Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 8 der Gemeinde Dannewerk "Baugebiet Krumacker" zwischen den Straßen Krumacker und Rosenstraße, südlich und östlich der Straße Brummkoppel

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.4 Schutzgut Boden

Die Gemeinde Dannewerk befindet sich in den Ausläufern der Endmoränenlandschaft an der Schlei. Diese entstand während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit) durch das Zusammenschieben von Lehm und Mergel. Der Untergrund besteht hier vor allem aus eizeitlichem Geschiebemergel (-lehm), lehmigen Sand oder Sand. Die geologische Karte im Umweltportal SH stellt für das Plangebiet glazigene Ablagerungen (Geschiebesand) dar. Naturräumlich ist das Gemeindegebiet Dannewerk dem Östlichen Hügelland zuzuordnen.

Die Bodenkarte (Maßstab 1 : 50.000) nennt entsprechend dem geologischen Ausgangsmaterial für den nördlichen Teil des Plangebietes Braunerde und unter Staunässeeinfluss pseudovergleyte Parabraunerde als vorherrschende Bodentypen. Im Bereich der Rheider Au tritt Gley-Kolluvisol auf.

Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist abhängig von den anzutreffenden Bodenarten und aufgrund der bindigen Böden als hoch einzustufen. Die Grundwasserneubildung ist dagegen als gering einzuordnen. Die Böden des Planbereiches sind typisch für den Übergang vom Östlichen Hügelland zur Geest und rund um Dannewerk großflächig verbreitet. Seltene Böden sind nicht bekannt.

Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen im Plangebiet bekannt. Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln gibt es bislang nicht. Gemäß Anlage der Kampfmittelverordnung (KmVO SH 2025) gehört die Gemeinde Dannewerk auch nicht zu den bekannten Bombenabwurfgebieten.

Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der zukünftigen Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.

Das Gelände weist Höhen zwischen ca. 32,00 m über NHN im Südwesten und ca. 37,00 m über NHN im Osten auf.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die landwirtschaftliche Nutzung fortgeführt. Zusätzliche Bodenversiegelungen würden nicht erfolgen.

Auswirkung der Planung

Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die Bebauung auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Besonders unter versiegelten Flächen werden die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt zu folgenden Beeinträchtigungen:

  • Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
  • Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
  • Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
  • Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.

Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen. Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.

In der Erschließungsplanung und Ausführung sind folgende Belange des vorsorgenden Bodenschutzes als Auflagen zu beachten:

  • Für den beim Bau des Rückhaltebeckens anfallenden Bodenaushub ist eine möglichst ortsnahe Verwertung des Bodenmaterials zu planen. Hierfür ist mit der Erschließungsplanung der unteren Bodenschutzbehörde ein Konzept für die Verwertung vorzulegen.
  • Der Beginn der Erschließungsarbeiten ist der unteren Bodenschutzbehörde (uBB) spätestens zwei Wochen vorab mitzuteilen.
  • Es ist eine sinnvolle Baufeldunterteilung vorzunehmen, um flächendeckende, ungeregelte Befahrungen zu vermeiden. Es ist eine Trennung der Bereiche für Bebauung von den Bereichen für Freiland, Garten, Grünflächen erforderlich.
  • Es ist eine ausreichende Flächenbereitstellung für Baustelleneinrichtung, Lagerung von Baumaterialien, Bodenzwischenlagerung vorzusehen.
  • Die Anlage von Baustraßen und Bauwegen hat nach Möglichkeit nur dort zu erfolgen, wo später befestigte Wege und Plätze liegen.
  • Der Boden ist im Rahmen der Erdarbeiten horizont- bzw. schichtenweise auszubauen und zu lagern. Beim Wiederauftrag ist auf den lagerichtigen Einbau der Substrate zu achten. Beachtung „DIN 19731:1998-05 – Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenmaterial“ und „DIN 18915:2018-06 – Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten“.
  • Bei der Lagerung des Oberbodens ist auf eine maximale Höhe der Mieten von 2,0 m mit steilen Flanken zu achten. Die Oberfläche ist zu glätten aber nicht zu verschmieren. Die Lagerdauer ist zu begrenzen. Bei Anlage von Unterbodendepots sollten diese eine Höhe von 4 m nicht übersteigen.
  • Bei längeren Lagerdauern von mehr als 6 Monaten ist die Oberbodenmiete mit tiefwurzelnden, winterharten und stark wasserzehrenden Pflanzen (Luzerne, Lupine etc.) zu begrünen. Die Depots sollten generell nicht befahren werden.
  • Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
  • Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen; idealerweise innerhalb des Planungsgebietes. Bei der Verwertung ist auf eine angepasste (ortsübliche) Schichtmächtigkeit des Oberbodens zu achten. Sollte eine landwirtschaftliche Aufbringung vorgesehen sein, ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen (vgl. Hinweis).
  • Zur Vermeidung von unnötigen Bodenverdichtungen, sind die Fahrzeugeinsätze so zu planen, dass die Überrollhäufigkeiten bzw. mechanischen Belastungen in später unbebauten Bereichen auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden.
  • Bei hoher Bodenfeuchte/wassergesättigten Bodenverhältnissen sind die Erdarbeiten witterungsbedingt einzustellen und dürfen erst nach Abtrocknung wiederaufgenommen werden.

