1.3.3 Schutzverordnungen
Das Plangebiet befindet sich überwiegend innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Haithabu-Dannewerk“ (§ 26 BNatSchG, Verordnung vom 04.04.1989). Weitere Ausweisungen nach §§ 23 bis 29 BNatSchG liegen für das Plangebiet und die angrenzenden Flächen nicht vor.
Im weiteren Verfahren und vor Satzungsbeschluss wird eine Entlassung aus dem Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes angestrebt. Die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Schleswig-Flensburg hat im Vorwege der Planung eine Entlassung des Planbereiches aus dem Landschaftsschutzgebiet in Aussicht gestellt.
Der Planbereich grenzt auch nicht unmittelbar an Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein. Im nordwestlichen Nahbereich befindet sich der Schwerpunktbereich „Thyraburger Tal westlich Schloss Gottorf“.
Flächen des europäischen Netzes Natura 2000 sind von der Planung ebenfalls nicht betroffen. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet liegt mit dem FFH-Gebiet 1523-381 „Busdorfer Tal“ ca. 1,3 km östlich des Plangebietes. Auswirkungen auf dieses FFH-Gebiet sind aufgrund der großen Entfernung nicht zu erwarten.
Geschützte Biotope sind mit den Knicks (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG) innerhalb und am Rand des Plangebietes vorhanden. Der Knick im Norden des Plangebietes wird als Kompensationsmaßnahme unter dem Az. 66.6190-441 – 15/97 beim Kreis Schleswig-Flensburg geführt. Weitere geschützte Biotope sind derzeit nicht bekannt. Die Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein (2014-2019) enthält außer den Knicks für das Plangebiet keine Darstellungen.