Begehung der Fläche wurde am 03.08.2018 durchgeführt. Der Plangeltungsbereich umfasst den Grünlandbereich mit intensiver Weidenutzung durch Pferde, Entwässerungsgräben bzw. Vorfluter, welche das Plangebiet teilweise begrenzen, östlich angrenzend, parallel zu dem Alten Landweg verlaufend, eine Knickwallhecke, sowie nördlich ein Randstreifen mit lückigem Gehölzenbewuchs, der parallel zur Westerstraße verläuft. Knicks stellen nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG gesetzlich geschützte Biotope dar. Am Tag der Begehung war der Vorfluter wasserführend, witterungsbedingt mit einem niedrigen Wasserstand. Die Wasserstände des Entwässerungsgrabens waren wegen des dichten und üppigen Böschungsbewuchses nicht eindeutig eruierbar. Die Entwässerungsgräben bzw. der Vorfluter weisen Böschungswinkel von ca. 45° auf. Die Böschung der Entwässerungsgräben und des Vorfluters ist vor allem mit Reitgras, Schwingel und Brennnessel gesäumt. Die Vegetation der Grünlandfläche innerhalb des Plangebietes war zum großen Teil abgeweidet und aufgrund der bereits länger anhaltenden Trockenheit und Hitze in größeren Bereichen des Plangebietes verdorrt. Die Weideflächen zeigen sich als typisches Wirtschaftsgrünland. Witterungsbedingt war zum Begehungszeitpunkt ein großer Teil der Vegetation verdorrt, bestimmbare Pflanzen fanden sich in Form von Wirtschaftssüßgräsern (am Randbereich der Pferdekoppel, wo die Beweidung weniger intensiv ausgeprägt war) wie Weidelgras, Rispengras oder Knäuelgras, außerdem noch typische krautige Vertreter frischer oder feuchter Böden wie scharfer Hahnenfuß, Ampfer, Spitzwegerich und Löwenzahn. Flächige Anteile, die Zeichen der selektiven Überbeweidung aufwiesen waren ebenso erkennbar wie Anteile, die selektiv unterbeweidet waren.
Die Knickwallhecke weist die typische Vegetation für diese Biotopart auf: Überhälter in Form von Eichen (Pflanzungen im Abstand von 20 m mit einem BHD von 10-15 cm), des Weiteren eine junge Silberpappel und Weide in Buschform. Die Strauchschicht wird von Hasel, Hundsrose und Schlehe dominiert, die Krautzone wird vor allem aus Giersch, Ackerschachtelhalm, Süßgräsern und Brennnesseln gebildet. Dieser Bereich gilt als gesetzlich geschütztes Biotop. In der nördlichen Hälfte flacht der Wall dieses Knicks nach und nach ab, hier findet sich auch ein Hydrantenschild. Das nördliche Drittel dieses Bereiches erstreckt sich ohne Wallbereich und in Form eines ebenerdigen Grünstreifens mit vereinzelten Gehölzen und der Zufahrt zur Pferdekoppel bis zum Ende (Grenze bildet die quer verlaufende Westerstraße). An Gehölzen finden sich hier zwei Eschen (BHD ca. 45 cm und ca. 80 cm). Mit Umsetzung des Vorhabens auf Bebauungsplanebene ist eine Entwidmung des Knicks mit anschließenden Knickdurchbrüchen und die Entfernung der beiden Eschen auf dem Grünstreifen geplant. An dem Bereich des Knickwalls ist keinerlei Schutzstreifen vorhanden, auf der westlichen Seite geht die Knickwallflanke direkt in die Pferdekoppel über, an der östlichen Seite schließt sich direkt der Gehweg des Alten Landweges an. Der Randstreifen parallel zur Westerstraße weist Bäume in Form einer Hainbuche (BHD ca. 60 cm) und einer jüngeren Eiche auf. An der Hainbuche befindet sich neben drei gering ausgeprägten Baumhöhlen noch ein Vogelhäuschen welches durch einen kleineren Höhlenbrüter bewohnt ist. Wenige weitere Gehölze finden sich in Form von Hasel, Holunder und Schlehe. Auf diesem Randstreifen wurde Grünschnittabfall abgeladen. Nördlich an den Randstreifen grenzt die Westerstraße, südlich schließt direkt die Umzäunung der Pferdekoppel an.
