7 BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 84 LBO)
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 84 LBO)
Nachfolgendes gilt nicht für die WA-Gebiete direkt angrenzend an die Schillerstraße. In dem WA-Gebiet angrenzend an die Straße Am Schiefen Kamp sind ausschließlich Sattel-, Walm- oder Mansarddächer zulässig. Es sind ausschließlich rote, rotbraune oder anthrazitfarbene Ziegel- und Dachsteine zulässig. Metalldächer sind nur für untergeordnete Dächer zulässig. Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien sind zulässig. Flachdächer und flach geneigte Dächer unter 8° sind nur zulässig auf Garagen, Carports, Nebenanlagen und untergeordneten Dachflächen.
In den übrigen WA-Gebieten und den MI-Gebieten sind ausschließlich rote, rotbraune oder anthrazitfarbene Ziegel- und Dachsteine sowie Metalldächer zulässig. Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien sind zulässig. Flachdächer und flach geneigte Dachneigung unter 8° auf Garagen, Carports, Nebenanlagen über 4 m² Größe sind zu begrünen.
Die Einfriedungen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind ausschließlich aus geschnittenen Hecken aus standortgerechten Laubgehölzen in einer Höhe von max. 1,20m zulässig. Bei Einzäunungen muss der Zaun in bzw. hinter der Hecke liegen.