Planungsdokumente: Gemeinde Gaushorn - vorhabenbezogener B-Plan 1 "ehemaliges Bundeswehrlager"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.6.6 Zusammenfassende Bewertung

Der innerhalb und außerhalb des Plangebietes anfallende Verkehr liegt im Jahresmittel (DTVW) bei zusammen 70 bis 100 Fahrten. Dies ist als geringfügiger Verkehr zu bewerten. Dies gilt selbst, soweit man unter Worst-Case-Annahmen eine Verdoppelung (und selbst Vervierfachung) des Verkehrsaufkommens annähme.

Zum Vergleich: der Orientierungswert tags der DIN 18005 für Reine Wohngebiete wird bei 100 Fahrten und einen Lkw-Anteil von 30 % (worst case) nach weniger als 20 m Abstand eingehalten, bei 400 Fahrten wäre der Orientierungswert für Allgemeine Wohngebiete ebenfalls bei weniger als 20 m erreicht. Der Grenzwert der Straßenverkehrslärmschutzverordnung wäre bei 400 Fahrten bei 10 m Abstand von der Fahrbahnmitte erreicht. Nachtverkehr findet allenfalls selten statt.

Das Plangebiet ist zudem Richtung Osten und Süden, und damit Richtung Ortslage Gaushorn, durch eine mehrere Meter hohe Geländekante begrenzt. Die Ortslage Gaushorn befindet sich in ca. 400 m Abstand zum Plangebiet. Die Splittersiedlung am Hölkenweg liegt in ca. 250 m Abstand. Auswirkungen auf den Siedlungsbereich oder die Bebauung am Hölckenweg durch den Übungsbetrieb sind nicht festzustellen.

Eine Überschreitung einschlägiger Orientierungs- oder Grenzwerte durch Verkehrslärm im Bereich Hölckenweg ist nicht zu erwarten (siehe oben). Unabhängig davon werden in Absprache mit der Gemeinde Gaushorn die BOS-Einsatzkräfte durch den Vorhabenträger zusätzlich angewiesen, im Bereich der Wohnbebauung Tempo 30 einzuhalten.

3.7 Militärischer Schutzbereich

Aufgrund des § 2 (4) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (‚Schutzbereichsgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I Seite 899), zuletzt geändert durch Art. 2 (11) des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsgesetzes von 12.08.2005 (BGBl, Seite 2354) wird ein Gebiet in den Gemeinden Gaushorn, Welmbüttel [et al.], Kreis Dithmarschen, Land Schleswig-Holstein zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Welmbüttel erklärt. Der militärische Schutzbereich wurde nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.

Mit Anordnung des Schutzbereiches treten von Gesetzes wegen folgende Beschränkungen ein: Die Genehmigung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel – Schutzbereichsbehörde ist einzuholen, wenn im Schutzbereich

  • bauliche und andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichtet, geändert oder beseitigt,

  • Inseln, Küsten oder Gewässer verändert,

  • in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodennutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändert werden sollen (§ 3 (1) SchBG).

Gemäß § 3 (2) SchBG wurde mit Mitteilung vom 06.11.2013 bekannt gemacht, dass innerhalb des gesamten Schutzbereichs für die Durchführung von Um- und Erweiterungsbauten an vorhandenen Gebäuden eine Befreiung von der Verpflichtung nach § 3 (1) SchBG, die Genehmigung der Schutzbereichsbehörde einzuholen, erteilt, soweit die Nutzung dadurch nicht wesentlich geändert wird.

Alle übrigen Vorhaben sind von dieser Befreiung ausgenommen, bleiben also gemäß § 3 (1) SchGB genehmigungspflichtig. Für den Bereich der Gemeinde Gaushorn sind ausschließlich Waldflächen, Grünflächen und Biotope betroffen.

3.8 Störfallbetriebe

Störfallbetriebe sind im relevanten Umfeld zum Bebauungsplan Nr. 1 nicht vorhanden. Aufgrund der getroffenen Festsetzungen sind Störfallbetriebe im Plangebiet nicht zulässig.