Im Untersuchungsraum wird primär mit anpassungsfähigen und wenig störempfindlichen Arten gerechnet, die am Rande von Siedlungsbiotopen vorkommen können. Aufgrund der Weidenutzung des Plangebietes mit den einhergehenden Störungen und den beeinträchtigten Knickstrukturen wird der faunistische Wert der Fläche als mittel bis gering beurteilt, auch unter Einbeziehung der umliegenden z. T. intensiven landwirtschaftlichen Nutzung. Der Lebensraum insgesamt ist als beeinträchtigt und anthropogen überprägt einzustufen. Die Wertigkeit der Knickstruktur und der daraus resultierenden Artenvielfalt ergibt sich aus der Anwesenheit und Ausprägung der Überhälter, Strauch- und Krautschicht, der Breite des Knicks und der angrenzenden Nutzung.
Vorbelastung und Empfindlichkeit
Vorhandene Störwirkungen umfassen Schadstoffbelastungen, Scheuchwirkungen sowie Lärm- und Lichtemissionen. Vor diesem Hintergrund ist die Empfindlichkeit gegenüber einer Nutzungsänderung hinsichtlich des Schutzgutes Flora und Fauna sowie die biologische Vielfalt als gering zu bewerten, da die Fläche von untergeordneter Bedeutung ist. Dennoch ist grundsätzlich von einer hohen Empfindlichkeit gegenüber Veränderungen des Lebensraumes auszugehen. Angesichts der vorhandenen Nutzungen ist das Plangebiet als anthropogen geprägt einzuordnen und besitzt keine besondere Lebensraumfunktion. Der Lebensraum für das Schutzgut Flora, Fauna und biologische Vielfalt ist als beeinträchtigt einzustufen und es ist von einer eher gering ausgeprägten Artenvielfalt auszugehen.
Artenschutzrechtliche Betrachtung
Die Belange des Artenschutzes werden auf Flächennutzungsplanebene berücksichtigt, um spätere artenschutzrechtliche Konflikte auf der nachgelagerten Planungsebene auszuschließen oder auf besondere Erfordernisse hinzuweisen. Die Belange des Artenschutzes werden auf Basis der Konfliktpotentialbewertung betrachtet. Die artenschutzrechtliche Betrachtung mit detaillierter Prüfung des Eintretens der Verbotstatbestände erfolgt auf der nachgelagerten Planungsebene (Bebauungsplan, welcher parallel aufgestellt wird), auf der konkrete Kenntnisse über Art und Intensität möglicher Beeinträchtigungen anhand eines konkreten Vorhabens vorliegen.
Rechtlicher Rahmen
Zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche gesetzliche Vorschriften erlassen worden. Auf europarechtlicher Ebene sind artenschutzrechtliche Belange mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, Richtlinie 92/43/EWG) und die Vogelschutz-Richtlinie (VSchRL, Richtlinie 2009/147/EG) geregelt. Diese wurden mit dem § 44 und § 45 BNatSchG bundesrechtlicher Ebene umgesetzt. Diese Richtlinien gehören zu den wichtigsten Regelungen, die dem Erhalt der biologischen Vielfalt dienen. Entsprechend den Regelungen des BNatSchG ist eine artenschutzrechtliche Betrachtung durchzuführen. Die Arten des Anhangs IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sowie alle europäischen Vogelarten sind dabei zu berücksichtigen. Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens darf nicht gegen die Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden. Für die streng und besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten gilt das Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) sowie das Verbot der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Entsprechend der Sonderregelung aus § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt kein Verbotstatbestand vor, wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang aufrechterhalten werden kann. Sofern erforderlich, können Maßnahmen zur Vermeidung oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures)) durchgeführt werden, die bei der Ermittlung der Verbotstatbestände berücksichtigt werden. Die Abschätzung des jeweiligen potentiellen Vorkommens planungsrelevanter Arten basiert auf der Ermittlung der vorhandenen Habitatsstruktur und der daraus resultierenden Lebensraumeignung. Davon abgeleitet wird die potentielle Betroffenheit der Arten gegenüber den Wirkfaktoren der Planung und geprüft, ob die Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG durch eine Umsetzung ausgelöst werden.
