Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Busdorf „Solarpark Am Panellenweg“ für das Gebiet östlich der Bundesstraße B 77 und südwestlich der Kreisstraße K1 an der Grenze zur Gemeinde Selk

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Vorhabenbeschreibung

Die Fläche, auf der die Solarmodule aufgestellt werden sollen, umfasst ca. 4,67 ha. Die Leistung der geplanten Freiflächen-PV-Anlage beträgt ca. 5,1 MWp.

Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten, nicht beweglichen Solarmodulen sowie den erforderlichen Nebeneinrichtungen (Wechselrichter, Trafostationen, Zaun und Leitungen) bestehen. Ein Zaun wird die Anlagenbereiche sichern. Die Module werden auf Stahl- bzw. Aluminiumgestellen in einem fest definierten Winkel zur Sonne (ca. 15° bis 20°) angeordnet und aufgeständert. Die Höhe der Module beträgt voraussichtlich ca. 2,90 m (variiert etwas je nach Topographie). Die Gestelle werden in den vorhandenen unbefestigten Untergrund gerammt. Fundamente sind nicht erforderlich. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die Freiflächen-PV-Anlage kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos wieder entfernt werden. Eine Sicherung des Rückbaus wird seitens der Gemeinde vertraglich geregelt.

Die Vorhabenplanung berücksichtigt die geplanten Änderungen an der 110 kV-Hochspannungsleitung der Schleswig-Holstein Netz GmbH. Die vorhandene Leitung wird im Zusammenhang mit dem Neubau des Umspannwerkes um ca. 38 m nach Nordwesten verschoben, wobei zunächst der Neubau der Leitung erfolgt und später, nach Inbetriebnahme der Leitung, die alte Leitung wieder zurückgebaut wird. Hierzu benötigt die Schleswig-Holstein Netz GmbH Arbeitsräume und Kranstellflächen, die bei der Planung freigehalten und außerhalb der Umzäunung liegen werden.

Im Bereich der 110 kV-Hochspannungsleitung der Deutschen Bahn wird ein Bereich von der Unterbauung mit PV-Modulen freigehalten, da hier die erforderlichen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können.

Dieses Vorhaben entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan wird vertraglich in einem Durchführungsvertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger vereinbart. Der Durchführungsvertrag kann nach Rechtskraft des Bebauungsplans geändert werden (s.u.). Die Änderungen müssen sich aber im Rahmen der Zulässigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bewegen.

Der Vorhabenträger beabsichtigt die Durchführung eines besonderen ökologischen Flächenmanagements. Hierbei wird vor allem auf eine standortbezogene, naturnahe Verwendung der Flächen unter den Solarmodulen Wert gelegt. Ziel ist es, im Rahmen dieses ökologischen Flächenmanagements, die Entwicklung des Grundstücks hin zur regionalen, extensiv landwirtschaftlichen Fläche zu ermöglichen. Artenvielfalt in Flora und Fauna begünstigen hier z.B. das Imkergewerbe und ebenfalls eine nachhaltige Beweidung. Bei der Erstellung des ökologischen Flächenkonzeptes berücksichtigt der Vorhabenträger die örtlich vorkommenden Arten und strebt eine Verbesserung des Lebensraumes innerhalb des Sondergebietes an. So entstehen Brut- und Nahrungsgebiete für viele Vogelarten und durch die Ansaat regionaler Pflanzen ein weitreichendes Nahrungsangebot für z.B. seltene Insekten und Bienen.

Der Vorhabenträger plant ergänzend die Errichtung eines Batteriespeichers, der nördlich des SO 1 auf dem Flurstück 440 errichtet werden soll. Die Planung und Genehmigung dieses Batteriespeichers soll im Rahmen der Privilegierung gem. § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB erfolgen und ist daher nicht Gegenstand dieser Bauleitplanung.

3.2 Art der Nutzung

Die Planungsabsicht zur Entwicklung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage entspricht gemäß § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO nach der Art der baulichen Nutzung einem Sonstigen Sondergebiet (SO). Als Zweckbestimmung wird 'Photovoltaikanlagen' festgesetzt. Die Sondergebietsflächen dienen der Errichtung der Photovoltaik-Freiflächenanlage, bestehend aus den auf Modultischen aufgelagerten Solarmodulen, den erforderlichen Nebenanlagen (insbesondere Wechselrichterstationen, Trafostationen, Schaltanlagen und Verkabelungen) sowie den notwendigen Zaun-, Zufahrts- und Wartungsflächen.

Die Sondergebietsflächen sind nach der Errichtung der PV-Anlagen dauerhaft extensiv als Grünland zu nutzen (extensive Beweidung oder ein- bis zweimalige Mahd pro Jahr).

3.3 Maß der Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet mit der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,60 auf max. 60 % der anrechenbaren Grundstücksfläche begrenzt. Dieser Wert entspricht der Fläche, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Modulreihenabstände von der senkrechten Projektion der Solarmodule auf den Boden und den Nebenanlagen überdeckt wird. Der Reihenabstand (also die freie Fläche zwischen den Reihen) soll zwischen 2,8 m und 4,0 m betragen. Durch die besondere Aufstellungsart der Solarmodule findet Bodenversiegelung in wesentlich geringerem Umfang als durch die GRZ zulässig statt, nämlich nur im Bereich der erforderlichen Nebenanlagen.

Zum Schutz des Landschaftsbildes wird die Höhe der Solarmodule auf 3,50 m über der anstehenden Geländeoberfläche begrenzt. Gleiches gilt für die zulässigen Nebenanlagen, deren Höhe max. 3,50 m betragen darf. Für Masten im Zusammenhang mit Überwachungsanlagen oder Blitzschutzanlagen ist eine Höhe von max. 8,00 m über dem vorhandenen Gelände zulässig.

Im Hinblick auf eine ausreichende Besonnung der Bodenflächen und bessere Entwicklungsmöglichkeiten der Vegetationsschicht wird eine untere Traufhöhe von mindestens 0,80 m über dem vorhandenen Gelände festgesetzt.

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