Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Busdorf „Solarpark Am Panellenweg“ für das Gebiet östlich der Bundesstraße B 77 und südwestlich der Kreisstraße K1 an der Grenze zur Gemeinde Selk

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.11.2 110-kV Bahnstromleitung der DB Energie GmbH

Innerhalb des Verfahrensgebietes verläuft eine planfestgestellte 110-kV-Bahnstromleitung der DB Energie GmbH. Eine entsprechende Planunterlage befindet sich in der Anlage. Die 110-kV Bahnstromleitung ist eine Bahnbetriebsanlage der DB und dient u.a. der Energieversorgung der Eisenbahnstrecken.

Als Betreiber der o.g. Hochspannungsleitung ist die DB Energie GmbH in der Garantenpflicht den betriebssicheren Zustand der elektrischen Anlagen zu verantworten. Diese Verantwortung ist im AEG1 § 4 festgeschrieben. Das Eisenbahn-Bundesamt überwacht als Aufsichtsbehörde die Er-füllung bzw. Durchsetzung dieser Aufgabe und macht uns nach Verwaltungsverfahrensgesetz ggf. haftbar. Folgende Punkte sind daher unbedingt zu beachten:

Das Planungsgebiet wird von der o.g. planfestgestellten 110-kV-Bahnstromleitung gekreuzt bzw. befindet sich innerhalb des Schutzstreifenbereichs. Die Bahnstromleitung verfügt über einen Schutzstreifenbereich beiderseits der Trassenachse (die genaue Breite ist abhängig von der jeweiligen Mastentfernung zueinander). Die genaue Schutzstreifenbreite entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Lageplan. Innerhalb des Schutzstreifens sind die Höhen-, Seitenbeschränkungen und Schutzabstände gem. DIN EN 50341 / VDE 0210 und 0105 zu beachten. Diese sind für die zu errichtende Anlage und auch für die Bauausführung zu beachten.

Es ist zu beachten, dass im Schutzstreifen der Bahnstromleitung keine Einwirkungen oder Maßnahmen vorgenommen werden dürfen, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Leitung beeinträchtigen oder gefährden.

Im Rahmen der weiteren Planung bitten wir weiter zu beachten, dass Bahnstromleitungen grundsätzlich planfestgestellt sind und auch in ihrem Bestand öffentlich-rechtlich gesichert sind. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Flächen des Schutzstreifens einer Bahnstromleitung im Zuge privatrechtlicher Vereinbarungen entsprechenden Nutzungsbeschränkungen unterworfen sind.

Die DB Energie ist aber bereit, den Grundstückseigentümer die Errichtung der Photovoltaikanlage zu genehmigen, sofern der DB Energie hierdurch keine weiteren Haftungsrisiken auferlegt werden.

Bei der Planung/Errichtung der Photovoltaikanlage im Schutzstreifenbereich einer Bahnstromleitung ist zu beachten, dass unter der Leitung 10 m rechts u. links der Trassenachse, keine PV-Anlage geplant / errichtet wird. Dieser Bereich ist freizuhalten, um Entstörungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen zu können.

Im restlichen Schutzstreifenbereich dürfen PV-Anlagen geplant/ errichtet werden, wenn die Photovoltaikanlagen einen Abstand von mindestens 5,0 m zu den spannungsführenden Leiterseilen (bei max. Durchhang der Bahnstromleitung) aufweisen. Ein Potentialausgleich mit erforderlicher Erdung ist zu erstellen.

Falls Bahnstromleitungsmaste innerhalb der Photovoltaikanlage stehen sollten, ist eine Fläche von mindestens 20 x 20 m (Mast mittig in der Fläche) freizuhalten.

Es muss auch gewährleistet sein, dass wir unsere Bahnstromleitungsmaste jederzeit mit Lkw und Pkw erreichen können. Wird die Photovoltaikanlage mit einer Einfriedung versehen, muss mit der DB Energie eine Vereinbarung, die den sofortigen Zugang ermöglicht, abgeschlossen werden. Auf eine gute Erdung aller metallenen Anlageteile ist achten.