Methodische Vorgehensweise
Der Bestand potentiell vorkommender Arten wird mit Hilfe einer Potenzialabschätzung beschrieben, die anhand der Gebietsbegehung und aktuellen Landschaftsstruktur ermittelt wurde. Zur Unterstützung der Einschätzungen wurden Standardwerke und Literaturdaten mit Informationen zur Verbreitung und Habitatansprüchen von Tier- und Pflanzenarten in Schleswig-Holstein hinzugezogen. Zusätzlich wurde ein Auszug aus dem Artkataster für die Gemeinde Süderheistedt des LLUR Schleswig-Holstein überprüft. Hierfür wurden die Beobachtungen für den Zeitraum der letzten 5 Jahre berücksichtigt. Mit Hilfe des Landwirtschafts- und Umweltatlas des Landes Schleswig-Holstein wurde das Plangebiet und die nähere Umgebung auf Schutzgebiete, gesetzlich geschützte oder schutzwürdige Biotope geprüft. Folgend werden die potentiell vorkommenden und artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen betrachtet.
Vögel
Alle wildlebenden europäischen Vogelarten sind im Sinne der europäischen Vogelschutzrichtlinie geschützt. Häufig vorkommende und weit verbreitete Brutvogelarten, die als nicht gefährdet gelten und ähnliche Ansprüche an ihr Bruthabitat stellen, werden gildenbezogen betrachtet.
Aufgrund der Randlage zum Siedlungsbereich und der Weidenutzung des Plangebietes, ist vor allem mit dem Auftreten von Siedlungs- und Kulturfolgerarten zu rechnen, welche vergleichsweise störungsunempfindlich und an anthropogene Einflüsse angepasst sind. Die Knickstrukturen des Plangebietes sind von besonderer Relevanz als Lebensraum für die Avifauna. Die Überhälter der Gehölzstreifen wiesen z. T. Baumhöhlen bzw. Nistkästen auf, so dass Brutplatzpotentiale für die Gilde der Höhlenbrüter vorhanden sind.
Mit dem Gehölzbestand auf der Knickwallhecke bzw. den Grünstreifen kann mit Arten aus der Gilde der Gehölzfreibrütern gerechnet werden.
Typische Gehölzfreibrüter, die schwerpunktmäßig in und an Siedlungsbiotopen zu finden sind, sind z. B. Amsel, Buchfink, Singdrossel, Grünfink, Heckenbraunelle oder Ringeltaube, diese sind typische Kulturfolger und in bzw. an Siedlungsbiotopen anzutreffen und tolerieren anthropogene Einflussfaktoren. An Höhlenbrütern finden sich im anthropogenen Umfeld oft ubiquitäre Arten wie Kohl- und Blaumeise, Feld- und Haussperling oder Star. Alle genannten und potentiell vorkommenden Arten sind mit mindestens 10.000 Brutpaaren in Schleswig-Holstein weit verbreitet und damit als häufig und ungefährdet einzustufen. Während der Begehung des Plangebietes konnten keine Vogelnester von Gehölzfreibrütern ausfindig gemacht werden. An der Hainbuche (auf Bebauungsplanebene zur Fällung vorgesehen) befand sich ein bewohnter Nistkasten eines kleineren Höhlenbrüters, die Größe des Einfluglochs und heraushängende Grashalme lassen auf Sperlinge oder Meisen als Bewohner schließen. Da diese Vögel in der Standortwahl ihrer Brutplätze recht flexibel sind, ist es ausreichend, diesen Nistkasten an einem anderen Baum in der näheren Umgebung anzubringen. Die in den Überhältern vorhanden Höhlen waren, soweit erkennbar, unbewohnt. Durch die Besiedlung des Nistkastens, welcher an der Hainbuche angebracht ist, kann eine Besiedlung der Baumhöhlen an der Hainbuche ausgeschlossen werden (bedingt durch die Revierverteidigung der Nistkastenbewohner).