Für eine Verwertung des Bodens auf landwirtschaftlichen Flächen ist – bei einer Menge ≥ 30 m³ bzw. ≥ 1.000 m² – ein Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung (Aufschüttung) bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

Versiegelung

Im Zuge der Planung werden Versiegelungen im Bereich einer bislang unversiegelter Flächen vorgenommen. Der Bebauungsplan sieht die nachfolgend genannten Flächennutzungen und deren aus dem Plan ermittelten Flächengrößen vor:

Allgemeines Wohngebiet ca. 14.375 m²

Straßenverkehrsflächen ca. 3.910 m²

Parkplätze ca. 120 m²

Rad- und Fußwege ca. 160 m²

Öffentliche Grünflächen ca. 165 m²

Private Grünflächen ca. 2.000 m²

Flächen für Naturschutzmaßnahmen ca. 1.015 m²

Entsorgungsfläche (Regenrückhaltebecken) ca. 755 m²

Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes ist je nach Grundstücksgröße eine Grundflächenzahl von 0,30 (= 30 %), 0,35 (= 35 %) und 0,40 (=40 %) für die Bebauung vorgesehen. Diese Grundfläche darf z.B. für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten auf den Grundstücken um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung überschritten werden. Im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser wird eine Überschreitung um bis zu 100 % zugelassen, um die erforderlichen Stellplätze auf den Grundstücken herstellen zu können. Diese maximale Versiegelung wird als Grundlage für die Ermittlung der Flächenversiegelung auf den Baugrundstücken herangezogen. Neue Straßen- und Wegeflächen werden als vollständig versiegelte Flächen in die Bilanzierung aufgenommen. Das neu herzustellende Regenrückhaltebecken im nördlichen Plangebiet wird näherungsweise mit einer Versiegelungsrate von 20 % berücksichtigt.

Die nördliche Zufahrt ist bereits wasserdurchlässig befestigt und wird dementsprechend als teilversiegelte Fläche berücksichtigt.

Die ausführliche Ausgleichsbilanzierung ist in Kapitel 3.2. dargestellt.

Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung als erheblich nachteilig einzustufen. Die Fläche wird bislang hauptsächlich als Grünland genutzt und zählt nicht zu den seltenen Bodenarten. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.

2.1.5 Schutzgut Wasser

Derzeitiger Zustand

Das Plangebiet liegt im Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes (WBV) Rheider Au. Im südlichen Plangeltungsbereich verläuft in Ost-West-Richtung teilweise in einem offenen Graben und teilweise verroht das Verbandsgewässer „Rheider Au“.

Grundwasserflurabstände sind für das Plangebiet derzeit nicht bekannt. Die Neubildungs- oder Regenerationsfähigkeit des Grundwassers ist abhängig von der Bodenbedeckung der Flächen, dem Relief und dem mit beiden Faktoren zusammenhängenden Direktabfluss von Oberflächenwasser.

