6.1. Art der baulichen Nutzung
Photovoltaikanlagen unterscheiden sich in ihren Eigenschaften wesentlich von den Nutzungen und Vorhaben, die in den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), aufgeführt sind.
Daher bedarf es der Festsetzung als ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO „Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht (...) Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.“
Entsprechend der obigen Ausführungen wird als Art der baulichen Nutzung auf den Flächen, die mit Solarmodulen der Photovoltaik-Freiflächenanlage bebaut werden, ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ festgesetzt.
Auf dem Plangebiet sind bauliche Anlagen zulässig, die der Stromerzeugung aus Sonnenenergie dienen. Darüber hinaus werden für den Betrieb notwendige Nebenanlagen und Betriebseinrichtungen wie Trafohäuschen, Leitungen, Zäune und Zuwegungen zugelassen. Zugelassen werden sollen außerdem Anlagen zur Stromspeicherung. Daher wird festgesetzt (Nr. 1):
„Im sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ gemäß § 11 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), sind Solar-Modultische, Elektroleitungen, Stromspeicheranlagen sowie Trafostationen und Schaltkästen allgemein zulässig.“