Der Eigentümer der Photovoltaikanlage muss gegenüber der DB Energie einen schriftlichen Haftungsausschluss mit dem nachfolgenden Text erklären:

„DB Energie GmbH ist bereit dem Grundstückseigentümer die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einem mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstück zu genehmigen, sofern ihm hierdurch keine weitergehenden Haftungsrisiken auferlegt werden. Der Grundstückseigentümer verzichtet daher bei eintretenden Schäden an den baulichen Anlagen auf alle Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche, die sich aus Witterungseinflüssen, dem Bau, dem Betrieb, der Unterhaltung und dem Vorhandensein der Bahnstromleitung ergeben können, sofern der Schadenseintritt nicht auf einer vorsätzlichen Schädigungshandlung der DB Energie - Mitarbeiter beruht. Der Grundstückseigentümer wird den Leitungsbetreiber insoweit auch von allen Ansprüchen Dritter freistellen.“

Können während der Bauphase die Schutzabstände nicht eingehalten werden (z.Bsp. bei Rammarbeiten, Kranarbeiten u.s.w.) ist eine Leitungsabschaltung bei uns zu beantragen. Diese wird aus betrieblichen Gründen in der Regel nur für jeweils 1 System (1 Leitungsseite) gewährt. Die Abschaltung ist mindestens 6 Wochen vorher zu beantragen. Beachten Sie bitte, dass diese Abschaltungen gebührenpflichtig sind.

Alle Baumaschinen, die innerhalb des Schutzstreifenbereichs aufgestellt werden bzw. in diesen hineinschwenken können, sind über einen in den Boden eingeschlagenen Staberder und einem Schleppkabel (Mindestquerschnitt 100 mm² Cu) fest zu erden.

Im Hinblick auf die durchzuführenden Bauarbeiten wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass jede Annäherung an die stromführenden Teile der 110-kV-Bahnstromleitung, insbesondere mit Baukränen, Mobilkränen, Gerüststangen usw. mit Lebensgefahr verbunden ist. Die DB Energie GmbH übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die mit den noch auszuführenden Bauarbeiten in Zusammenhang stehen.

Es sind stets die gültigen Normen und Vorschriften zu beachten. Für etwaige Schäden bzw. Folgeschäden am Eigentum der DB Energie GmbH haftet der Verursacher.

In der Nähe von stromführenden Hochspannungsleitungen ist mit elektromagnetischen Beeinflussungen zu rechnen. Die DB Energie erstattet weder Entschädigungen noch die Kosten für evtl. erforderliche Abschirmungen. Die DB Energie GmbH haftet nicht für Schäden an Personen oder Objekten, die infolge Witterungseinflüsse z.B. von den Stromseilen herabfallendes Eis auftreten.

Vor Beginn von Baumaßnahmen innerhalb unseres Schutzstreifens ist eine Unterweisung des Arbeitsverantwortlichen erforderlich. Es ist eine Mindestvorlaufzeit von 21 Werktagen zu beachten.

3.12 Auswirkungen auf die Bahnstrecke 1040 Neumünster - Flensburg

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und der Betrieb des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.

Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen.

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnanlagen (insbesondere Bahndamm, Kabel- und Leitungsanlagen, Signale, Oberleitungsmasten, Gleise etc.) sind stets zu gewährleisten.

Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind in ihrer Farbgebung und Strahlrichtung so anzuordnen, dass jegliche Signalverwechslung und Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.

Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können.

Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Bremsstaubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z.B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können.

Einer Ableitung von Abwasser, Oberflächenwasser auf oder über Bahngrund bzw. durch einen Bahndurchlass oder einer Zuleitung in einen Bahnseitengraben muss ausgeschlossen werden. Der Eintrag von Niederschlagswasser aus versiegelten Flächen in Grenzflächen zur Bahn darf zu keiner Vernässung der Bahnanlagen (Untergrund) führen.

Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen. Die Vorflutverhältnisse (Bahnseitengraben / Böschung) dürfen durch die Baumaßnahme, Baumaterialien, Erdaushub etc. nicht verändert werden.