Die Durchlässigkeit der Bodenschichten für Niederschlagswasser ist aufgrund der bindigen Böden im Plangebiet als gering einzustufen. Es sind ein hoher Oberflächenabfluss und eine geringe Grundwasserneubildungsrate zu erwarten.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Ausbleiben der Planung würden die bisherigen Flächennutzungen fortgeführt. Es würden keine zusätzlichen Versiegelungen vorgenommen, die Veränderungen des Wasserhaushalts zur Folge hätten.

Auswirkung der Planung

Im Rahmen des Planverfahrens wurde ein Konzept zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser entsprechend des Erlasses A-RW1 durch die Haase und Reimer Ingenieure GbR aus Busdorf (Juli 2025) ausgearbeitet.

Eine Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet ist aufgrund der bindigen Böden nur im direkten Oberflächenbereich und nicht durch unterirdische Sickermöglichkeiten möglich. Das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen soll in straßenbegleitenden Rasenmulden geleitet werden und dort verdunsten bzw. versickern. Das Überschusswasser, dass nicht versickern kann, wird dann über Drainageleitungen gesammelt und dem Regenrückhaltebecken zugeführt. Dies führt zu einer höheren Verdunstungsrate im Gebiet und v.a. zu einer verzögerten Ableitung des Straßenwassers. Die Dachflächen der Grundstücke sowie als Annahme die Hälfte der Außenanlagen werden direkt dem Rückhaltebecken zugeleitet. Die restlichen Außenanlagen versickern über die Fläche des Grundstücks. Das Ing.-Büro Haase + Reimer aus Busdorf hat ein konkretes Konzept zur Regenwasserbeseitigung einschl. einer Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1 erstellt. Der Bewertung ist zu entnehmen, dass der Wasserhaushalt extrem geschädigt wird.

Im B-Plangebiet Nr. 8 wird grundsätzlich versucht, umsichtig und umweltfreundlich mit dem Wasserhaushalt umzugehen und die Wasserhaushaltsbilanz so günstig wie möglich zu gestalten. Zu den hierfür getroffenen Maßnahmen zählen:

  • das Oberflächenwasser von den öffentlichen Verkehrsflächen soll über straßenbegleitende Mulden versickert werden
  • Gründächer werden gemäß den Festsetzungen des B-Plan erlaubt. Bei Nebenanlagen mit einem Rauminhalt über 30 m³ sind Gründächer vorgeschrieben.
  • Der Versiegelungsgrad innerhalb des B-Planes wird niedrig gehalten (im Wesentlichen GRZ 0,30).
  • Stellplätze und Zufahrten sind mit wasserdurchlässigem Aufbau herzustellen.
  • Die randlichen Grünstrukturen bleiben weitestgehend erhalten.

Die Planung sieht vor, die teilweise verrohrte Rheider Au innerhalb des Plangebietes in einer Rohrleitung innerhalb der zukünftigen Verkehrsflächen zu fassen, dem Rückhaltebecken im Südwesten des Plangebietes zuzuführen und von dort in die von der Gemeinde betriebene weiterführende Rohrleitung einzuleiten.

Im Bereich des Grundstückes Nr. 18 wurde ein Leitungsrecht in der Planung berücksichtigt, um eine über das Grundstück Brummkoppel 12 verlaufende Regenwasserleitung aufzunehmen, die dann über öffentliche Fläche an das neu geplante Regenwasserkanalnetz angeschlossen werden kann. Diese Leitung dient der Entwässerung der Straße Brummkoppel.

Ein weiteres Leitungsrecht wurde im Bereich der Grundstücke 4 und 6 berücksichtigt. Hier wird die Möglichkeit geschaffen, eine Regenwasserleitung zu verlegen, über die die Entwässerung des Tiefpunktes im Gelände und der angrenzenden Grundstücke Brummkoppeln 3 und 5 sichergestellt werden kann.

Ein positiver Nebeneffekt für die Qualität des Grundwassers ist, dass mit dem Beenden der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung im Plangebiet, der Eintrag von Nähr- und Schadstoffen reduziert bzw. vollständig eingestellt wird.

Im Hinblick auf das Schutzgut Wasser sind die Auswirkungen des aufgrund der Schädigung des Wasserhaushalts als erheblich nachteilig einzustufen. Ein entsprechendes RW-Konzept wurde im Rahmen der Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1 erarbeitet.