Des Weiteren existiert durch die Grünlandflächen potenziell Lebensraum für die Gilde der Bodenbrüter. Die Bedeutung als Bruthabitat für die Gilde der Bodenbrüter, wie Kiebitz oder Rebhuhn ist aufgrund der aktuellen Weidenutzung und somit fehlender geeigneter störungsfreier Brutplätze als sehr unwahrscheinlich einzustufen. Es sind keine ungestörten Randstreifen vorzufinden, auch nicht in Form von Knickwallschutzstreifen. Die Gelegezerstörung durch Viehtritt stellt eine erhebliche Gefahr für den Bruterfolg von Wiesenvögeln dar. Weiterhin sind die umgebenden Siedlungsstrukturen als Störfaktoren für die sehr störanfälligen Bodenbrüter zu werten.
Im Rahmen der Erschließung der Grundstücksparzellen sind Knickdurchbrüche, Gehölz-entfernungen und Entwidmung des Knicks als gesetzlich geschütztes Biotop erforderlich. Die genaue Ausgestaltung der Zufahrtssituation erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes. Ein Großteil der Biotopstruktur bleibt erhalten und dient weiterhin als potentieller Lebensraum für Gehölzfreibrüter.
Verletzungen, Tötungen oder Beschädigungen von Einzelindividuen und ihrer Entwicklungsformen im Rahmen der Baufeldfreimachung sind nicht zu erwarten, da die Knickdurchbrüche aufgrund der Entfernung von Gehölzstrukturen nach den gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG in der Zeit vom 1.10. bis zum letzten Tag im Februar und somit außerhalb der Brutzeiten erfolgen. Für die potentiell vorkommenden Individuen können Schädigungen und Tötungen von Einzelindividuen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden, da flugfähige Altvögel fliehen können. Auch das Auslösen des Verbotstatbestandes der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht zu erwarten, da die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen potentiellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Unter diesen Umständen löst der Verlust einzelner Teilhabitate keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen aus (vgl. Sonderregelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Fortpflanzungserfolgs der Lokalpopulationen aufgrund eines verschlechterten Nahrungsangebots durch Überplanung der Biotopstruktur ist ebenfalls nicht zu erwarten. Im näheren Umfeld sind weiterhin ausreichend Alternativen für Nahrungs-, Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Form von Grünlandflächen und weiteren Knickstrukturen mit Gehölzstrukturen vorhanden.
Im Artkataster des LLUR ist ein Weißstorch Vorkommen aufgeführt. Der Horst befindet sich in Süderheistedt ca. 220 m Luftline in südöstlicher Richtung von der südlichen Grenze des Plangebietes entfernt. Der Horst war in der Brutsaison 2018 besetzt. Es ist denkbar, dass die Fläche des Untersuchungsbereiches als Nahrungshabitat genutzt wird, eine Schmälerung von Nahrungshabitaten stellt kein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG dar. Allerdings ist vorgesehen, die Ansprüche des Weißstorches im Rahmen der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft besonders zu berücksichtigen. Nähere Angaben hierzu finden sich im Umweltbericht des parallel aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Süderheistedt.