Gegenüber der geplanten Einfahrt befindet sich ein Schacht eines Durchlasses (zwischen Gleis und Weg). Um Schäden während der Bauzeit auszuschließen, muss eine Beweissicherung vor und nach der Baumaßnahme durchgeführt werden.

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten.

Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.

Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Abstand und Art von Bepflanzungen müssen so gewählt werden, dass diese z.B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Wir bitten deshalb, entsprechende Neuanpflanzungen in unmittelbarer Bahnnähe von vornherein auszuschließen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Ggf. sind im Baubereich vor Baubeginn entsprechende Suchschlitze von Hand auszuführen.

Die Grenzabstände sind gemäß Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) einzuhalten.

3.13 Sonstige Hinweise

Denkmalschutz

Gemäß der Stellungnahme des Archäologischen Landesamtes vom 08.05.2025 liegen für das Plangebiet sehr deutliche Hinweise auf ein sehr hohes archäologisches Potenzial vor. Das Archäologische Landesamt stimmt der vorliegenden Planung unter folgenden Auflagen zu:

  • An der nördlichen Grenze der Planfläche zum archäologischen Denkmal aKDALSH-5061 ist ein Sichtschutz in Form eines Knicks anzulegen bzw. ein vorhandener Knick zu erhalten und ggf. zu verdichten.
  • Darüber hinaus ist auf den gesamten überplanten Flächen grundsätzlich auf eine möglichst eingriffsarme Bauweise (z.B. keine Planierarbeiten) und während des Baus nach Möglichkeit auf das Einhalten fester Fahrgassen zu achten, um die Bodenbelastung so gering wie möglich zu halten.

Mit Schreiben vom 22.04.2026 hat das Archäologische Landesamt mitgeteilt, dass am 19.03.2026 auf der überplanten Fläche Voruntersuchungen ohne Nachweis von erhaltenen archäologischen Befunden durchgeführt wurden und die Flächen daher für einen Bebauung freigegeben werden.

Archäologische Kulturdenkmale können nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sein. Erdarbeiten an diesen Stellen bedürfen gem. § 12 Abs. 2 S. 6 DSchG SH 2015 der Genehmigung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein.

Nach Abwägung der Belange des Verursachers mit denen des Denkmalschutzes stehen aus Sicht des Archäologischen Landesamtes an dieser Stelle keine Gründe des Denkmalschutzes einer Genehmigung entgegen. Sie ist daher gem. § 13 Abs. 2 DSchG SH zu erteilen.

Die Genehmigung wird mit Auflagen (s.o.) gem. § 13 Abs. 4 DSchG SH versehen, um die Beeinträchtigungen von Denkmalen zu minimieren.

Gemäß § 15 DSchG gilt: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Bundeswehr

Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des militärischen Flugplatzes Schleswig/Jagel. Die Bestimmungen zu § 12 LuftVG sind einzuhalten. Sollte es bei dem Bauvorhaben zum Einsatz von Kränen kommen, sind diese gesondert zur Prüfung und Bewertung beim Luftfahrtamt der Bundeswehr in Köln einzureichen.

In unmittelbarer Nähe der geplanten Freiflächen PV-Anlage betreibt die Luftwaffe VHF-/ UHF-Funkverbindungen am Flugplatz Jagel, welche dauerhaft störungsfrei gehalten werden müssen.

Dem Vorhaben ("Solarpark Am Panellenweg") wird unter der Auflage zugestimmt, dass bei der Errichtung der PV-Anlagen alle Maßnahmen getroffen werden, die zur Verhinderung von Funkstörungen notwendig sind. Beispielhaft sei hier die Abschirmung der Wechselrichter erwähnt.

Sofern nach Errichtung der Anlage Funkstörungen auftreten, ist der Betreiber zur unverzüglichen Abschaltung der PV-Freiflächenanlage verpflichtet. Die Anlage darf anschließend erst nach erfolgreicher Entstörung wieder in Betrieb genommen werden. Die Kosten der Entstörung und der ggf. entstehende Verdienstausfall infolge der Abschaltung, gehen vollständig zu Lasten des Betreibers.