2.1.6 Schutzgut Klima/ Luft

Derzeitiger Zustand

Das Klima in Schleswig-Holstein wird von den in Nordeuropa vorherrschenden Großwetterlagen wie Westwindströmungen, subtropischen Hochdruckgebieten (Azoren) und polaren Tiefdruckgebieten bestimmt. Aber auch die geographische Lage zwischen Nord- und Ostsee prägt das milde, gemäßigte und feuchte Klima mit milden Wintern und kühlen Sommern.

Ausgeglichene Temperaturen im Jahresgang mit geringen jahreszeitlichen Schwankungen in den mittleren Monatstemperaturen, Wolken- und Niederschlagsreichtum mit einer hohen Zahl von Regentagen sowie durch Hochnebel und Wolken bedingte, kurze Sonnenscheindauer sind Merkmale dieses ozeanisch geprägten Klimas.

Die durchschnittliche Jahrestemperatur (1991-2020) an der nächstgelegenen DWD-Station in Schleswig-Jagel liegt bei ca. 9,1 °C. Die mittlere Höhe des Jahresniederschlages (1991-2020) an der nächstgelegenen DWD-Station in Schleswig-Dannewerk beträgt ca. 843,9 mm. Der Wind kommt im Jahresverlauf vorherrschend aus westlichen und südlichen Richtungen. Die mittlere Windgeschwindigkeit liegt zwischen 4,0 und 4,5 m/s, was in der Regel einen regen Luftmassenaustausch zur Folge hat. Insgesamt bewirkt die vorherrschende Westdrift den häufigen Durchzug atlantischer Tiefdruckausläufer mit kurzen Schlechtwetterabschnitten. Extreme Klimaausprägungen wie z.B. sommerliche Überhitzung treten aufgrund des maritimen Einflusses kaum auf. Insgesamt ist das Klima des Kreises Schleswig-Flensburg aus bioklimatischer Sicht als „reizmild“ zu bezeichnen.

Die Qualität der Luft gilt als wichtiger Bezug für Veränderungen von Boden, Wasser, Klima und Arten sowie des Erholungswertes einer Landschaft. Die Grundbelastung der Luft durch Schadstoffe wird in Schleswig-Holstein generell als gering eingestuft.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würden die bisherigen Flächennutzungen fortgeführt. Zusätzliche Versiegelungen blieben aus. Veränderungen des Kleinklimas und der Luftqualität würden nicht erfolgen.

Auswirkungen der Planung

Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen die Flächenversiegelung auf einer landwirtschaftlich genutzten Grünlandfläche. Vegetationsfreie und versiegelte Flächen erwärmen sich schneller als die mit Vegetation bedeckten oder von Bäumen überstandenen Flächen. Vor diesem Hintergrund wird durch den Verlust von Vegetationsflächen und der Erhöhung der baulichen Ausnutzung mit einer lokalen Erwärmung und lokalen Veränderung des nächtlichen Luftaustausches zu rechnen sein.

Die Gehölze am Rand des Plangebietes werden weitgehend erhalten und die Luftqualität im Plangebiet begünstigen.

Durch neu entstehende Gebäude werden sich bei einer Umsetzung erwartungsgemäß die Emissionen durch Heizungsanlagen im Plangebiet geringfügig erhöhen. Dadurch können sich lokale Beeinträchtigungen der Luftqualität ergeben. Mit einer Grenzwertüberschreitung der Schadstoffimmissionen ist aufgrund der geringen Größe der Maßnahme und der geringen Vorbelastung im Plangebiet jedoch nicht zu rechnen. Eine zeitlich begrenzte Zusatzbelastung entsteht durch Emissionen (Staub) von Bau- und Transportfahrzeugen während der Bauphase.

Die Auswirkungen auf das Kleinklima relativieren sich allerdings durch die regelmäßigen Windbewegungen und dem damit verbundenen Luftaustausch. Die Auswirkungen durch die Neuplanungen werden daher als wenig erheblich für das Schutzgut Klima/Luft eingestuft.

Aufgrund der klimatischen Bedingungen in der Gemeinde Dannewerk haben die kleinflächigen Planungen unerheblich nachteilige Auswirkungen für das Schutzgut Klima/Luft. Zu erhaltende Grünstrukturen wirken sich positiv aus. Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

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