Erhebliche Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind ebenfalls nicht zu erwarten. Störungen werden definiert als direkt auf ein Tier einwirkenden Beunruhigungen oder Scheuchwirkungen. Im artenschutzrechtlichen Kontext wird eine Störung als erheblich bewertet, wenn sie zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer lokalen Population führt. Davon ist auszugehen, wenn sich die Größe der Population und/oder ihr Fortpflanzungserfolg signifikant und nachhaltig verringern. Licht- und Lärmemissionen während der Bauarbeiten können zu temporären Störungen empfindlicher Arten führen. Betriebsbedingte Wirkfaktoren wie Geräusch- und Lichtemissionen ergeben sich aus der wohnlichen Nutzung und des Anliegerverkehrs. Es ist anzunehmen, dass während der Bauarbeiten ein Gewöhnungseffekt eintritt. Zudem sind keine derart starken Störungen mit der Planung verbunden, die den Erhaltungszustand der Lokalpopulation verschlechtern.
Mit der Realisierung des Planvorhabens treten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m § 44 Abs. 5 BNatSchG ein.
Fledermäuse
Die gesamte Artengruppe der Fledermäuse ist im Anhang IV der FFH-RL gelistet und damit streng geschützt. Fledermäuse benötigen unterschiedliche Quartiertypen, die sich saisonal unterscheiden. Dazu zählen Wochenstuben-, Winter-, Paarungs- und Tagesquartiere. Für die Sommerquartiere eigenen sich potentiell Baumhöhlen, Dachräume, Gebäudespalten, die sich je nach artspezifischen Ansprüchen unterscheiden. Winterquartiere müssen frostsicher sein, wofür neben Baumhöhlen hauptsächlich Keller, Bunker und Stollen geeignet sind. Fledermäuse sind nachtaktiv und jagen überwiegend entlang von linearen Strukturen wie z.B. Waldrändern, Knicks, Gehölzstrukturen, Gewässern, Alleen, naturnahen Parks und Gartenflächen.
Das Plangebiet verfügt mit der Baumhöhle der mächtigeren Esche über eine fledermausrelevante Struktur, welche eine Eignung für verschiedene Fledermausquartiere aufweist. Jedoch ist aufgrund des Astdurchmessers von ca. 40 cm diese Höhle nicht als potentielles Winterquartier geeignet (Winterquartiereignung bei einem Durchmesser von > 50 cm). Die gering ausgeprägten Baumhöhlen an der Hainbuche weisen eine potentielle Tagesquartiereignung auf. An allen Baumhöhlen waren keine Merkmale, wie z. B. Kotspuren auffindbar, die auf eine Besiedlung durch Fledermäuse hinweisen. Der Knick als linienartige Struktur mit heimischen Gehölzen stellt eine potentielle Jagdstruktur für Fledermäuse dar, ist aber aufgrund der Größe und beeinträchtigten Ausprägung kein besonders hochwertiger Lebensraum. Ebenso hat die Weidefläche keine potentiell fledermausrelevante Bedeutung, eine Nutzung als Durchflugsgebiet ist denkbar. Aufgrund der vorhandenen Siedlungsstrukturen werden Arten mit Schwerpunktvorkommen im Siedlungsbereich erwartet. Von den in Schleswig-Holstein vorkommenden Arten können aufgrund ihres Verbreitungsgebietes und ihrer Lebensraumansprüche die Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus und das Braune Langohr potentiell im Plangeltungsbereich vorkommen.
Durch die geplanten Knickdurchbrüche und Entfernung der Gehölze geht ein Teil der potentiell fledermausrelevanten Strukturen verloren. Insgesamt ist die überplante Biotopstruktur aufgrund der sehr geringen Anzahl an potentiellen Fledermausquartieren, die keine Besiedlungshinweise aufweisen von eher geringer Bedeutung für Fledermäuse. Darüber hinaus sind entsprechende Ausweichhabitate in der Umgebung in Form von weiteren Knickstrukturen mit Altholzbeständen im funktionalen und räumlichen Zusammenhang vorhanden (v. a. entlang der Westerstraße in westlicher Richtung), so dass der Verlust aufgrund der Knickdurchbrüche und Gehölzentfernungen kompensiert werden kann. Der Verlust von Tagesverstecken löst im Regelfall kein Zugriffsverbot aus, da die benötigten Habitatstrukturen meistens im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung stehen.
Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Fällzeiträume nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG, findet eine Beseitigung außerhalb der Hauptaktivitätszeit von Fledermäusen statt. Verletzungen, Tötungen oder Beschädigungen von Einzelindividuen sind somit nicht zu erwarten. Folglich wird der Verbotstatbestand der Schädigung/Tötung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht berührt.
Baubedingte Störungen finden tagsüber außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen statt. Es ist anzunehmen, dass gegenüber den Lärm- und Lichtemissionen, die sich aus der wohnlichen Nutzung und des Verkehrsaufkommens ergeben, Gewöhnungseffekte eintreten. Die Empfindlichkeit siedlungstypischer Arten gegenüber Lärm- und Lichtemissionen wird als gering eingestuft. Zudem sind keine derart starken Störungen mit der Planung und Ausweisung von Wohnbauflächen zu erwarten, dass sich der Erhaltungszustand der Lokalpopulation verschlechtert, auch weitere erhebliche Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werden dadurch nicht erwartet. Da sich innerhalb des Plangebietes potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten befinden, entstehen artenschutzrechtlichen Konflikte nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG. Da jedoch die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt, löst der Verlust einzelner potentieller Teilhabitate keinen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen aus (vgl. Sonderregelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG). Durch die Umsetzung des Vorhabens werden keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst.
Amphibien
Amphibien benötigen Gewässer in Form von Teichen, Tümpeln etc. und sind für diese Tiere lebensnotwendig. Für die Fortpflanzung sind alle heimischen Arten obligatorisch auf Gewässer angewiesen. Aufgrund ihrer Physiologie benötigen Amphibien auch als adulte Tiere Lebensräume mit hoher Luftfeuchte, welche sich oft in Gewässernähe befinden. Die Gewässervorkommen im Untersuchungsgebiet in Form von Vorfluter und Entwässerungsgraben wurden künstlich geschaffen sind infolge ihrer unnatürlichen Beschaffenheit anthropogen überprägt. Sie bieten keine Strukturen mit Alt- und Stillgewässern und somit keine geeigneten Laichgewässer für artenschutzrechtlich relevante Arten wie den Moorfrosch. Der Moorfrosch benötigt höherwertigere Habitat als vor Ort vorhanden, z. B. Moorlandschaften, Feucht- und Nasswiesen mit periodischer Überschwemmung. Die Artengruppe der Amphibien wird deshalb nicht weiter betrachtet. Bei Vorhabensausführung kann das unmittelbare Eintreten von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG somit ausgeschlossen werden.
Sonstige Arten
Ein Vorkommen weiterer artenschutzrechtliche relevanter Tier- und Pflanzenarten im Untersuchungsgebiet ist aufgrund der artspezifischen Standort- und Habitatansprüche bzw. angesichts der Verbreitung der Arten nicht zu erwarten. Diese Artengruppen werden deshalb nicht weiter betrachtet. Es ist davon auszugehen, dass mit der Umsetzung des Vorhabens keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m § 44 Abs. 5 BNatSchG ausgelöst werden.
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft Schutzgebiete (§§ 20 - 36 BNatSchG)
Im Untersuchungsgebiet findet sich an der östlichen Grenze eine Knickwallhecke, die nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG als gesetzlich geschützte Biotope anzusprechen sind. Eine Bestandsaufnahme dieser Knickstrukturen ist im Umweltbericht Kapitel 2.3.4 unter „Bestandsaufnahme und Bewertung“ zu entnehmen. Im Umgebungsbereich des Änderungsbereiches befinden sich keine weiteren nationalen oder internationalen Schutzgebietsausweisungen.