4.3 EEG-Förderkulisse
Nach § 37 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dürfen Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments nur für Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden sollen (Auszug)
- auf einer Fläche, die kein entwässerter Moorboden ist und
- die die in § 35 Abs.1 Nr. 8 Buchstabe b des Baugesetzbuches genannten Voraussetzungen erfüllt, oder, soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden soll.
Nach Prüfung geht der Vorhabenträger davon aus, dass die vorgenannten Bedingungen für alle Bereiche, in denen Solarmodule aufgestellt werden sollen, erfüllt sind.
Die Gemeinde Busdorf weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vorhabenträger im Rahmen seiner wirtschaftlichen Kalkulation abschließend zu klären hat, ob die rechtlichen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetz bei der Realisierung von Photovoltaikanlagen gegeben sind.