Planungsdokumente: 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Güby für den Bereich westlich des Borgwedeler Weges und nördlich des Heiderader Weges

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

1.4.1 Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2021

Der Planbereich der Gemeinde Güby wird im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2021 als Gebiet im ländlichen Raum sowie als Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung dargestellt. In den Entwicklungsräumen für Tourismus und Erholung soll eine gezielte regionale Weiterentwicklung der Möglichkeiten für Tourismus und Erholung angestrebt werden.

Zudem befindet sich das Plangebiet am Rande eines Vorbehaltsraumes für Natur und Landschaft. Die Vorbehaltsgebiete sollen der Entwicklung und Erhaltung ökologisch bedeutsamer Lebensräume und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes dienen.

Güby liegt weiterhin im 10 km-Umkreis um das Mittelzentrum Schleswig und am Rande des 10 km-Umkreises des Mittelzentrums Eckernförde.

1.4.2 Regionalplan für den Planungsraum III, 2000

Gem. Regionalplan für den Planungsraum III (Kreisfreie Städte Kiel, Neumünster, Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde) befindet sich Güby im Bauschutzbereich um den militärischen Flugplatz Schleswig-Jagel.

Sie liegt in einem Gebiet mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung.

Gem. dem Entwurf der Neuaufstellung des Regionalplanes für den neuen Planungsraum II (2023) liegt das Plangebiet in Güby in einem Kernbereich für Erholung.

Gem. der Teil-Fortschreibung des Regionalplanes, Sachthema Windenergie an Land, für den neuen Planungsraum II (29.12.2020) befinden sich im Umkreis von mehr als 5 km keine Vorranggebiete für Windkraftanlagen.

1.4.3 Flächennutzungsplan

Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Gemeinde Güby ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.

In der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 wird der Geltungsbereich im Wesentlichen als Allgemeines Wohngebiet (gem. § 4 BauNVO) festgesetzt. Diese Festsetzungen weichen damit in der Art der Nutzung von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes ab. Damit wird eine 9. Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, die im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 gemäß § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt wird. Inhaltlich wird der Bebauungsplan Nr. 9 damit aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt.

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