6 ANPFLANZUNGEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)
Ebenerdige Stellplätze sind durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je 4 Stellplätze ist mindestens ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen, auf Dauer zu erhalten, zu schützen und bei Abgang zu ersetzen.
Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind dicht mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen zu bepflanzen.