Bodenschutz

Im Zuge der Baumaßnahme sind die Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 202 BauGB - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, §§ 6-8) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten. Folgende Anforderungen sind zu beachten:

  • Der Beginn der Erschließungsarbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde (uBB) spätestens zwei Wochen vorab mitzuteilen.
  • Für die Herstellung der Modulverankerungen, die die gesättigte Bodenzone / den Grundwasserschwankungsbereich erreichen (höchster zu erwartender Grundwasserstand), sind im Hinblick auf den allgemeinen Grundwasserschutz, grundsätzlich keine verzinkten Stahlprofile zulässig. Es sind andere Materialien (z.B. unverzinkter Stahl, Aluminium) oder andere Gründungsverfahren anzuwenden.
  • Farbanstriche oder Farbbeschichtungen an den Rammprofilen sind nicht zulässig.
  • Beachtung „DIN 19639 Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen“ „DIN 19731:1998-05 – Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial“ und „DIN 18915:2018-06 – Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten“.
  • Anlage von Baustraßen und Bauwegen nach Möglichkeit nur dort, wo später befestigte Wege und Plätze liegen.
  • Um vermeidbare Bodenverdichtungen zu minimieren, ist der gezielte Einsatz von Fahrzeugen mit geringem Kontaktflachendruck vorzusehen (Breitreifen, Kettenfahrzeuge etc.). Zudem sind die Fahrzeugeinsatze so zu planen, dass die Überrollhäufigkeiten bzw. mechanischen Belastungen auf das unbedingt notwendige Mas reduziert werden.
  • Sowohl die Flächeninanspruchnahme als auch die Fahrzeugeinsatze (Überrollhäufigkeit) sind auf den für die Baumaßnahme unbedingt notwendigen Umfang zu reduzieren.
  • Eine sinnvolle Baufeldunterteilung ist vorzunehmen, um flachendeckende, ungeregelte Befahrungen zu vermeiden. Ausreichende Flächenbereitstellung für Baustelleneinrichtung, Lagerung von Baumaterialien, Bodenzwischenlagerung ist vorzusehen.
  • Temporäre Arbeits- und Fahrtrassen sowie Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen sind mittels Lastverteilungsplatten gegen Schadverdichtungen des Untergrundes auszurüsten. Temporär genutzte landwirtschaftliche Flächen sind zum Abschluss der Maßnahme zu rekultivieren, Verdichtungen sind zu lockern.
  • Oberboden und Unterboden sind bei Aushub, Transport, Zwischenlagerung und Verwertung während der Baumaßnahme sauber getrennt zu halten. Dies gilt gleichermaßen für den Wiederauftrag/ Wiedereinbau. Eine Bodenvermischung ist grundsätzlich nicht zulässig.
  • Die Bodenmieten sind durch ausreichende Entwässerung ihrer Basis vor Staunasse zu schützen. Die Anlage von Bodenmieten in Senken ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist ausschließlich als Oberboden wieder zu verwenden. Im Optimalfall innerhalb des Planungsgebietes. Dabei ist eine ortsübliche Schichtstarke einzuhalten. Geländeangleichungen, Senkenverfüllungen o. A. mit Oberboden sind nicht zulässig.
  • Jede Maßnahme, die geeignet ist, das Grundwasser oder den Boden zu verunreinigen, ist zu unterlassen. Das gilt besonders für die Feldbetankung von Fahrzeugen/Baugeräten und die verwendeten Baumaterialien. Materialien zur Gefahrenabwehr (z.B. Ölbindemittel) sind vorzuhalten. Feldbetankungen sind (wenn möglich) zu vermeiden.

Hinweis:

Für eine Verwertung des Bodens auf landwirtschaftlichen Flächen ist – bei einer Menge ≥ 30 m³ bzw. ≥ 1.000 m² – ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Kampfmittel

Gemäß der Anlage der Kampfmittelverordnung (KmVO SH 2025) gehört die Gemeinde Busdorf nicht zu den Gemeinden mit bekannten Bombenabwurfgebieten. Zufallsfunde von Munition sind jedoch nicht gänzlich auszuschließen und unverzüglich der Polizei zu melden.

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