Planungsdokumente: Gemeinde Schulendorf, Bebauungsplan Nr. 6 "Photovoltaikanlagen" für das Gebiet: "Teilweise nördlich der Franzhagener Str. (K52), Flurstücke 32 und 25/2 (teilweise) der Flur 3, Gemarkung Franzhagen"

Begründung

6.1. Art der baulichen Nutzung

Photovoltaikanlagen unterscheiden sich in ihren Eigenschaften wesentlich von den Nutzungen und Vorhaben, die in den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), aufgeführt sind.

Daher bedarf es der Festsetzung als ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO „Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht (...) Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen.“

Entsprechend der obigen Ausführungen wird als Art der baulichen Nutzung auf den Flächen, die mit Solarmodulen der Photovoltaik-Freiflächenanlage bebaut werden, ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ festgesetzt.

Auf dem Plangebiet sind bauliche Anlagen zulässig, die der Stromerzeugung aus Sonnenenergie dienen. Darüber hinaus werden für den Betrieb notwendige Nebenanlagen und Betriebseinrichtungen wie Trafohäuschen, Leitungen, Zäune und Zuwegungen zugelassen. Zugelassen werden sollen außerdem Anlagen zur Stromspeicherung. Daher wird festgesetzt (Nr. 1):

„Im sonstigen Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ gemäß § 11 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), sind Solar-Modultische, Elektroleitungen, Stromspeicheranlagen sowie Trafostationen und Schaltkästen allgemein zulässig.“

6.2. Maß der baulichen Nutzung

6.2.1. Höhenbegrenzungen

Zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung werden die zulässige Grundfläche, die durch die Anlagen überdeckt werden darf, sowie die maximal zulässige Höhe der Solarmodultische festgesetzt.

Abb. 11: Systemdarstellung Solarmodultische

Es ist üblich, die Solarmodule auf sogenannten Modultischen als Trägersystem anzubringen. Diese Modultische weisen einen Neigungswinkel von ca. 15 Grad auf.

Sie werden in Reihen angeordnet. Fundamente sind nicht erforderlich, die Träger, aus Stahl oder Aluminium, werden im Rammverfahren in den Boden eingebracht.

Mit Rücksicht auf das Landschaftsbild wird gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 2 BauNVO die maximal zulässige der Modultische innerhalb des Sonstigen Sondergebiets begrenzt. Oberer Bezugspunkt für die Bestimmung der zulässigen Maximalhöhe ist die obere Kante der mit Photovoltaikmodulen belegten Modultische (vgl. Abbildung 11).

Für die Modultische wird eine maximale Höhe von 4 m festgesetzt. Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 2.1):

„Die Höhe der einzelnen Solar-Modultische wird mit maximal 4 m über Gelände festgesetzt. Oberer Bezugspunkt für die maximal zulässige Höhe der Solar-Modultische ist dabei die obere Kante der mit Photovoltaik-Modulen belegten Modultische; unterer Bezugspunkt ist der Schnittpunkt des Rammpfostens des jeweiligen Solar-Modultisches mit der natürlichen Geländeoberfläche.“

Ziel der Festsetzung ist es, die relative Höhe der Modultische über dem Gelände zu begrenzen. Unterer Bezugspunkt für die Höhenbegrenzung ist daher der Schnittpunkt des Rammpfostens des jeweiligen Solar-Modultisches mit der natürlichen Geländeoberfläche, die im bewegten Gelände ggf. variiert. Diese Höhenbegrenzung dient dem Schutz des Landschaftsbildes. Indem die Modultische in der Höhe begrenzt und zusätzlich mit einem Abstand von randlich vorhandenen Knick- und Gehölzstrukturen errichtet werden, wird die Einsehbarkeit von angrenzenden Straßen und Wegen deutlich reduziert.

Es wird zudem festgesetzt, dass zwischen den Modultischen und dem Boden ein Abstand von mindeste 0,8 m eingehalten werden muss, um eine gewisse Belichtung, Bewässerung sowie eine durchgehende Vegetation sicherzustellen. Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 2.2):

Zwischen der unteren Kante (Traufkante) der Solar-Modultische und der natürlichen Geländeoberfläche ist ein Abstand von mindestens 0,8m einzuhalten.

Für technische Anlagen zur Überwachung (Kameramasten) ist eine Gesamthöhe von fünf Meter zulässig. Damit wird sichergestellt, dass eine Überwachung der Solarmodule durch Videoanlagen und damit eine angemessene Sicherheit des Geländes vor Diebstahl möglich ist. Es wird folgende Festsetzung getroffen (Nr. 2.3):

„Die Höhe von technischen Anlagen zur Überwachung (Überwachungsmasten) wird mit maximal 5 müber Gelände festgesetzt.“