3.4 Überbaubare Grundstücksfläche
Die Lage und Größe der für die Solaranlage nutzbaren Grundstücksfläche wird mit der Festsetzung einer Baugrenze gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 BauNVO definiert.
Im Sondergebiet werden die Baugrenzen im Interesse einer höchstmöglichen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Fläche überwiegend bis auf ca. 3 m an die Grenze des Sondergebietes herangeführt.
Innerhalb der Sondergebiete sind Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 BauNVO (z.B. Trafostationen, Monitoring-Container, Zäune, Erschließungswege) gem. § 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Hiermit soll erreicht werden, dass zwischen den Modulflächen und dem Zaun noch ausreichend Platz für eine Umfahrung z.B. für Pflegezwecke vorhanden ist und eine flexible Errichtung der erforderlichen Nebenanlagen sichergestellt werden kann.
Mit den Zaunanlagen, den PV-Modulen und Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ist ein Abstand von mindestens 3,0 m vom Fuß der festgesetzten Knicks einzuhalten.
Die Errichtung von baulichen Anlagen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ist in einem Abstand von weniger als 7,00 m zur Böschungsoberkante des Verbandsgewässers nicht zulässig. Diese Festsetzung dient der Sicherstellung einer ausreichenden Pflegemöglichkeit und zur Unterhaltung des Gewässers.