Planungsdokumente: Gemeinde Schulendorf, Bebauungsplan Nr. 6 "Photovoltaikanlagen" für das Gebiet: "Teilweise nördlich der Franzhagener Str. (K52), Flurstücke 32 und 25/2 (teilweise) der Flur 3, Gemarkung Franzhagen"

Begründung

4. Abwägung der Standortwahl

In Schleswig-Holstein ist in den letzten Jahren eine steigende Nachfrage nach Standorten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu verzeichnen. Aus Gründen der Energieeffizienz und Wirtschaftlichkeit wird seitens der Betreibenden insbesondere die Umsetzung möglichst großflächiger und zusammenhängender Anlagen angestrebt, daher steht vordergründig der ländliche Raum im Fokus der Planungen.

Gleichzeitig gilt es, die vielfältigen konkurrierenden Nutzungsansprüche miteinander in Einklang zu bringen. Im baulichen Außenbereich zählen hierzu insbesondere die Belange von Natur und Landschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Hochwasserschutzes, der überörtlichen Verkehrs- und Versorgungstrassen, der Freizeit und Erholung sowie nicht zuletzt der Flächen für die (regenerative) Energieerzeugung, wie Windenergie- oder Photovoltaikanlagen. Die Planung von großflächigen Freiflächen-Photovoltaikanlagen erfordert daher regelmäßig eine sorgfältige Abwägung der Standortentscheidung. Dies ist Aufgabe der Alternativenprüfung, die auch für die Gemeinden Schulendorf und Witzeeze in Form einer Potenzialflächenstudie durchgeführt wurde (vgl. claussen-seggelke stadtplaner 2023). Als methodische Grundlage fungierten der Beratungserlass des Innen- und des Umweltministeriums des Landes Schleswig-Holstein („Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich“, September 2024) sowie eine weitere Arbeitshilfe für die Gemeinden vom 11.02.2022 („Anforderungsprofil für Gemeindegrenzen übergreifende Plankonzepte für die Errichtung großer Freiflächen-Solaranlagen“).

Der im September 2024 aktualisierte gemeinsame Beratungserlass hebt die überragende Bedeutung der Erneuerbaren Energien nochmals explizit hervor und stellt klar, dass bei den vorzunehmenden Schutzgüterabwägungen das besonders hohe Gewicht der Erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang zu berücksichtigen ist und dass die Erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen nur in solchen Ausnahmefällen als nachrangig anzusehen sind, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen sind (vgl. Gemeinsamer Beratungserlass 09/2024).

Im Ergebnis der durchgeführten Analyse sind insbesondere in den zentralen und östlichen Gemeindeteilen Schulendorfs relativ große Flächen grundsätzlich für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen geeignet.

Die Gebiete am westlichen Rand des Gemeindegebiets haben sich dagegen ebenso wie Niederungsgebiete der Fließgewässer als ungeeignet für Freiflächen-Photovoltaikanlagen erwiesen. Im Gutachten wird die Empfehlung ausgesprochen, Projektanfragen für großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf die Potenzialflächen A und B (vgl. Abbildung 9) zu lenken, da sie in Hinblick auf das Landschaftsbild als vorbelastete Flächen gelten und sich darüber hinaus jeweils entlang von überörtlichen Straßen befinden.

Für eine weitergehende Erläuterung der Standortauswahl wird auf die Begründung der parallelen Flächennutzungsplanänderung sowie die Potenzialflächenstudie verwiesen.

Abb. 9: Ergebnis der Potenzialflächenanalyse mit empfohlenen Entwicklungsflächen

Das Plangebiet liegt innerhalb der Potenzialfläche A (vgl. Abbildung 9).

4.1. Prüfung und Abwägung des gewählten Standortes

Das Plangebiet ist von vier (potenziellen) Restriktionen betroffen (vgl. Abbildung 10), die einer besonderen Prüfung und Abwägung bedürfen:

Abwägung Bodenwert / Agrarstrukturelle Belange

Die gesamte Fläche des Plangebiets verfügt über Böden mit hoher bis sehr hoher Ertragsfähigkeit, einem kleinen Anteil im Westen des Plangebiets werden Böden mit hoher bis sehr hoher bodenfunktionaler Gesamtleistung zugeschrieben. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen ist aufgrund ihrer Bedeutung für die Nahrungsmittelproduktion grundsätzlich besonders zu betrachten und abzuwägen.

Für die Gemeinde Schulendorf ist dabei zu berücksichtigen, dass im Gemeindegebiet keine versiegelten Flächen oder Altstandorte zur Verfügung stehen, die für Freiflächen-Photovoltaikanlagen umgenutzt werden könnten. Sämtliche potenziell geeigneten Standorte betreffen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zwar weisen andere Standorte eine geringere Ertragsfähigkeit der Böden auf, in die Abwägung spricht für den vorliegenden Standort aber die in der Potenzialflächenstudie festgestellte Vorbelastung des Landschaftsbildes durch benachbarte Windenergieanlagen mit Fernwirkung.

Vorliegend wird das Interesse an einer Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung in der Abwägung geringer gewichtet als das überragende öffentliche Interesse an der Förderung der erneuerbaren Energien.

Die Planung erfolgt im Einvernehmen mit dem Flächeneigentümer.

Die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen werden in ihrer Bewirtschaftung durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, da die Zuwegungen erhalten bleiben.

Abb. 10: Flächen mit besonderem Abwägungs- und Prüferfordernis

Abwägung Freizeit, Erholung, Landschaftsbild

Dem nördlichen Teil des Plangebiets wird im Landschaftsrahmenplan außerdem eine besondere Erholungseignung zugeschrieben. Etwa 500 m östlich des Plangebiets verläuft ein Wanderweg (Jakobsweg / Via Scandinavica), der aber unverändert erhalten bleibt.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen die Anlage eines Reitwegs, der Schulendorf mit der umgebenden Landschaft verbindet. Derzeit besteht nur ein informeller Reitweg entlang der bestehenden Äcker. Zukünftig wird eine Art Rundweg ermöglicht. Insofern wird die Durchlässigkeit des Gebiets für Freizeit- und Erholungszwecke erhöht. Da die Vorhabenfläche des Sondergebiets allseitig durch Knicks und Wallhecken umgrenzt ist, sind die Einsehbarkeit von Außen und damit die Störung des Landschaftsbilds sehr gering.

Vorliegend ist kein Konflikt des Belangs Freizeit und Erholung mit der geplanten Freiflächen-Photovoltaikanlage erkennbar.

Abwägung Kultur- und Sachgüter, Bodendenkmalschutz

Im nordwestlichen Randbereich ist ein Archäologisches Interessengebiet bekannt. Es handelt sich um Reste zweier Grabhügel und ihr Umgebungsbereich.

Ausweislich der Stellungnahme des Archäologischen Landesamtes bestehen gegen die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen aber keine Bedenken.

Belange des Denkmalschutzes stehen nicht entgegen, sofern vor dem Beginn der Erdarbeiten bei Bodeneingriffen von über 30 cm Tiefe oder Mutterbodenabtrag die Flächen durch das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein untersucht und vorhandene Denkmale geborgen und dokumentiert werden. Dies kann im Planvollzug gewährleistet werden.

5. Angaben zum Bestand